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ThemaKatze aus dem Sack - das sind die 3% aus dem 1. Entwurf der Bundesregi3 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein360027
Datum09.09.2006 11:164315 x gelesen
Hallo,

also:

Fahrtkosten aus Sicht der Krankenkassen sind alle Ausgaben der Kassen für Fahrten ?ihrer? Versicherten von A nach B.

Fahrtkosten (im Sinne des § des Sozialgesetzbuches V) aus Sicht der Rettungsdienste sind je nach Landesrecht:

Die Gesamtkosten der Vorhaltung (also Personal, Gebäude, Material, Fahrzeuge usw.) des Rettungsdienstes (in Schleswig-Holstein z. B.) geteilt durch die ?geleisteten? Fälle (also Einsatz/Transporte) ergeben den zu zahlenden Preis, das Entgelt (in Schleswig-Holstein), die Gebühr.

Die Finanzierungsregelungen der Rettungsdienste und des öffentlichen Krankentransportes sind aber von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, die finanzieren (aus Steuermitteln) z. B. den Bau von Rettungswachen, andere finanzieren die Beschaffung von Fahrzeugen, auch werden teilweise Leitstelle aus öffentlichen Mitteln ?bereitgestellt?.

In unserem schönen Schleswig-Holstein gibt es vom Land vor allem oder lediglich ?moralische? Unterstützung. Alle notwendigen Beschaffungen der o. g. Dinge sind ?voll? durch Entgelte zu refinanzieren. Lediglich die Kosten der Leitstellen gehen mit einem Anteil von ca. 50 bis 60% in die Kostenrechnung des Rettungsdienstes mit ein. Der verbleibende Anteil wird von den kommunalen Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) dazugetan.

So, wie der derzeitige Arbeitsentwurf formuliert ist, ergibt sich dadurch -von hintenherum durchs Knie ins Auge- eine höhere Eigenbeteiligung der Versicherten für Einsätze der Notfallrettung und des Krankentransportes.

Alles Klar?


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AutorHenn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein360015
Datum09.09.2006 09:324064 x gelesen
Hallo,

nur zum Verständnis:
- die Fahrkosten steigen zu schnell / zu hoch und deshalb kürzt man den Betrag, den der RD für die erbrachte Leistung erhält, pauschal um 3%? Was verbirgt sich hinter den "Fahrkosten"? Kosten für Sprit und Fahrzeugunterhalt?

- sehen landes- oder kommunalrechtliche Regelungen eine höhere Vergütung des RD vor, trägt der Patient die Differenz zwischen bundesrechtlich und landes-/kommunalrechtlich festgelegtem Satz?

Gruß
Henning


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder.
www.florian-dithmarschen.de - die private Feuerwehrseite

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AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein360000
Datum08.09.2006 23:585886 x gelesen
Hallo Retter:

das steht im 1. Arbeitspapier der Bundesregierung zum Rettungsdienst und Krankentransport:

im Arbeitsentwurf ist in Sachen Rettungsdienst Folgendes im SGB V vorgesehen:
---------------------
§ 133 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 4 und 5 aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Krankenkassen erhalten von den Leistungserbringern einen Abschlag in
Höhe von 3 v. H. auf die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Werden die
Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes oder
anderer Krankentransporte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche
Bestimmungen festgelegt, reduziert sich die Leistungspflicht der Krankenkassen
zur Übernahme der Kosten entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die Fälle, in denen
die Krankenkassen ihre Leistungspflicht nach Absatz 2 beschränkt haben."

Begründungstext dazu:

Zu Nummer X(§ 133) Zu Buchstabe a

Bei der aufgehobenen Regelung handelte es sich um eine Preiszuwachsgrenze für das Jahr
1999, die ab dem Jahr 2000 durch § 71 abgelöst wurde, trotz Fristablauf aber im Gesetz
verblieben war.

Zu Buchstabe b

Um einem überproportionalen Ausgabenanstieg im Bereich der Fahrkosten entgegenzuwirken,
wird mit der Neuregelung die Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber den vertraglich
vereinbarten oder durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegten
Entgelten um 3 v. H. reduziert. Soweit die durch landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegten Benutzungsentgelte die Leistungspflicht der Krankenkassen übersteigen, ist
der Differenzbetrag gegebenenfalls von den Versicherten zu tragen.
---------------
Na dann

Mal sehen ob der Bund in dieser Form in die Länderregelungen hineinspucken kann???


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