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ThemaAufwandsentschädigung der Kreisausbildung in den Bundesländern7 Beträge
RubrikAusbildung
 
AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg884243
Datum24.07.2023 12:06525 x gelesen
Für BaWü gibt es keinen Erlass auf Landesebene und nach meinem Wissens auch keine standardisiertes Vorgehen.

Zum Teil werden die Ausbilder nach den Entschädigungssätzen ihrer Gemeinden bezahlt und die rechnen das mit dem Landratsamt ab; zum Teil werden sie direkt vom Landratsamt bezahlt und die Sätze werden auch dort festgelegt.

Gerüchten zu Folge erhielt der Maschinist des Löschfahrzeuges eine höhere Entschädigung als der Ausbilder, weil sie nach zwei verschiedenen Satzungen bezahlt wurden.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg884201
Datum20.07.2023 22:141003 x gelesen
Für ehrenamtliche Feuerwehrleute mit besonderen Aufgaben in Rheinland-Pfalz gibt es rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres mehr Geld.

Für ehrenamtliche Feuerwehrleute mit besonderen Aufgaben in Rheinland-Pfalz gibt es rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres mehr Geld.

swr.online

Guten Abend


In RLP soll es lt. " SWR " auch für Ausbilder mehr Geld geben:


[...]
Von der Erhöhung profitierten Feuerwehrleute mit besonderen Aufgaben wie etwa Wehrleiter, Wehrführer, Ausbilder oder Gerätewarte. Davon gibt es laut Ministerium landesweit mehrere tausend.
[...]



Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz882109
Datum23.02.2023 12:171225 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian R.Die von Dir angesprochenen Randbedingungen sind zusätzliche Faktoren. So bekommen die Kreisausbilder in Hessen scheinbar die angesprochenen 7,50/Tag zusätzlich, aber dort sind die Fahrtkosten wohl bereits enthalten. Ich habe Kreisausbilder, die teilweise 60 km für eine Strecke haben. Da sind die 7,50 leider nicht viel. In RLP gab es die tatsächlichen Fahrtkosten oben drauf. Also doch deutlich attraktiver.

Und auch das ist wieder nicht nur von Land zu Land sondern auch noch von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich. Bei uns (auch RLP) gibt es keine Fahrtkosten, dafür aber als Vor-/Nachbereitungszeit je nach Lehrgangsteilnehmeranzahl nochmal eine zusätzliche bezahlte Stundenzahl. Aus der Vergütung werden dann aber auch weitere Helfer/Ausbilder bezahlt, ein Ausbilder alleine reicht ja nicht für einen Lehrgang.

Gruß,
Michael

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AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen882108
Datum23.02.2023 11:401200 x gelesen
Hatte ich bereits gesagt, aber gerne natürlich noch ausführlicher:

Die "Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (die alte war halt einfach mal von 1993 mit paar Änderungen in 2001, v.a. DM vs. Euro) sagt aus, dass min. 17 Euro / 45 min gezahlt werden müssen, die jeweiligen Träger müssen es per Satzung entsprechend festlegen.
Bei meinem Träger, die kreisfreie Stadt Erfurt, wurde es in der "Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt" vom 01.02.2021 niedergeschrieben, aber ebenfalls nur die 17 Euro je Ausbildungsstunde.

Zusätzlich wird bei beiden die Erstattung von Reisekosten nach "Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG -) vom 23. Dezember 2005" erwähnt. Bei der Satzung FF erweitert mit dem Passus, das keine Erstattung erfolgt, wenn ein Dienstwagen gestellt wird.

Ich weiß, dass es in Landkreisen manchmal zu Weltreisen kommt, was meist nicht mal wegen Sprit/Verschleiß, sondern eher der Zeit wegen arg nervig ist...

MkG
Tom

-Meine Meinung-

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AutorChri8sti8an 8R., Bad Schwalbach / 882107
Datum23.02.2023 11:121308 x gelesen
Hallo Tom,

vielen Dank für Deine konstruktive Antwort und Ausführungen (das meine ich ohne Ironie!).

Um auf Deine Frage nach dem Warum zu kommen. Ich war viele Jahre für die Kreisausbildung in einem Landkreis in RLP zuständig. Nun bin ich es in HE. Im Vergleich ist mir aufgefallen, dass die Aufwandsentschädigung in RLP deutlich höher war. Das hatte mich gewundert. Eine erste Internetrecherche war nicht wirklich ganz aufschlussreich.
Die von Dir angesprochenen Randbedingungen sind zusätzliche Faktoren. So bekommen die Kreisausbilder in Hessen scheinbar die angesprochenen 7,50/Tag zusätzlich, aber dort sind die Fahrtkosten wohl bereits enthalten. Ich habe Kreisausbilder, die teilweise 60 km für eine Strecke haben. Da sind die 7,50 leider nicht viel. In RLP gab es die tatsächlichen Fahrtkosten oben drauf. Also doch deutlich attraktiver.
Meine Hoffnung war es, wenn aus jedem Bundesland eine Antwort gepostet wird ggf. mit den entsprechenden landesspezifischen Rahmenbedingungen, dann ist das für den Einzelnen nicht viel Aufwand und es entsteht ein Gesamtbild, dass auch für andere interessant sein könnte. Ggf auch mit zusätzlichen Tipps, wie Dein Hinweis auf die steuerrechtlichen Aspekte.

Wie ist es denn in Thüringen (Aufwandsentschädigung KAB) geregelt?

Vielen Dank!

Gruß

Christian

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AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen882106
Datum23.02.2023 10:411495 x gelesen
Hallo Christian,

also natürlich liefern die gängigen Suchmaschinen schon etwas...ich frage mich aber, was dein Ziel damit ist.

Denn, einige Länder schreiben z.B. Min/Max-Werte (oder wie hier in TH min. 17/45min) vor oder eben halt auch gar nichts, weil die es an die Kreise/Gemeinden etc. runterbrechen. Die sollen es selber richten.

Viel wichtiger wäre es jedoch gleich klarzustellen, was alles mit erfasst wird. Du schreibst ja in Hessen, 10/45min, lässt aber das Tagegeld und die Fahrtkostenpauschale weg. Also nochmal 7,50 Euro/Tag oben drauf. Andere zahlen halt gleich mehr, wobei dann sowas mit drin ist. Von daher alles schlecht vergleichbar, wenn man nicht alles auseinanderdröselt und wenn du das für alle BuLä haben willst, wird das nen ganz schöner Zeitfresser mit welchen Mehrwehrt?

Wenn ihr gerade eine Satzung ändert und die Werte anheben wollt/müsst, ist es m.M.n. eine schlechte Argumentationsgrundlage.

Im gleichen Atemzug möchte ich noch zu bedenken geben, dass irgendwann mal das zuständige Finanzamt klingelt, wenn die Freigrenzen nach §3 EStG Nummer 12 (Aufwandsentschädigung) bzw. Nummer 26 (Übungsleiter etc.) überschritten werden. Insbesondere bei Ausübung von Mehrfach-Ämtern (z.B. Kreisausbilder und Wehrführer; Gerätewart, BSWD und Jugendleiter) kommt man da schnell drüber. Da sollte es eine entsprechende Vereinbarung geben, dass die Sachen von Nummer 12 zu definierten Anteilen auch als Nummer 26 angerechnet werden können. Ist bei uns so, da kann z.B. der Gerätewart 60v.H. seiner Aufwandsentschädigung als Ausbilder anrechnen und hat somit noch Luft für BSWD....

MkG
Tom

-Meine Meinung-

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AutorChri8sti8an 8R., Bad Schwalbach / 882100
Datum22.02.2023 20:132445 x gelesen
Guten Abend,

gerne würde ich das Schwarmwissen des Forums nutzen.

Ich versuche mir gerade einen aktuellen Überblick über die Vergütung der Kreisausbildung in den einzelnen Bundesländern zu verschaffen.
Konkret suche ich die Höhe des Stundensatzes (Aufwandsentschädigung) und ggf. die rechtliche Grundlage dazu.
Die Situation in Hessen und Rheinland-Pfalz kenne ich.

Hessen:
Erlass: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
10,00 /Unterrichtsstunde (45 Minuten)

Rheinland-Pfalz:
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
16,17 /Unterrichtsstunde (45 Minuten)

Vielen Dank!

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 22.02.2023 20:13 Chri7sti7an 7R., Bad Schwalbach
 23.02.2023 10:41 Thom7as 7G., Erfurt
 23.02.2023 11:12 Chri7sti7an 7R., Bad Schwalbach
 23.02.2023 11:40 Thom7as 7G., Erfurt
 23.02.2023 12:17 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 20.07.2023 22:14 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 24.07.2023 12:06 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
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