| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Thema | Feuerlöscher in gewerblich genutztem Büro. Welche Vorgaben | 18 Beträge | |||
| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
| Autor | Thom8as 8R., Gammertingen / | 339438 | |||
| Datum | 17.05.2006 19:55 | 21379 x gelesen | |||
| Hallo, wer kennt sich mit den gesetzlichen Vorgaben aus, welche den Brandschutz am Arbeitsplatz betreffen. Ein Kollege ist selbständiger Qualitätsmanager. Er hat sich allerdings erst vor kurzem selbständig gemacht und hat hat sich hierzu ein entsprechendes Firmenbüro eingerichtet. Die hat eine größe von ca. 70qm und beinhaltet hauptsächlich Elektronik und Papier. Wieviel Feuerlöscher muß er dort aufstellen. Und welche Mindestgröße müssen sie haben. Müssen es evtl. spezielle Löscher sein?? oder muß er vom Gesetz her überhaupt Feuerlöscher aufstellen. Wer kennt sich damit aus oder weiß wo ich entsprechende Informationen darüber finde. Gruß Thomas | |||||
| |||||
| Autor | Thor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / | 339439 | |||
| Datum | 17.05.2006 20:14 | 14834 x gelesen | |||
| Moin, Geschrieben von Thomas Riegger oder muß er vom Gesetz her überhaupt Feuerlöscher aufstellen. Hmm, statt Gesetz eher Bauordnung, Auflagen von Versicherern oder Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft... Geschrieben von Thomas Riegger Und welche Mindestgröße müssen sie haben. Relevanter ist eher die Löschwirkung, lässt sich ggf. auf mehrer eLöscher verteilen. Sinnvoll wären 6kg bzw. Liter, vielleicht auch 9. Dadrüber hinaus werden sie doch eher unhandlich. (Sekräterin oder Aushilfen von 1,50m und 37kg...) Geschrieben von Thomas Riegger Müssen es evtl. spezielle Löscher sein?? Geforderte Löscheinheiten erreicht man am einfachsten/billigsten mit 'nem Pulvelöscher, nur kann man sämtliches, technisches Inventar nach dessen Einsatz in die Tonne treten. Bei Papier und Elektronik - wie wär's mit Wasserlöscher mit Netzmittelzusatz? Alternativ ginge mit Abstrichen auch noch reines Wasser oder Schaum. ciao, | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339440 | |||
| Datum | 17.05.2006 20:14 | 14548 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Thomas Riegger Wieviel Feuerlöscher muß er dort aufstellen. Und welche Mindestgröße müssen sie haben. Müssen es evtl. spezielle Löscher sein?? Nicht näher geregelt. Geschrieben von Thomas Riegger oder muß er vom Gesetz her überhaupt Feuerlöscher aufstellen. Ja. Geschrieben von Thomas Riegger Wer kennt sich damit aus oder weiß wo ich entsprechende Informationen darüber finde. Arbeitsstättenverordnung, § 4 Abs. 3 und Anhang, Nr. 2.2 MkG, | |||||
| |||||
| Autor | Stef8an 8H., Stuttgart / | 339461 | |||
| Datum | 17.05.2006 22:27 | 14600 x gelesen | |||
| Hallo Thomas, schau mal hier... Feuerlöscher Rechner Hier kannst Du die Art und Anzahl der Feuerlöscher je nach Brandgefahr, -klasse, Betriebsgrösse, etc. berechnen. Diese Berechnungen beruhen auf der BGR 133 (berufsgenossenschaftliche Richtlinie), die für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern gilt. Diese findest Du unter folgendem Link.: BGR 133 Ansonsten ist auch Google Dein Freund (die Suche mit den Stichwörtern "Brandschutz Büro" ergibt einige gute Links) Ganz wichtig ist jedoch, dass die Ausrüstung von Arbeitsstätten nicht eine freiwillige Sache des Unternehmers ist, sondern eine gesetzliche Pflicht. Falls Du noch weitere Fragen hast, helfe ich Dir gerne. Dies ist meine persönliche Meinung zum Thema! | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339465 | |||
| Datum | 17.05.2006 22:50 | 14579 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Stefan Hornung Hier kannst Du die Art und Anzahl der Feuerlöscher je nach Brandgefahr, -klasse, Betriebsgrösse, etc. berechnen. Vor vielen, vielen Jahren schrieb ich in einer Deutsch-Arbeit einen langen, und (wie ich fand) tollen Aufsatz. Als ich besagte Klassenarbeit zurückbekam war ganz oben rechts, mit roten Faserschreiberm, fett vermerkt: AUFGABENSTELLUNG GENAU LESEN! Mein Aufsatz war toll, ich hatte aber grandios an der eigentlichen Aufgabe vorbeigeschrieben. Immerhin eine 3 habe ich noch dafür bekommen... Thomas hat eine recht vollständige Schilderung gegeben und einige Fragen gestellt. Deine Antwort ist zwar schön, aber an der Fragestellung vorgeschrieben und deshalb in weiten Teilen nutzlos. - eine BGR ist eine BG-Regel und keine BG Richtlinie. Okay, nicht so schlimm. - Thomas hat nach Gesetzen gefagt. Ein Gesetz ist etwas rechtlich verbindliches. Eine BG-Regel ist eine Hilfestellung und rechtlich völlig unverbindlich, die kann man einhalten, muß man aber nicht. Manchmal stehen allerdings in BG-Regeln verbindliche Inhalte aus UVVen oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wiedergegeben. Die sind dann (zur Verdeutlichung) fett gedruckt. Das steht übrigens in der Vorbemerkung jeder BG-Regel. - das schlimmste ist aber, dass du überhaupt eine BG-Regel nennst. Berufsgenossenschaften erlassen autonomes Satzungsrecht in Form von Unfallverhütungsvorschriften für ihre Versicherten. Jetzt reden wir dummerweise aber von einem Selbständigen und die sind in den meisten Fällen gerade nicht bei Berufsgenossenschaften gesetzlich unfallversichert, sondern im Regelfall überhaupt nicht unfallversichert (es sei denn, sie haben sich freiwillig bei einer BG oder einer privaten Versicherungsgesellschaft unfallversichert). Wenn man nun also bei einem Selbständigen, der nicht bei einer BG unfallversichert ist, mit autonomen Satzungsrecht der BG argumentiert, dann könnte man auch gleich die Brandschutzrichtlinien von Angola nennen, die sind nämlich genauso relevant. Nix für ungut. MkG, | |||||
| |||||
| Autor | Stef8an 8H., Stuttgart / | 339469 | |||
| Datum | 17.05.2006 23:18 | 14464 x gelesen | |||
| Hallo zusammen,und vor allem hallo Christi@n, im Arbeitsschutzgesetz steht genau drin, dass der Arbeitgeber für den Brandschutz verantwortlich ist, siehe diesen Link: Brandschutz im ArbSchG Im Übrigen nehmen die BG's die gesetzliche Unfallversicherung für alle Beschäfigten war, egal, ob der Arbeitgeber da nun Mitglied ist oder nicht. Siehe hier: BG-Unfallversicherung Und weiter sind BG-Regeln als Konkretisierung der einschlägigen Gesetze geschrieben worden und somit bindend für alle gewerblichen Betriebe! Hier noch der entsprechende Auszug aus der Intenetseite des BG-Hauptverbands: " BG-Regeln (BGR) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus * staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder * berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder * technischen Spezifikationen und/oder * den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. BG-Regeln dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelfall auch Lösungen enthalten, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen." Und somit sind die BG Regeln sehr wohl für jeden (!) gewerblichen Betrieb relevant und verbindlich. Dies ist meine persönliche Meinung zum Thema! | |||||
| |||||
| Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / | 339471 | |||
| Datum | 17.05.2006 23:29 | 14079 x gelesen | |||
Und somit sind die BG Regeln sehr wohl für jeden (!) gewerblichen Betrieb relevant und verbindlich. Die sich dummerweise (bzw. glücklicherweise) nicht mit der juristischen Wirklichkeit deckt... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339475 | |||
| Datum | 17.05.2006 23:37 | 14082 x gelesen | |||
| Hallo Stefan, Geschrieben von Stefan Hornung Brandschutz im ArbSchG Ist mir wohl bekannt. Ist aber - streng genommen - (wie auch die von mir genannte ArbStättV) nicht anwendbar. Wir reden - so zumindest meine Interpretation der Aussagen des Fragestellers - von einem Selbständigen, ein Mensch alleine, OneMan-Show. ArbSchG und ArbStättV als konkretisierende Verordnung gelten aber nun mal für Beschäftigte und ein Selbständiger ist nun mal selbständig und nicht bei jemandem beschäftigt. Geschrieben von Stefan Hornung Im Übrigen nehmen die BG's die gesetzliche Unfallversicherung für alle Beschäfigten war, egal, ob der Arbeitgeber da nun Mitglied ist oder nicht Eben, drum: Sie gelten für Beschäftigte. Wir reden aber von einem Selbständigen. Im übrigens ist mir das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer aus mehrjähriger beruflicher Tätigkeit wohl vertraut. So weiß ich z.B. auch, dass ein Arbeitgeber automatisch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft ist, das kann der sich nicht aussuchen. Geschrieben von Stefan Hornung Und somit sind die BG Regeln sehr wohl für jeden (!) gewerblichen Betrieb relevant und verbindlich. Die Aussage ist schlichtweg falsch! MkG, | |||||
| |||||
| Autor | Lutz8 K.8, Eschweiler / | 339477 | |||
| Datum | 17.05.2006 23:39 | 14067 x gelesen | |||
| Hi Stefan, ich würde sagen jein! Arbeitsschutzgesetz bzw. Arbeitsstättenverordnung sagen, dass man Feuerlöscher vorhalten muss, BGRs sind aber nur Empfehlungen, um den Arbeitgebern eine Hilfestellung zu geben, den zuerst genannten Gesetzten und Verordnungen nachzukommen. Die BGR 133 im Speziellen ist für die meisten Gebäude viel zu hoch gegriffen. In der Regel reichen 1/2 bis 2/3 der in der BGR geforderten Menge an Feuerlöschern. Für das angefragte Büro würde ich einen Wasserlöscher mit Zusatzmittel vorschlagen, der sollte da auf alle Fälle reichen. Gruss, Lutz Krüger PS: Sollte ich mit meinen Behauptungen hier falsch liegen, korrigiert mich bitte, VB ist ja ein Thema, zu dem man täglich neue Dingen lernen kann. | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339483 | |||
| Datum | 18.05.2006 00:06 | 14125 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Lutz Krüger Die BGR 133 im Speziellen ist für die meisten Gebäude viel zu hoch gegriffen. In der Regel reichen 1/2 bis 2/3 der in der BGR geforderten Menge an Feuerlöschern. Problem ist IMHO u.a., dass die BGR 133 drei Risiken kennt: gering, mittel und groß. Bürobereiche ohne Aktenlagerung sind geringe Risiken, Bürobereiche mit Aktenlagerung sind hingegen mittlere Risiken. Es wird also keinerlei Unterscheidung bzgl. der Art der Lagerung der Akten gemacht, die Akten im offenen IKEA-Billy Holzregal stellen angeblich das gleiche Risiko dar wie die Akten im verschlossenen Stahlschrank. Zusätzlich stellt sich auch die ganz praktische Frage, wann z.B. eine Lagerung von Akten gegeben ist. Wenn ich ich an meinem Arbeitsplatz zehn Aktenordner habe, auf die ich täglich zugreife und mit denen ich ständig arbeite, werden die dann überhaupt gelagert? Im Bereich des Gefahrstoffrechts wird hier wesentlich differenzierter (aber oftmals nicht unbedingt logischer) umgegangen. Ein geschlossenes 200l Metallfaß Ethanol, nur mit Werkzeug überhaupt zu öffnen, darf nicht über Tage in einem Arbeitsraum gelagert werden. Wenn man nun aber das Faß öffnet und einen Ablaßhahn dranschraubt, dann wird das Faß nicht mehr gelagert, sondern ist plötzlich in Verwendung. Das ist im Regelfall auch in Arbeitsräumen zulässig. Dazu kennt das Gefahrstoffrecht dann noch so Dinge wie die Bereitstellung zur weiteren Verwendung oder zum Transport (man ahnt es schon: ein z.B. zum Transport bereitgestelltes Faß ist natürlich bereitgestellt und nicht gelagert, es sei denn, die Bereitstellung dauert länger als 24 h) und einige lustige Sachen mehr. Im Ergebnis führt das machmal dazu, dass IMHO etwas übers Ziel hinausgeschossen wird, da findet man dann in dreigeschossigen Bürogebäuden eine batterie an Feuerlöschern, die so manche Großstadtfeuerwehr neidisch werden läßt. Wobei es IMHO im Zweifel nicht zu viel Sicherheit gibt. Zu viel ist nur eine Kostenfrage, so wenig schlimmstenfalls tödlich. MkG, | |||||
| |||||
| Autor | Stef8an 8H., Stuttgart / | 339486 | |||
| Datum | 18.05.2006 00:16 | 14077 x gelesen | |||
| Hallo Lutz & Christian, also bei 70m² Büro mit Papier usw. würde ich schon mindestes 2-3 Schaumlöscher á 6 Liter vorsehen, einfach wegen der hohen Brandlast. Diese sollten dann an der/den Eingangstür(en) montiert werden. Im übrigen halte ich die BGR 133 nicht unbedingt für zu hochgegriffen - für Grossraumbüros und Hallen passt sie ziemlich gut. Kritisch wird es dann, wenn ein grosser Bereich in kleine Räume unterteilt wurde, die nicht miteinander verbunden sind, da kommen bei der Berechnung dann schnell zu viele Löscher heraus. Speziell @ Christian Aus dem Posting von Thomas geht nicht hervor, ob er z.B. vielleicht eine Halbtagskraft beschäftigt, oder ob seine Frau nicht im Büro mithilft,.... Die Gerichte und Versicherungen sind im Falle eines Falles da sehr genau und können gerade in dieser Hinsicht dann auf Gesetze und BG Vorshrifte pochen. Ich persönlich würde mir halt die 3 Feuerlöscher kaufen, dann habe ich auf jeden Fall die gesetzlichen und BG-Vorgaben erfüllt. Dies ist meine persönliche Meinung zum Thema! | |||||
| |||||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339487 | |||
| Datum | 18.05.2006 00:46 | 14184 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Stefan Hornung also bei 70m² Büro mit Papier usw. würde ich schon mindestes 2-3 Schaumlöscher á 6 Liter vorsehen, einfach wegen der hohen Brandlast. Siehst du, das ist der Gag an der Sache. Ich habe hier einen 6l Schaum-Löscher rumstehen, 21A 233B, d.h. 6 bzw. 15LE (in meinem Fall eher 6, weil ich hier fast ausschließlich Brandklasse A habe). Meine Wohnung hat 86 m² und überschlägig habe ich in Wohn- und Arbeitszimmer so ca. 17/18 Regalmeter Ordner und Bücher rumstehen. Als gewerblicher Betrieb wäre ich nach BGR 133 damit natürlich hemmungslos unterversorgt mit Feuerlöschern, als Privathaushalt brauche ich hingegen gar keinen und so rein subjektiv betrachte ich mich mit diesem 6l Schaumlöscher als ausreichend versorgt. Nehmen wir jetzt mal an ich würde mich selbständig machen und mein Arbeitszimmer für meine berufliche Tätigkeit nutzen. Dann ändert sich zunächst mal rein gar nichts, da ich wahrscheinlich als Selbständiger mich nicht bei der BG versichern muß und folglich mir deren Vorschriften ziemlich egal sind. Wenn ich nun aber halbtags eine Bürokraft einstelle, was dann? Nun, die einen würden sagen, ich müsste meine Feuerlöscheranzahl verdreifachen (das sind die, die die abgeschlossene Nutzungseinheit sehen), wiederum andere würden sagen, pack deinen Feuerlöscher von der Diele ins Arbeitszimmer und gut is, weil die BGR133 nur für mein 20 m² Arbeitszimmer gilt und nicht für anderen 65 m² der Wohnung und wiederum andere würden sagen, mach gar nichts, weil es eh keiner kontrolliert. Die Frage, wie viele Feuerlöscher ich also bräuchte, hat sich in allen drei Punkten gar nicht um die Brandlast gedreht, die würde u.U. sich gar nicht zu heute verändern, sondern alleine um die Frage der Flächen. Spätestens da wirds paradox. Geschrieben von Stefan Hornung Aus dem Posting von Thomas geht nicht hervor, ob er z.B. vielleicht eine Halbtagskraft beschäftigt, oder ob seine Frau nicht im Büro mithilft,.... Stimmt, die Frau ist nämlich u.U. auch keine Beschäftigte i.S. des SGB VII. Geschrieben von Stefan Hornung Die Gerichte und Versicherungen sind im Falle eines Falles da sehr genau und können gerade in dieser Hinsicht dann auf Gesetze und BG Vorshrifte pochen. Gerade weil die Gerichte so genau sind werden sie nicht mit Vorschriften argumentieren, die gar nicht anwendbar sind. MkG, | |||||
| |||||
| Autor | Thob8ias8 S.8, Dortmund / | 339520 | |||
| Datum | 18.05.2006 11:58 | 14129 x gelesen | |||
| Hier eine Hilfe zum berechnen der notwendigen Feuerlöscher, habe ich gerade schon tragischerweise in den anderen Theard geantwortet, deswegen nochmal hier Berechnen von Feuerlöscherarten und der Anzahl! Viel spass damit MFG Thobias | |||||
| |||||
| Autor | Lüke8 F.8, Ochtersum / | 339549 | |||
| Datum | 18.05.2006 13:40 | 14046 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierJetzt reden wir dummerweise aber von einem Selbständigen und die sind in den meisten Fällen gerade nicht bei Berufsgenossenschaften gesetzlich unfallversichert, sondern im Regelfall überhaupt nicht unfallversichert (es sei denn, sie haben sich freiwillig bei einer BG oder einer privaten Versicherungsgesellschaft unfallversichert). Stimmt nicht immer: Bei Selbstständigen in der Textilbranche ist die Mitgliedschaft in der BG Pflicht. Siehe Kopieauszug: Kraft Satzung der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft sind gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert: die Unternehmer/Mitunternehmer, Personen, die sich mit Zustimmung des Unternehmers auf der Unternehmensstätte aufhalten. Munter bleiben, Lüke | |||||
| |||||
| Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / | 339671 | |||
| Datum | 19.05.2006 10:35 | 14880 x gelesen | |||
| Hallo, kaum ist man mal zwei Tage nicht da, brechen hier heiße Diskussionen aus. Jaja, die lieben Regeln. Meine Meinung ist nach wie vor: Mitdenken! Heutzutage will keiner mehr einen Funken Verantwortung übernehmen und beruft sich rein auf schriftlichen Mist, und sei er auch noch so schwachsinnig und überzogen. Und gleich weiter: gesetzlich, regelich, verbändlich, versicherlich, genossenschaftlich, jeder macht seinen eingenen Kuddelmudel und Kauderwelsch. Brandgefahr. Brandentstehungsgefahr. Brandgefährdung. Brandrisiko. Brandlast. Da macht einer einen Betrieb auf oder baut irgendetwas, und schon wird er mit Fachbegriffen bombardiert, die für den jeweiligen Spezialisten gang und gebe sind, aber nicht für den Laien. Und da denken manche Fachleute, je schneller ich den Unwissenden jetzt übern Tisch ziehe, umso heißer wirds ihm und er kauft mehr Löscher. Das kanns doch nicht sein. Mal eine Frage an die anderen "Feuerlöscher-Spezialisten": Was sagt denn die Angabe "Brandgefährdung" überhaupt aus? Dass es eher brennt? Oder dass es mehr brennt? oder dass es eher mehr brennt? Vielleicht auch dass es mehr eher brennt? Und davon soll ich Löschermengen/Ratings ableiten können? Wer hat denn den blödsinnigen Zusammenhang aus diesem Begriff mit der lustigen Tabelle aus der BGR 133 erfunden? Beispiel: Wo ist es denn wahrscheinlicher, dass es schneller, mehr, größer, gefährlicher und überhaupt brennt? 1. Archivraum , 100m². Installation: EINE Lampe habe und ansonsten Akten in Stahlblechschränken gelagert habe? Der Raum liegt im Keller und wird ca. 1 x im Monat für ca. 1 Stunde betreten. Der Raum ist übrigens feuerbeständig abgetrennt, T30 zum Flur. Gemäß BGR 133 vorzuhalten: 18 LE 2. Büro, auch 100 m², 5 Arbeitsplätze, 5 PCs, 1 Plotter, 2 Drucker, Scanner, Beamer, Kaffeemaschine, Microwelle Gemäß BGR 133 vorzuhalten: 9 LE Weshalb habe ich bei 1 ?mittlere Brandgefährdung? und bei 2 ?geringe Brandgefährdung?? Wer/was/wie ist denn da wodurch gefährdet? Beispielergänzung: vier der Archivräume (1) liegen an einem Flur, die Türen dazu liegen 2 nebeneinander, 2 gegenüber davon. Man hat hier also 400 m² Archiv, unterteilt in 4 untereinander feuerbeständig abgetrennte Räume. Wieso, um des heiligen Florians Willen, soll ich dafür 18 Löschmitteleinheiten bereithalten und nicht auch 9 wie für ein Archiv mit 100 m²? Der geneigte Berufsgenosse wird mir wohl dann erklären, dass wenn sich das ?Großfeuer? nach 90 Minuten auf den anderen Raum ausbreitet, ich dort auch nochmal Löschmitteleinheiten brauche. Also warum zur Hölle dann nicht 32 LE? Ich hab ja auch 4 Archive! Zweite Beispielergänzung: Die BGR 133 spricht von einer Ausstattung nach ?Grundfläche?. Für die Oberregler, die immer noch "gesetzliche Vorgaben" brauchen : Was ist denn die "Grundfläche"? Eine Grundfläche nach § 19 BauNVO? Oder Grundfläche nach DIN 277? Welche davon? BGF? NGF? Oder gar KGF? Ein erdgeschossiges Gebäude mit 10m x 10m hat 100 m² Grundfläche. -> 9/18/27 LE Ein 10-geschossiges Gebäude mit 10m x 10m hat immer noch 100 m² Grundfläche -> Also immer noch 9/18/27 LE ??? Das zusammen zeigt IMHO den Un-, Leicht- und Schwachsinn und die Nichtgenerellanwendbarkeit der Vollbrand-BGR 133. Tragbare Feuerlöscher (und ich meine wirklich ?tragbar?, nicht die 12kg-Bomben) sind für ENTSTEHUNGSBRÄNDE !!! Und was ich mit einem 6 L Schaum-Löscher mit 9 bis 10 LE (27A-34A, das sind 2,70 - 3,40 m Normholzstoß!) nicht ausbekomme, das ist doch eh schon ein Fall für die 112er! Und die sind mal rechtzeitig zu verständigen, möglichst vor/parallel zu Bastellösungen. Wenn sich die Berufsgenossen schon um das Wohlergehen der Menschheit kümmern wollen, dann sollen Sie die Selbstgefährdung durch unsinnig überzogene Vorhaltungen ausschließen! (Siehe auch Endloslöscher Wandhydrant Der Laie hat - keine feuerwehrtechnische Grundausbildung mit ?Brennen und Löschen? und ?Gefahren der Einsatzstelle? - keine Schutzkleidung - keinen Atemschutz Also wozu soll ich den Lagerist im Schießer-Feinripp oder die Sekretärin im Mini sinnlos gefährden? Der ?Laienlöscher? bleibt so lange im Raum, bis das Feuer aus ist, oder der überzogene Löschervorrat aufgebraucht ist, auch bei fortentwickelten Bränden. In der Paniksituation wage ich zu bezweifeln, dass er die Gefahr erkennt, bevor es gefährlich wird. Ganz klasse sind da immer 5kg CO2-Löscher vor 4m²-Elektroräumen. Einsatzbericht: Brand und Laie vor eintreffen der Feuerwehr bereits erstickt. Anderes Highlight: 12kg ABC-Pulverlöscher, im Kindergarten in sicheren 1,50m Höhe aufgehängt. Die zierlichen Erzieherinnen hängen dann dran wie die Katz am Pressack! Die Überzogenheit der BGR 133 hat nach meiner Erfahrung den Effekt, dass sich Personen, die Feuerlöscher vorhalten müssen, eher komplett gegen die Vorhaltung von Feuerlöschern wehren und es als unnötigen Zwang sehen. Somit auch mit Kauf, Wartung u.ä. eher zurückhaltend reagieren. Wenn sich die Vorhaltung auf ein begründbares, nachvollziehbares Maß beschränkt, dann sind auch die ?Kunden? gegenüber der Ausstattung mit sinnvollen Feuerlöschern in sinnvoller Anzahl aufgeschlossener. Übrigens: Geschrieben von Stefan Hornung also bei 70m² Büro mit Papier usw. würde ich schon mindestes 2-3 Schaumlöscher á 6 Liter vorsehen, einfach wegen der hohen Brandlast. OK. Und der Selbständige (Oder seine Frau. Oder seine Sekretärin) zieht dann einen nach dem anderen lustig ab. Du rechnest tatsächlich mit einem Vollbrand. Oder mit einer extremen Gehbehinderung des Selbständigen, sodass er den EINEN, für einen ENTSTEHUNGSBRAND ausreichenden Löscher am anderen Ende des Raumes (70 m² = z.B. 8 x 8,75 m, noch ohne Möblierung!) nicht schnell genug erreichen kann, so dass es zu einer schlagartigen Brandausbreitung kommt. (-> jaja, Vollbrand, also etwas, was mit so 2-3 Löscher auch vom Ungelernten locker in den Griff zu bekommen ist) Außerdem: Geschrieben von Stefan Hornung Im übrigen halte ich die BGR 133 nicht unbedingt für zu hochgegriffen - für Grossraumbüros und Hallen passt sie ziemlich gut.Also deshalb auch 2-3 Löscher für ein 70 m²-Großraumbüro in einer Halle? SCNR! Aber jetzt kommts: Geschrieben von Stefan Hornung Kritisch wird es dann, wenn ein grosser Bereich in kleine Räume unterteilt wurde, die nicht miteinander verbunden sind, da kommen bei der Berechnung dann schnell zu viele Löscher heraus. Schnell zu viele Löscher? Hä? Wieso zu viele? Da kommen nicht mehr raus als in der Halle! Du wirst doch wohl nicht jeden Raum einzeln nehmen! Bei kleinzelliger Bauweise mit 10 Büros á 25 m² (evtl. sogar mit feuerhemmender Trennung) nimmst Du hoffentlich nicht jeden Raum mit der Untergrenze der BGR 133, 50 m² an. Damit hat man ganz locker mal die Fläche verdoppelt. Aaaah, ich verstehe! Und natürlich hat man ja dann auch die doppelte Anzahl Löscher verkauft. Clever! Klar, das machen auch die fliegenden Verbrecher, die von Haus zu Haus tingeln und der Oma erklären, dass immer noch überall der "6kg-Heizungsfeuerlöscher" vorgeschrieben ist. Also wenn ein Sachkundiger so rechnet, ist er mit der Kasperklatsche gepudert und müsste nach Aberkennung der Sachkunde-Eignungsprüfung zum Abschuss freigegeben werden! (Natürlich nur mit 12 kg ABC-Pulverlöschern) Geschrieben von Stefan Hornung Ich persönlich würde mir halt die 3 Feuerlöscher kaufen, dann habe ich auf jeden Fall die gesetzlichen und BG-Vorgaben erfüllt. DU darfst Dir gerne die 3 Feuerlöscher kaufen, prüfen lassen, warten lassen, Schaummittel/Lösung/Kartusche austauschen lassen, ... Um auf des Pudels Kern zurückzukommen: welche gesetzlichen Vorgaben hast Du denn dann erfüllt? Grüßla, FP PS: Kleines Sprüchle, hab ich mal irgendwo gehört: Hast Du Minimax im Haus, bricht bei Dir kein Feuer aus. Hast Du Minimax im Keller, brennt der Dachstuhl umso heller. Doch Minimax ist großer Mist, wenn Du nicht zu Hause bist. Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. | |||||
| |||||
| Autor | Rain8er 8H., Schüttorf / | 339679 | |||
| Datum | 19.05.2006 11:48 | 14219 x gelesen | |||
Geschrieben von Franz-Peter Lössl
Ich könnte mich totwiehern... Danke für diesen Beitrag, ich drucke ihn aus und hänge ihn im Büro an die Wand. Aber es ist mittlerweile wirklich so. Wird etwas gemacht, fragt man zuerst nach einer Vorschrift / Norm / Gesetz / Richtlinie, usw. "Schlimmstenfalls" gibt es keine und man muss sich selbst etwas ausdenken. Da nimmt man doch gerne so schöne Schriftenreihen wie die BGR 133 und glaubt, man habe alles getan was notwendig ist. Armes Deutschland :-((( Gruß, Rainer --Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge-- | |||||
| |||||
| Autor | Robe8rt 8v., Baldham / | 339680 | |||
| Datum | 19.05.2006 11:55 | 14124 x gelesen | |||
| Hallo werter Kollege aus dem hochgeschätzten Frankenlande! Da hast Du Dich ja wieder selbst übertroffen! Deine heilige Wut ehrt Dich, und sie belegt und veranschaulicht letztendlich genau das, was ein nicht näher genannter nüchtern-konservativer Durchschnittsbeamter einer nicht ganz unbedeutenden Feuerwehr etwas weiter südlich seinen Klienten vorschlägt: Geschrieben von ---FPL--- Meine Meinung ist nach wie vor: Mitdenken! Art der Nutzung und Art der Nutzer sollten dem hier einzig gültigen Regelwerk als Basis dienen: dem vernünftigen Menschenverstand! Sofern vorhanden, sollte man wohl unabhängig von LE´en und sonstigem Quatsch unter Berücksichtigung des Zieles (z.B. in Bayern: Erfüllung des § 1 VVB: Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) § 1 Löschen von Bränden 1 Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen, wenn es ihm zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. 2 Kann er den Brand nicht sofort löschen, so hat er unverzüglich öffentliche Hilfe herbeizurufen.) damit in der Lage sein, den richtigen Löscher an der richtigen Stelle anzubringen. Nochmals Danke für Deine weitreichenden, erläuternden Worte und schöne Grüße in den bayerischen Norden Robert | |||||
| |||||
| Autor | Lüke8 F.8, Ochtersum / | 339689 | |||
| Datum | 19.05.2006 13:06 | 14329 x gelesen | |||
Geschrieben von Rainer HarmsenAber es ist mittlerweile wirklich so. Wird etwas gemacht, fragt man zuerst nach einer Vorschrift / Norm / Gesetz / Richtlinie, usw. Dazu passend habe ich mal was gefunden: Die Arche Nach vielen Jahren sah Gott wieder einmal auf die Erde. Die Menschen waren verdorben und gewalttätig und er beschloss, sie zu vertilgen, genau so, wie er es vor langer, langer Zeit schon einmal getan hatte. Er fand Noah und sprach zu ihm: "Noah, bau mir noch einmal eine Arche aus Zedernholz, so wie damals: 300 Ellen lang, 50 Ellen breit und 30 Ellen hoch. Ich will einer zweite Sintflut über die Erde bringen. Die Menschen haben nichts dazugelernt. Du aber gehe mit deiner Frau, deinen Söhnen und deren Frauen in die Arche und nimm von allen Tieren zwei mit, je ein Männchen und ein Weibchen. In sechs Monaten werde ich den großen Regen schicken." Noah stöhnte auf; musste das denn schon wieder sein? Wieder 40 Tage Regen und 150 unbequeme Tage auf dem Wasser mit all den lästigen Tieren an Bord und ohne Fernsehen! Aber Noah war gehorsam und versprach, alles genau so zu tun, wie Gott ihm aufgetragen hatte. Nach sechs Monaten zogen dunkle Wolken auf und es begann zu regnen. Noah sah in seinen Vorgarten und weinte - da war keine Arche. "Noah? rief der Herr, "Noah, wo ist die Arche?" Noah blickte zum Himmel und sprach: "Herr, sei mir gnädig? und verstummte. Gott fragte abermals: "Wo ist die Arche, Noah?? 15 Da trocknete Noah seine Tränen und sprach: "Herr, was hast du mir angetan? Als Erstes beantragte ich beim Landkreis eine Baugenehmigung. Die dachten zuerst, ich wollte einen extravaganten Schafstall bauen. Die kamen mit der ausgefallenen Bauform nicht zurecht, denn an einen Schiffbau wollten sie nicht glauben. Auch deine Maßangaben stifteten Verwirrung, weil niemand mehr weiß, wie lang eine Elle ist. Also musste mein Architekt einen neuen Plan entwerfen. Die Baugenehmigung wurde mir zunächst abgelehnt, weil eine Werft in einem Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Nachdem ich dann endlich ein passendes Gewerbegrundstück gefunden hatte, gab es nur noch Probleme. Im Moment geht es z. B. um die Frage, ob die Arche feuerhemmende Türen, eine Sprinkleranlage und einen Löschwassertank benötige. Auf meinen Hinweis, ich hätte im Ernstfall rundherum genug Löschwasser, glaubten die Beamten, ich wollte mich über sie lustig machen. Als ich ihnen erklärte, das Wasser käme noch in großen Mengen, und zwar viel mehr als ich zum Löschen benötigte, brachte mir das den Besuch eines Arztes vom Landeskrankenhaus ein. Er wollte von mir wissen, was ein Schiffbau auf dem Trockenen, fernab von jedem Gewässer, solle. Die Bezirksregierung teilte mir daraufhin telefonisch mit, ich könnte ja gern ein Schiff bauen, müsste aber selbst zusehen, wie es zum nächsten größeren Fluss käme. Mit dem Bau eines Sperrwerks könnte ich nicht rechnen, nachdem der Ministerpräsident zurückgetreten sei. Dann rief mich noch ein anderer Beamter dieser Behörde an, der mir erklärte, sie seien inzwischen ein kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen und darum wolle er mich darauf hinweisen, dass ich bei der EU in Brüssel eine Werftbeihilfe beantragen könne; allerdings müsste der Antrag achtfach in den drei Amtssprachen eingereicht werden. Inzwischen ist beim Verwaltungsgericht ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren meines Nachbarn anhängig, der einen Großhandel für Tierfutter betreibt. Der hält das Vorhaben für einen großen Werbegag - mein Schiffbau sei nur darauf angelegt, ihm Kunden abspenstig zu machen. Ich habe ihm schon zwei Mal erklärt, dass ich gar nichts verkaufen wolle. Er hört mir gar nicht zu und das Verwaltungsgericht hat offenbar auch viel Zeit. Die Suche nach dem Zedernholz habe ich eingestellt. Libanesische Zedern dürfen nicht mehr eingeführt werden. Als ich deshalb hier im Wald Bauholz beschaffen wollte, wurde mir das Fällen von Bäumen - unter Hinweis auf das Landeswaldgesetz - verweigert. Dies schädige den Naturhaushalt und das Klima. Außerdem sollte ich erst eine Ersatzaufforstung nachweisen. Mein Einwand, in Kürze werde es gar keine Natur mehr geben und das Pflanzen von Bäumen an anderer Stelle sei deshalb völlig sinnlos, brachte mir den zweiten Besuch des Arztes vom Landeskrankenhaus ein. Die angeheuerten Zimmerleute versprachen mir schließlich, für das notwendige Holz selbst zu sorgen. Sie wählten jedoch erst einmal einen Betriebsrat. Der wollte mit mir zunächst einen Tarifvertrag für den Holzschiffbau auf dem flachen Lande ohne Wasserkontakt aushandeln. Weil wir uns aber nicht einig wurden, kam es zu einer Urabstimmung und zum Streik. Herr, weißt du eigentlich, was Handwerker heute verlangen? Wie soll ich denn das bezahlen? Weil die Zeit drängte, fing ich schon einmal an, Tiere einzusammeln. Am Anfang ging das noch ganz gut, vor allem die beiden Ameisen sind noch immer wohlauf. Aber seit ich zwei Tiger und zwei Schafe von der Notwendigkeit ihres gemeinsamen und friedlichen Aufenthaltes bei mir überzeugt hatte, meldete sich der örtliche Tierschutzverein und rügte die artwidrige Haltung. Und mein Nachbar klagt auch schon wieder, weil er auch die Eröffnung eines Zoos für geschäftsschädigend hält. Herr, ist dir eigentlich klar, dass ich auch nach der Europäischen Tierschutztransportverordnung eine Genehmigung brauche? Ich bin schon auf Seite 22 des Formulars und grüble im Moment darüber, was ich als Transportziel angeben soll. Und wusstest du, dass z. B. Geweihe tragende Tiere während der Brunftzeit überhaupt nicht transportiert werden dürfen? Und die Hirsche sind ständig am Schnackeln, wie Fürstin Gloria sagen würde, und auch der gemeine Elch und Ochse denken an nichts anderes, besonders die südlicheren! Herr, wusstest du das? 16 Dir ist natürlich auch bewusst, dass ich die 43 Vorschriften der Binnenmarkt-Tierschutzverordnung bei dem Transport der Kaninchen strikt beachten muss. Meine Rechtsanwälte prüfen gerade, ob diese Vorschriften auch für Hasen gelten. Übrigens: wenn du es einrichten könntest, die Arche als fremdflaggiges Schiff zu deklarieren, das sich nur im Bereich des deutschen Küstenmeeres aufhält, bekäme ich die Genehmigung viel einfacher. Du könntest dich doch auch einmal für mich bemühen. Ein Umweltschützer von Greenpeace erklärte mir, dass ich Gülle, Jauche, Exkremente und Stallmist nicht im Wasser entsorgen darf. Wie stellst du dir das eigentlich vor? Damals ging es doch auch! Vor zwei Wochen hat sich das Oberkommando der Marine bei mir gemeldet und von mir eine Karte der künftig überfluteten Gebiete erbeten. Ich habe ihnen einen blau angemalten Globus geschickt. Und vor zehn Tagen erschien die Steuerfahndung; die haben den Verdacht, ich bereite meine Steuerflucht vor. Ich komme so nicht weiter, Herr, ich bin verzweifelt! Soll ich nicht doch lieber meinen Rechtsanwalt mit auf die Arche nehmen?" Noah fing wieder an zu weinen. Da hörte der Regen auf, der Himmel klarte auf und die Sonne schien wieder. Und es zeigte sich ein wunderschöner Regenbogen. Noah blickte auf und lächelte. "Herr, du wirst die Erde doch nicht zerstören?" Da sprach der Herr: "Darum sorge ich mich nicht mehr, das schafft schon eure Verwaltung!" Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Munter bleiben, Lüke | |||||
| |||||

|
| zurück |