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Thema | Bildveröffentlichung im Internet - Innenaufnahmen | 19 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Mart8in 8G., zz. Reutlingen / | 338941 | |||
Datum | 13.05.2006 11:55 | 12899 x gelesen | |||
Hallo, welche Fotos müssen, bevor sie im Internet veröffentlicht werden bei den jeweiligen Eigentümern um Einverständnis gefragt werden? Ist es zwingend notwenig, dass bei einem kleinen Brand im Gebäude ein Foto vom Schutthaufen und der schwarzen Decke abgesegnet wird? An welchen Kriterein kann man sich orientieren? | |||||
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Autor | Uwe 8A., Neudenau / | 338945 | |||
Datum | 13.05.2006 12:32 | 11368 x gelesen | |||
Hi. Rechtlich kann ich Dir das leider nicht sagen, habe mich mal erkundigt, da hieß es ungefähr... Solange die Wohngewohnheiten, usw. (sprich unaufgeräumtes Zimmer, Müllberge im Wohnzimmer, ...) nicht einsehbar sind und das Bild das direkte Brandobjekt bzw. den betroffenen Teil des Zimmers zeigt, ist es in Ordnung. Wir fragen den Besitzer dann doch, ob es in Ordnung ist, einfach um Problemen aus dem Weg zu gehen. Wenn dieser dann ablehnt, kann man immer noch schauen, wie's rechtlich aussieht oder ob das Bild wirklich nötig ist. Gruß Uwe Meine Aussagen vertreten nur meine eigene Meinung. | |||||
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Autor | Andr8eas8 H.8, Gielsdorf / | 338948 | |||
Datum | 13.05.2006 12:44 | 11322 x gelesen | |||
Also erlaubt ist erstmal grundsätzlich alles das was aus dem öffentlichen Raum ohne technische Hilfsmittel sehen kann, also Außenaufnahmen (Panoramafreiheit). Alles andere Bedarf der Genehmigung des Besitzer bzw. Nutzer. feuerwehr-gielsdorf.de | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Aachen/Alpen / | 338950 | |||
Datum | 13.05.2006 13:04 | 11302 x gelesen | |||
Geschrieben von Martin Münichwelche Fotos müssen, bevor sie im Internet veröffentlicht werden bei den jeweiligen Eigentümern um Einverständnis gefragt werden? Grundsätzlich bein Aufnahmen, die von einem Ort auf dem Grundstück aus gemacht wurden. Bei allem, was Lieschen Müller auch von der Straße aus fotografieren kann, muss eigentlich keine Erlaubnis vorliegen, aus eigener Erfahrung kann ich aber nur sagen, dass es sinnvoll ist, trotzdem mit den Eigentümern zu sprechen und ggfs. sogar die Fotos auf CD zur Verfügung zu stellen. Damit wird zum einen verhindert, dass Unstimmigkeiten entstehen, und es fördert auch sicherlich das Verständnis für die ÖA und den Kontakt zu den "Kunden". Falls ein Betroffener darum bittet, keine Bilder zu veröffentlichen, dann sollte man dem Frieden willen auch Verständnis dafür zeigen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Thom8as 8L., Sachsen / | 338976 | |||
Datum | 13.05.2006 17:48 | 11361 x gelesen | |||
Grundsätzlich gilt Verhältnismäßigkeit! Wenn also nur ein Topf vom Herd genommen wurde, dann dürfte es schwer sein ein öffentliches Interesse zu erklären. Anders beim Wohnungsbrand. Wohnung im Vollbrand, der Bewohner wird gerettet, zahlreiche andere Bewohner werden durch die Feuerwehr gerettet. Dann besteht öffentliches Interesse und es kann von begründeten öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Wichtig: Keine Fotos von Innenräumen veröffentlichen, die die persönliche Ehre verletzen! Also niemals das ungemachte Bett veröffentlichen und sowas. Ein ausgebrannter Wohnraum kann hingegen ohne weiteres fotografiert und veröffentlicht werden. Übrigens ist das zurückhalten von Fotos aus Ermittlungtaktischen Gründen nicht erforderlich. Es gibt dazu kein Verbot. Dazu kann man sich ja mit der Polizei auch so einigen. Die wissen schon ganz genau, dass man eigentlich nichts zurückhalten muss. Wir handhaben das schon seit Jahren so bei uns. | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / | 338979 | |||
Datum | 13.05.2006 18:04 | 11327 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Thomas Lampert Ein ausgebrannter Wohnraum kann hingegen ohne weiteres fotografiert und veröffentlicht werden. das bezweifle ich! Auch der Bewohner einer ausgebrannten Wohnung hat Grundrechte. Und da gehört die Unverletzlichkeit der Wohnung dazu. Es ist schon schlimm genug wenn fremde Leute durch die Wohnung stiefeln. Wenn man dann noch kurz darauf seine Wohnung ohne Zustimmung im Internet bewundern darf ist der Schritt rechtlich dagegen vorzugehen recht klein und sicher erfolgreich. MkG Jürgen Mayer | |||||
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Autor | Thom8as 8L., Sachsen / | 338981 | |||
Datum | 13.05.2006 18:30 | 11406 x gelesen | |||
Ich durfte dazu auch vor kurzem einen Lehrgang an der LFS Sachsen besuchen. Dort wurde meine Auffassung geteilt. Es ist eben wichtig zu beurteilen welches Recht schwerer wiegt. Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene und wurden deswegen auch in die ersten 19 Artikel gepackt die nicht abänderbar sind. Wenn es nicht so wäre, dann hätte auch sicherlich unsere Verwaltung was gegen unsere Berichterstattung unternommen. | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 338984 | |||
Datum | 13.05.2006 18:58 | 11242 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Thomas Lampert Es ist eben wichtig zu beurteilen welches Recht schwerer wiegt. Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene und wurden deswegen auch in die ersten 19 Artikel gepackt die nicht abänderbar sind. Soso... Die Lektüre der "Richtlinien für die publizistische Arbeit" des Deutschen Presserats sei empfohlen, insb. Richtlinie 4.1 - Recherchen -, zweiter Absatz. Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, daß Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch keine publizistische Rechtfertigung etwaiger strafbarer Handlungen, die bei der Beschaffung von Nachrichten begangen werden. MkG, | |||||
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Autor | Henn8ing8 P.8, Nordhastedt / | 338985 | |||
Datum | 13.05.2006 19:22 | 11264 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Lampert Es ist eben wichtig zu beurteilen welches Recht schwerer wiegt. Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene und wurden deswegen auch in die ersten 19 Artikel gepackt die nicht abänderbar sind. Schön, wenn man das alles so mit §§ belegen kann. Letztendlich sollten wir uns aber vor Augen halten, was unser Ziel ist: Das Leben und das Hab und Gut des Bürgers zu retten. Dazu zähle ich auch die psychischen Folgen. Wenn jemand kein Problem damit hat, wenn Bilder seiner ausgebrannten Wohnung gezeigt werden, ist das ok. Da kann man ja auch einfach mal fragen "Guten Tag, wir würden gerne das Brandgeschehen dokumentieren. Haben Sie etwas dagegen, wenn wir Bilder ihrer ausgebrannten Räume veröffentlichen?". Wenn jemand das nicht möchte, sollte man das auch gerne respektieren. Man muss sich nur mal selbst in die Lage eines Opfers versetzen, um das zu verstehen. Normalerweise sollte man sowas mit ein bisschen Verstand sauber geregelt bekommen. Gruß Henning Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8H., Harmstorf / | 338987 | |||
Datum | 13.05.2006 20:00 | 11331 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas LampertPressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene Ich kann mir kaum vorstellen, dass diese beiden Grundrechte wirklich gleichwertig sind. Das hieße doch, dass jeder Journalist "im öffentlichen Interesse" durch meine Wohnung laufen könnte. Gruß, Christian Meine ganz private Meinung! | |||||
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Autor | Mich8ael8 S.8, Markkleeberg / | 338997 | |||
Datum | 13.05.2006 21:01 | 11338 x gelesen | |||
Moin, moin, dieses Thema hatten wir - glaube ich - vorigen Monat schon einmal. Und wenn ich lese Geschrieben von Thomas Lampert Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene dann stellen sich mir die Nackenhaare auf. Was ist denn das so oft zitierte Pressegesetz mit dem darin enthaltenen Passus "Pressefreiheit"? Dort steht etwas von Zensur, die nicht stattfinden darf und von Informationspflicht der Behörden. Da steht mit keinem Wort etwas über Fotoaufnahmen. PRESSEfreiheit bedarf keiner Fotos. Pressefreiheit kann auch Textinformation an die Bürger sein. Es ist eindeutig: Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist Grundgesetz und dies kann durch ein Pressegesetz nicht ausgehebelt werden. Da gibt es auch keinerlei Ausnahmen: Wenn Oma Wuttke Ja sagt, dann geht das in Ordnung. Wenn Oma Wuttkte aber nicht Ja sagen kann, weil sie nicht da ist, dann ist das Veröffentlichen von Innenaufnahmen von Privatwohnungen schlichtweg nicht erlaubt. Auch ein Einsatzleiter kann diese Zusage - das "Ja" - nicht im Namen von Oma Wuttke aussprechen. Da gibt es kein Abwägen und keine Ausnahmen. Ein kleines Beispiel zu einem anderen "Thema", welches dies aber recht deutlich zeigt: Letztes Jahr gab es bei uns eine Serie von Kellerbränden in einem Wohnkomplex. Selbst die Kripo hatte Probleme damit, bei Serien-Kellerbränden in den Kellergängen Kameras zu installieren um evtl den Täter überführen zu können! Dabei waren bei mindestens einer der Brände Menschenleben in Gefahr. Die Kripo musste sich eine richterliche Anordnung holen! Und? Was wiegt hier schwerer? Täteremittlung oder Grundgesetz? Denn: Keller gehören zu den Wohnungen und sind kein rechtsfreier Raum. Noch was: Man kann Lehrgänge so viel besuchen wie man will, so lange man sich daraus seine eigenen Interpretationen baut und es dann als Freibrief für ungestzmäßiges Handeln nutzt, ist der Sinn des Lehrgangs adabsurdum geführt. Ich kenne den im letzten Threat zu diesem Thema zitierten Herrn Pfeiffer von der LFS SN sehr gut und habe auch private Kontakte zu ihm, weil wir auf Sprechfunkausbilder-Ebende gemeinsame Interessen teilen. Ich bin mir sicher, dass gerade er sich nicht soooo sehr aus dem Fenster lehnen würde und diesen Interpretationen zuzustimmen. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass der Lehrkörper der LFS nicht begeistert sein wird - wenn bekannt wird -, wie manche der Lehrgangsteilnehmer "draußen" tätig werden. Es liegt mir fern, andere Menschen anzuschwärzen. Wenn allerdings der Ruf der LFS als Alibi genutzt wird, um seinem eingenen Handeln eine Grundlage zu geben, dann werde ich brummig. Der Ruf der LFS SN ist nämlich gut und ich denke auch mit Recht. Mag man zu FwSchulen stehen wie man will. So long mICHAsel | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / | 339000 | |||
Datum | 13.05.2006 21:36 | 11372 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas LampertGrundsätzlich gilt Verhältnismäßigkeit! Ich dachte eigentlich, daß Du nach der letzten Diskussion in der Dir ausreichend Leute incl. Jornalisten selbst klar gemacht haben daß das so schlicht falsch ist Deine Lektion gelernt hast... Geschrieben von Thomas Lampert Dann besteht öffentliches Interesse und es kann von begründeten öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Sag mal, wills Du es nicht kapieren? Es ist völlig unerheblich, was da wie und wieviel gebrannt hat. Das ist und bleibt die grundgesetzlich geschützt Wohnung unseres unseres "Kunden" zu der wir auf Grund eines Gesetzes Zutritt haben um unsere hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen (und nur dafür). Fotos davon zu veröffentlichen gehört bestimmt nicht zu unseren hoheitlichen Auflagen. Also haben wir da nichts zu zu veröffentlichen, keinem Dritten Zugang zu verschaffen,... Und komme bitte nicht wieder von Deinem obskuren Lehrgang an der LFS rum und komme auch nicht mit irgend welchen halbseidenen und selbstgestrickten juristischen Begründungen. Die haben wir letztes Mal schon vollumfänglich in der Luft zerlegt. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Nikl8as 8W., Gütersloh / | 339004 | |||
Datum | 13.05.2006 22:37 | 11319 x gelesen | |||
N'abend, Geschrieben von Thomas Lampert Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene Mach dir mal die Mühe diese Gesetze zu lesen. Art. 5 GG (Das ist das über die Presse und Meinungsfreiheit) "(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Außerdem Art. 13 GG "(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden." Wenn ich mich nicht stark irre steht da nichts von "Feuerwehr zum Fotos machen". MkG Niklas Wer für alles offen ist, kann nicht ganz dicht sein. (Christian Wallner) ![]() | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Aachen/Alpen / | 339050 | |||
Datum | 14.05.2006 14:02 | 11208 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas LampertIch durfte dazu auch vor kurzem einen Lehrgang an der LFS Sachsen besuchen. Dort wurde meine Auffassung geteilt. Das ist toll. Ich habe ebenfalls mehrere Seminare dazu besucht, wo mir genau das Gegenteil erzählt wurde. Im Übrigen leuchtet mir letzteres auch irgendwie mehr ein. Geschrieben von Thomas Lampert Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene und Ähem, davon abgesehen, dass es so pauschal sicherlich Unsinn ist, sagt doch keiner, dass die Pressefreiheit eingeschränkt ist. Sie kann doch alles berichten, ohne das sie mit staatlicher Zensur zu rechnen hat - und genau DAS sagt der Passus im GG aus. Geschrieben von Thomas Lampert Wenn es nicht so wäre, dann hätte auch sicherlich unsere Verwaltung was gegen unsere Berichterstattung Nunja, darauf würde ich mich nicht verlassen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Katj8a R8., Köln / | 339117 | |||
Datum | 15.05.2006 09:54 | 11250 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Thomas Lampert Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung stehen da auf einer Ebene Grundsätzlich richtig, ändert aber nichts daran, dass die Pressefreiheit - wie bereits zitiert- eingeschränkt wird, d.h. es immer eine Abwägung erforderlich, die im Regelfall zu Lasten der FW ausgehen wird. Geschrieben von Thomas Lampert deswegen auch in die ersten 19 Artikel gepackt die nicht abänderbar sind. Falsch. Betreiben wir ein klein wenig Allgemeinbildung :-): Von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sind nur Artikel 1 b>und 20 umfasst, alle anderen Artikel des Grundgesetzes können (wenn auch unter etwas strengeren Bedingungen) geändert werden. Sonst könnten Frauen bis heute keinen Dienst mit der Waffe leisten, da das früher laut Grundgesetz nicht erlaubt war, aber eben geändert wurde. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Berlin / Berlin | 344753 | |||
Datum | 23.06.2006 15:03 | 11198 x gelesen | |||
Hallo aus Berlin! Ich sehe die Sache so, dass kein Wohnungsinhaber Fotos in seiner Wohnung dulden muss. Es sei denn, es handelt sich um eine polizeiliche Maßnahme. Daher sollte man auch vorsichtig sein mit der Veröffentlichung von Bildern vom Brandort. Jeder Brandort kann auch ein Tatort sein und es gibt nicht wenige Fälle, bei denen eine vorzeitige Veröffentlichung von derartigen Bildern der Polizei eine Festnahme versaut wurde. Gerade bei Branddelikten verquatschen sich die Täter und machen Angaben, die nur der Täter wissen kann. Bei einer Zurschaustellung des Brandorts in der Öffentlichkeit kann der Täter sich darauf zurückziehen, er hätte dies aus den Medien erfahren. für die Berliner Feuerwehr gibt es eine klare Dienstanweisung. Diese lautet, jegelche Fotos, Videos etc an der ESt durch Feuerwehrleute sind untersagt, dies gilt nicht für von der Behörde beauftragte Kräfte (Pressestelle). markus Nur wer ankommt, kann helfen. | |||||
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Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 344774 | |||
Datum | 23.06.2006 15:50 | 11357 x gelesen | |||
wow wow wow hier gehts ja ganz schön wild durcheinander, wenn man so die verschiedenen in den Ring geworfenen Rechtsaufassungen betrachtet! Vielleicht wäre es aber besser wenn sich jeder auf das besinnt, was er kann, Feuerwehrleute also u.a. auf Brandbekämpfung, um dann die Rechtsberatung den Juristen überlassen. Auch wenn ich nicht die Zeit habe alle aufgeworfenen Fragen hier zu beantworten, so will ich jedenfalls mal die gröbsten Schnitzer im Thread, zum Wohle aller, aufklären. 1) Grundrechte wirken nicht zwischen Privaten sondern nur zwischen dem Einzelenen und dem Staat (also vertikal, aber nicht horizontal). Deshalb müssen z.B. Photographen von "Erlkönigen" am Zaun rumlungern und können sich nicht einfach unter Berufung auf die Pressefreiheit Zugang zum Werk verschaffen. 2) Der Staat selbst ist nicht Grundrechtsträger (wenn wir mal ein paar hier völlig bedeutungslose Ausnahmen weglassen). Deshalb kann sich ein dienstlich tätiger Fwa einer öffentlichen Feuerwehr bei nichts von dem was er tut auf irgendwelche Grundrechte berufen. Vielmehr muss er sie schützen und wahren. Der Grund warum es öff. Feuerwehren gibt folgt, rein rechtlich, ultimativ aus dem GG, denn dort ist normiert, dass der Staat als Grundrechtsverpflichteter den Schutz (Leib, Leben etc.) der Grundrechtsträger gewähren muss. Hierzu bedient er sich u.a. der Feuerwehr. 3) Grundrechte sind im wesentlichen sog. Abwehrrechte, mit denen der Grundrechtsträger Eingriffe des Staates abwehren kann. Deshalb kann sich ein Journalist ggf. mit Hilfe der Pressefreiheit dagegen wehren in seiner Tätigkeit durch Engriffe (z.B. Zensur) beschränkt zu werden. Ansprüche darauf gefördert, bzw. unterstützt zu werden und dergleichen folgen daraus jedoch nicht. 4) Aus alledem folgt, dass das Verhältnis von unverletzlichkeit der Wohnung ./. Pressefreiheit in den für die Fw. bdeutsamen Photographiefällen nahezu ausnahmslos restlos unbedeutend sein dürfte GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | |||||
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Autor | Jens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg | 344884 | |||
Datum | 23.06.2006 23:32 | 11323 x gelesen | |||
Geschrieben von Philipp Simon
Es soll da durchaus Leute hier geben die das beides in Personalunion können :) Gruß, Jens -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben- Feuerwehr Wernau | |||||
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Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 344927 | |||
Datum | 24.06.2006 12:58 | 11196 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens FischerEs soll da durchaus Leute hier geben die das beides in Personalunion können :) Durchaus :-) GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | |||||
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