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ThemaÖsterreich: Wasserrecht verbietet Feuerwehren Übungen und Schulungen an Bächen8 Beträge
RubrikÜbung
 
AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg889063
Datum29.10.2024 20:53411 x gelesen
Hallo Matthias,

Geschrieben von Matthias K.Naja, dürfte wieder eher eine juristische Fachdiskussion sein, als ein tatsächliches Problem. Zumindest in BaWü.Da bin ich mir nicht so ganz sicher! Vor bald 20 Jahren war ein Artikel in der Brandhilfe BaWü, da wurden vergleichbare Regelungen angeführt. Mein Vorschlag, in einem Leserbrief, war damals:
- Feste Saugstellen an/in Bächen und Flüssen einrichten.
- Für diese Wasserrechtliche Genehmigungen einholen.
- Bei niedrigen Wasserständen auf Übungen mit Wasserentnahme offenes Gewässer verzichten.

Leider kann ich nicht mehr sagen wann der Artikel genau erschienen ist.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889062
Datum29.10.2024 19:37389 x gelesen
Geschrieben von Matthias K.Naja, dürfte wieder eher eine juristische Fachdiskussion sein, als ein tatsächliches Problem. Zumindest in BaWü.

Genau das wollte ich zum Ausdruck bringen.

Und ich glaube, dass die Praxis in Österreich auch etwas einfacher ist als die Theorie.

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken889056
Datum29.10.2024 15:35397 x gelesen
Das ist soweit klar und auch in Österreich problemlos.
Es ging aber um Übungen. Und wenn da jemand unangemeldet meinen Swimmingpool für eine 'Dachwaschübung' leer macht, dann gäb's schon 'Anfragen', gerade wenn er nicht vorher im Rahmen einer Wasserförderungsübung gefüllt worden wäre :-)

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AutorMatt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg889055
Datum29.10.2024 15:23485 x gelesen
Naja, dürfte wieder eher eine juristische Fachdiskussion sein, als ein tatsächliches Problem. Zumindest in BaWü.

Zudem haben wir in BaWü noch die Duldungspflichten der Grundstücksbesitzer in § 31 I, II FwG BW.

Wer in der Nähe eines Schadensereignisse über Wasservorräte verfügt, hat zu dulden, dass die Feuerwehr diese nutzt.

Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW888984
Datum19.10.2024 23:21719 x gelesen
Ich fürchte, so ganz einfach ist es nicht.

Ich fange an mit $8 WHG:

Geschrieben von ---WHG--- (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Die Entnahme von Wasser mit Pumpen ist in BaWü nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt, denn

Geschrieben von ---§20 WG BaWü--- (1) Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Absatz 2 oder § 39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau.

(2) Der Gemeingebrauch wird erstreckt auf
1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, soweit es den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 entspricht, und
2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(3) Der Gemeingebrauch ist ausgeschlossen an Speicherbecken sowie an Gewässern in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.



Aber das WHG hat ja auch an uns gedacht:

Geschrieben von ---WHG--- (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

Im Einsatz dürfen wir also Wasser entnehmen, sofern es um die Abwehr öffentlicher (!) Gefahren geht. Da würde ich bei einem Brand relevanter Größe notfalls über die Luftverschmutzung durch den Brandrauch argumentieren....

Ja gut, und wer meldet sowas brav unverzüglich (also wohl spätestens am nächsten Werktag) der zuständigen Behörde??

Für die Übung gilt dagegen:
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.


Da muss man also schon aufpassen, dass man den Bach nicht komplett aufstaut oder ihm seinen ganzen Volumenstrom oder einen wesentlichen Teil davon entnimmt.

Naja, und halt rechtzeitig vorher der Behörde melden.

Ganz so anders als in Österreich scheint es mir grundsätzlich in Deutschland nicht zu sein. Es sei denn, jemand findet in dem für ihn zuständigen Landesrecht noch sowas wie eine Blankovollmacht für die Feuerwehr. Oder eine andere Vorschrift, die ich jetzt auf die Schnelle nicht gesehen habe.

Oder eine andere Auslegung als meine ;-)

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg888983
Datum19.10.2024 21:14727 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Henning K.Dann erlaubt also die Rechtslage in BaWü die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern zu Übungen und Ausbildungen ohne Genehmigung?

... (2) Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden. ...
Quelle: p.gifWassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW888979
Datum19.10.2024 18:45748 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.ich würde dann die Behörden mit Genehmigungsanträgen zusch...

du würdest?

Dann erlaubt also die Rechtslage in BaWü die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern zu Übungen und Ausbildungen ohne Genehmigung?

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg888976
Datum19.10.2024 18:111206 x gelesen
Nach OÖN-Bericht: Wasserentnahme für Feuerwehren beschäftigt Landtag

Wasserentnahme für Übungen: SP-Feuerwehrsprecher bringt Resolution im Landtag ein

nachrichten.at

hallo,

... Die Gesetzeslage ist eindeutig: Bei Oberflächengewässern wie Bächen, Flüssen oder Seen darf nur im Einsatzfall Wasser ohne behördliche Genehmigung entnommen werden. Ein Zustand, der bei den Feuerwehren auf wenig Gegenliebe stößt. "Die aktuelle Rechtslage sieht eine Genehmigungspflicht für jede einzelne Saugstelle an natürlichen Gewässern vor. Das bedeutet unnötigen bürokratischen Aufwand für die Feuerwehren und wenig Flexibilität bei der Planung von Übungseinsätzen", ...
kopfschüttel

ich würde dann die Behörden mit Genehmigungsanträgen zusch...

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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 19.10.2024 18:11 Jürg7en 7M., Weinstadt
 19.10.2024 18:45 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 19.10.2024 21:14 Jürg7en 7M., Weinstadt
 19.10.2024 23:21 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.10.2024 15:23 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
 29.10.2024 15:35 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 29.10.2024 19:37 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.10.2024 20:53 Mich7ael7 B.7, Münsingen
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