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Thema | UVV Feuerwehren und FwDv 7, war: Anzahl Trupps im Innenangriff | 11 Beträge | |||
Rubrik | Taktik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Chri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein | 371247 | |||
Datum | 17.11.2006 09:21 | 6633 x gelesen | |||
Hallo Meines Erachtens, fehlt noch ein Hinweis: Sollte aus der Möglichkeit des Außerachtlassens der UVV im Einzelfall vor Ort, eine Minderbesetzung im Regelfall oder auch nur in Einzelfällen (zu viele Kranke, etc.) abgeleitet werden, so liegt ein Organisationsverschulden vor. Der Verantwortliche ist hierbei der Anordnende. Wobei dadurch der Ausführende nicht aus seiner Pflicht entlassen wird, auf einen erkannten Misstand hinzuweisen. Dies sollte er im eigenen Interesse schriftlich tun. Ich hoffe ich habe das einigermaßen rechtlich korrekt ausgedrückt und ihr stimmt dem so zu. mkG Christoph Pries | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 371227 | |||
Datum | 17.11.2006 02:26 | 6660 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Florian Ohde Danke Henning. Christians und Deine Ausarbeitung hierzu ist echt gelungen und gibt selbst mir als "Rechts-Noob" einen guten Überblick. Ich werde den Link mal einigen Leuten zukommen lassen. Information der UK Rheinland-Pfalz diesbzgl. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz! | |||||
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Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 368993 | |||
Datum | 04.11.2006 14:03 | 6873 x gelesen | |||
Danke Henning. Christians und Deine Ausarbeitung hierzu ist echt gelungen und gibt selbst mir als "Rechts-Noob" einen guten Überblick. Ich werde den Link mal einigen Leuten zukommen lassen. Beste Grüße, Florian | |||||
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Autor | Henn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein | 368902 | |||
Datum | 03.11.2006 17:15 | 6677 x gelesen | |||
Hallo, wir haben dazu mal einen FAQ-Beitrag erstellt. Gruß Henning Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder. www.florian-dithmarschen.de - die private Feuerwehrseite | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 368898 | |||
Datum | 03.11.2006 16:51 | 6719 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian OhdeNichts gegen Dich Ing. Uli, aber Jur. Sven hat es eindeutig besser erklärt ;-) Ich hab die Erklärung auch schon ausgedruckt und archiviert, wozu hat man denn hier "Hausjuristen"... Allerdings bleibts de facto das gleiche... ;-) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 368897 | |||
Datum | 03.11.2006 16:47 | 6737 x gelesen | |||
Nichts gegen Dich Ing. Uli, aber Jur. Sven hat es eindeutig besser erklärt ;-) Danke dafür, das war sehr deutlich. Wäre im Umkehrschluß ein Verstoß gegen die UVV und ein dadurch entstehender Personenschaden lediglich für die versicherungsrechtliche Seite relevant oder auch disziplinarisch mit Folgen verbunden (bespw. durch DA: "Es sind die UVV stets zu befolgen o.ä.") vorausgesetzt ich habe mich an die FwDV gehalten? Vielleicht etwas sehr konstruiert, ich habe mich aber bis jetzt noch nie richtig mit so etwas beschäfftigt. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 368895 | |||
Datum | 03.11.2006 16:19 | 6828 x gelesen | |||
Hi! Die UVV ist autonomes Satzungsrecht während die FwDV 7 eine Weisung der obersten Aufsichtsbehörde in Form einer Verwaltungsvorschrift. Sie stehen unabhängig nebeneinander, wobei die UVV auf die FwDV 7 Bezug nimmt. Ein Abweichen ist in der FwDV 7 selbst nicht ausdrücklich vorgesehen. Das ein Abweichen möglich sein muss, ergibt sich bereits aus den dort getroffenen Regelungen. Denn wenn Du einen Atemschutzunfall hast und möchtest Deinen SiTr reinschicken, gibt Dir die Logik der FwDV 7 vor, dass Du wiederum einen SiTr für den vorgehenden SiTr bräuchtest. Kann so nicht gewollt sein. Da die FwDV7 aber auch keine Strafen für einen Verstoß vorsieht, ist das noch nicht das Problem. Die FwDV 7 kommt ins Spiel, wenn man nach einem Unfall nun die Strafbarkeit eines Feuerwehrangehörigen feststellen möchte. Dort wird dann erstmal vermutet, dass wenn er sich an die FwDV 7 gehalten hat, er in der Regel korrekt gehandelt hat. Ist er von der FwDV 7 abgewichen, muss er sich erklären, der erste Eindruck spricht gegen ihn. Das kann er aber durch eine gute Argumentation entkräften. Gruß Sven | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 368888 | |||
Datum | 03.11.2006 15:38 | 6638 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian OhdeDie Einzelfallentscheidung wird doch aber lediglich in der UVV erwähnt, nicht jedoch in der DV 7. Ist die UVV also "höherwertig"? Wodurch wird ein Abweichen von der DV 7 denn sonst legitimiert? Keine Ahnung wie das Gerichte im Streit entscheiden, aber wenn man mit 1/5 vorm 3 geschossigen Gebäude ankommt, da 5 Leute an 3 Fenstern an 2 Seiten hängen, hat sich die Frage nach dem SiTr erledigt - oder andererseits die Erfüllung unseres Auftrags... (DAS könnten dann auch Gerichte hinterfragen...) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 368886 | |||
Datum | 03.11.2006 15:36 | 6798 x gelesen | |||
Die Einzelfallentscheidung wird doch aber lediglich in der UVV erwähnt, nicht jedoch in der DV 7. Ist die UVV also "höherwertig"? Wodurch wird ein Abweichen von der DV 7 denn sonst legitimiert? | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 368884 | |||
Datum | 03.11.2006 15:30 | 6774 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian OhdeIch hatte es bis dato als Legitimation dafür verstanden, bei einem FEUY durchaus auf den SiTr verzichten zu können, obwohl es dafür doch tatsächlich einiger Interpretation bedarf. Jedoch bildet die UVV doch, bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege, lediglich die versicherungstechnische Seite ab. Vielmehr ist es doch so, daß die FwDV 7 eine viel größere Bedeutung/Relevanz besitzt. Da dort aber kein Wort über Ausnahmen von dieser Regel verloren wird, muß also immer ein solcher gestellt werden. Nein, im Einzelfall kann davon abgewichen werden, das erfordert aber IMMER eine genaue Prüfung der Situation (v.a. der Eigengefährdung vs möglicher Einsatzerfolg) und es darf eben nicht die Regel sein. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Flor8ian8 O.8, Hamburg / Hamburg | 368881 | |||
Datum | 03.11.2006 15:25 | 9076 x gelesen | |||
Hallo liebe Leute, nachdem ich eben gerade mit meiner Einlassung bzgl. des Abweichens vom Stellen eines SiTr bei einer Situation, in der Menschenleben in Gefahr sind, in ein Fettnäpfchen getreten war, habe ich jetzt mal eine Frage. Ich habe noch einmal nachgelesen und der Passus, den ich für meine Aussage heranezogen hatte, befindet sich in der UVV Feuerwehren § 17 Abs.1 (S.15) UVV Feuerwehren Wörtlich steht dort: "Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden." Ich hatte es bis dato als Legitimation dafür verstanden, bei einem FEUY durchaus auf den SiTr verzichten zu können, obwohl es dafür doch tatsächlich einiger Interpretation bedarf. Jedoch bildet die UVV doch, bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege, lediglich die versicherungstechnische Seite ab. Vielmehr ist es doch so, daß die FwDV 7 eine viel größere Bedeutung/Relevanz besitzt. Da dort aber kein Wort über Ausnahmen von dieser Regel verloren wird, muß also immer ein solcher gestellt werden. Ein Ermessensspielraum, wie in dem geschilderten Fall mit dem ersten und einzigen PA Trupp sofort zur Menschenrettung vorzugehen, wäre also prinzipiell untersagt. Liege ich da richtig? | |||||
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