News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaScheunenbrand (Stroh) ? Korrekte Vorgehensweise18 Beträge
RubrikTaktik
 
AutorRalf8 M.8, Würzburg / 340726
Datum27.05.2006 19:0411278 x gelesen
Hallo,

es gibt sicher durchaus gefährlichere Brände, aber ich möchte mal von folgendem Fall erzählen, der sich bei uns in der Nähe letzte Woche ereignet hatte:



Unwetter: Blitz schlägt in Scheune ein -> Brand.



Bei Eintreffen der ersten Kräfte: Nur leichte Rauchentwicklung, Feuer nur schwer erkennbar und kein direktes Herankommen durch die Feuerwehr möglich.



Erste Versuche: Scheunendach mit Drehleiter aufdecken, dort wo es qualmt.

Feuer hat sich aber schon ausgebreitet; es kommt zur Durchzündung, die komplette Scheune steht in Flammen.

Es brennen ca. 5000 kleine und ca. 50 große Stohballen. Außer Stroh sonst definitiv nichts mehr in der Halle.



Jetzt wird es interessant, es wurde wie folgt vorgegangen:

Der durch die Durchzündung jetzt gut erkennbare Brand wurde bekämpft und war sehr schnell unterbunden.

Aus dem Feuer, welches nahezu Rauchfrei brannte (nur trockenes Stroh!), wurde nun also ein Schwelbrand mit massiver Rauchentwicklung (nasses Stroh), der von ?untenheraus? brannte.



Die Folge:

Einsatzdauer: 3 Tage, knapp 350 Feuerwehrleute, schätzungsweise 200 Atemschutzträger verbraten, Ortsdurchfahrt versperrt, massive Geruchsbelästigung durch den Rauch.



Die nun schwelenden Ballen wurden mit Dunggabeln und Radladern auseinandergezogen und abgelöscht.



Nun meine Frage, wie währt ihr bei dieser Lage vorgegangen?



Ich persönlich hätte das brennende Stroh kontrolliert abbrennen lassen.

Aus folgendem Grund: Keine Geruchsbelästigung, aber noch viel entscheidender in meinen Augen; die Einsatzdauer hätte sich doch massiv verkürzt.



Stroh brennt ja eigentlich sehr flott.

Klar, bei anderen brennbaren Materialien wäre die tatsächlich stattgefundene Vorgehensweise sicher absolut richtig, aber wie sieht es jetzt nur speziell auf das Stroh bezogen aus?



Ich will auf keinen Fall die Maßnahmen anfechten, sicher war auch ein Aspekt, dass die Scheune inmitten des dichtbebauten Ortskernes stand, aber man hätte trotzdem ein kontrolliertes Feuer haben können.



Wie hättet ihr als Führungskraft entschieden?

Abrennen lassen oder ausmachen und langwierig abtragen und ablöschen? ? Zugegeben natürlich weit aus sicherer.



Was wäre wenn die Scheune auf freiem Feld gestanden hätte?

Habe leider selbst bisher noch keinen Scheunenbrand gehabt, deshalb die Frage an diejenigen, die schon mal so etwas erlebt haben.



Um eine Vorstellung vom Einsatz zu bekommen, hier eine sehr gute Bilderdoku von der Entstehungsphase bis zur Durchzündung und allen weiteren Maßnahmen (aufgenommen von einem Anwohner):



Zum Bericht des Anwohners und der Bilderdoku

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8M., Teuschnitz / 340749
Datum27.05.2006 20:239123 x gelesen
Wenn du denkst du kannst Rundballen und Rechteckballen (wie ich annehme) kontrolliert abbrennen und es geht schneller irrst du gewaltig. Bei den Ballen brennt nur die äußere Schicht und im Inneren der Ballen glüht es munter weiter. Ohne die Ballen auseinanderzureißen und dann abzulöschen brennt/glimmt es Tage. Auch wenn die äußeren Flammen am Ballen erloschen sind glimmen die Dinger mit starker Rauchbildung noch Tage weiter. Eure Einsatzleitung hat, in meinen Augen, vollkommen richtig gehandelt vorallem da das Brandobjekt noch im Zentrum eines Ortes stand.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRola8nd 8G., Driedorf / 340756
Datum27.05.2006 20:469072 x gelesen
Hallo Ralf,



ich halte die Vorgehensweise durchaus für i.O.!

die daraus entstehenden Folgen hast Du wie folgt beschrieben:



Geschrieben von Ralf MantelDie Folge:

Einsatzdauer: 3 Tage, knapp 350 Feuerwehrleute, schätzungsweise 200 Atemschutzträger verbraten, Ortsdurchfahrt versperrt, massive Geruchsbelästigung durch den Rauch.




Wie sehen nun die Folgen aus wenn man das ganze "kontrolliert" abbrennen läßt?



- Zunächst fast rauchloses Feuer. Hat sich aber auf den Strohballen eine Ascheschicht gebildet, entsteht auch hier starker Rauch und es entwickelt sich ein Schwelbrand. Bei den hier ca. 5000 Ballen - die dicht gesetzt - in der Scheune eingelagert sind dauert die Verbrennung ca. 14 Tage!

Aufgrund der ständig einwirkenden Hitze wird das Gemäuer der Scheune nicht standhalten und einstürzen!



Große Mengen an Heu und Stroh kann man nur relativ schnell ablöschen indem man sie abträgt und auseinander zieht.



Gruß



Roland



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 M.8, Würzburg / 340764
Datum27.05.2006 21:368901 x gelesen
Hallo,



vielen dank euch beiden, dies war mir so nicht bewusst!

Hatte eigentlich gedacht, dass die Ballen schön sauber nach und nach abbrennen.



Mit diesem Hintergrundwissen war die taktische Vorgehensweise dann doch die beste!



Viele Grüße,

Ralf

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMart8in 8S., Laufach / 340773
Datum27.05.2006 23:429111 x gelesen
Geschrieben von Christian Müller Auch wenn die äußeren Flammen am Ballen erloschen sind glimmen die Dinger mit starker Rauchbildung noch Tage weiter.



So war es auch, nach außen war alles abgelöscht, es hieß "bald ist der Einsatz vorbei" und wenn dann wieder Heu außeinander gezogen wurde "dauert doch noch"



Der Blitz muss halt im Gebälk nach unten gewandert sein und das Heu von unten angeschürt haben.

Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung und nicht die von Institutionen oder Organisationen, denen ich angehöre

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRola8nd 8G., Driedorf / 340775
Datum28.05.2006 01:089023 x gelesen
Hallo Martin,



es genügt vollkommen, wenn das Heu in der Scheune nur oberflächlich entzündet wird. Der Brand breitet sich in kürzester Zeit aus. Wir hatten einen solchen Fall in 2004: Zwei dicht aneinander stehende Bauernhöfe ohne Brandabschnitte (alter Bestand). Kurz vor Ende der Heuernte gibt es einen technischen Defekt an einem Ballentransportband. Durch Funkenbildung wird das Heu in einer Scheune entzündet. Innerhalb von zwei bis drei Minuten brennen zwei Scheunen mit Stallungen voll, die dazugehörigen Wohnhäuser im Dachstuhl.

Obwohl binnen 15 Minuten ca. 70 FM vor Ort sind, gelingt es nicht die Scheunen zu retten. Beide Wohnhäuser können - bis auf teilzerstörte Dachstühle - gehalten werden! Insgesamt eingesetzte Kräfte: ca. 350 Mann - FF und THW, 56 Fahrzeuge. Einsatzdauer: 20 Std., mit Nachlöscharbeiten 7 Tage!

Bei Scheuenbränden gilt allgemein: "Wenns mal wieder länger dauert..."



Gruß



Roland



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOlaf8 W.8, Magdeburg/Drochtersen-Assel / 340805
Datum28.05.2006 14:329051 x gelesen
Moin,



ich stelle mir bei solchen Lagen gerne die Frage, ob man im Einvernehmen mit dem Besitzer das Stroh nicht noch einmal richtig anfachen kann, ggf. mit Brenner an Gasflasche o.ä.

Grundlage für die Überlegung:

- Das brennende Strohlager liegt am Ortsrand bzw. es ist in kurzer Entfernung ein Feld vorhanden, auf dem das Zeug abgelegt werden kann.

- Nasses Stroh ist soweit ich weiß für den Besitzer nutzlos, da die Tiere da nicht rangehen

- Anstatt 14 Tage das Stroh vor sich hin schwelen zu lassen, hat man kurzzeitig ein größeres Feuer, dafür aber auch kein länger anhaltende Geruchsbelästigung.

- Man kann alles kontrolliert abbrennen lassen und muß insbesondere in trockenen Zeiträumen nicht ständig jemanden dabeihaben oder kontrollieren lassen (wg. Brandausbreitung)



Was spricht dafür, was dagegen?

Mein Text, meine Meinung



MkG, Olaf

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / 340811
Datum28.05.2006 14:5712072 x gelesen
Geschrieben von Olaf WilkeWas spricht dafür, was dagegen?



das ist wieder mal das Thema "Löschen oder Brennen lassen"...,



Hier meine n-fach eingestellte FAQ dazu:



Löschen - oder Brennen lassen?!?

Aspekte zur Verantwortung von Führungsentscheidungen





1. Einleitung



Im Zuge von zahlreichen Brandeinsätzen wird die Feuerwehr ? respektive deren Einsatzleiter ? immer wieder vor die Frage gestellt:

Löschen ?

oder doch besser einfach abbrennen lassen?

Was zunächst relativ einfach anmutet, kann aber unter Umständen nach Einsatzende zahlreiche rechtliche und finanzielle ?Unbill? für die verschiedenen Beteiligten nach sich ziehen.

Um hier ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu erhalten, ist es notwendig sich zunächst über grundsätzliche Führungs- und Verantwortungsfragen Klarheit zu verschaffen.

Im Anhang finden Sie eine umfangreiche Sammlung beispielhafter Textstellen und Gerichtsurteile, die im weitesten Sinne mit dieser Problematik zu tun haben.





2. Grundlagen

Die wichtigsten Aufgaben der Feuerwehren finden sich in Ihrem Signet wieder:



Retten (von Menschen und Tieren)

Löschen (von Schadenfeuern)

Bergen (von Leichen, Sachgütern)

Schützen (von Lebewesen, Umwelt, Sachen)



Analoges findet sich in der bei jeder Lageeinschätzung benutzten Gefahrenmatrix nach Schläfer, H., wieder:

Gefahren durch 

für  Atemgifte Angst-reaktion Ausbrei-tung Atomare Strahlung Chem. Stoffe Erkran-kung/

Verletzung Explosion Elektrizität Einsturz

Welche Gefahren müssen bekämpft werden?

Menschen

Tiere

Umwelt

Sachwerte

Vor welchen Gefahren müssen sich Einsatzkräfte schützen?

Personal

Gerät



Für die weitere Betrachtung ist auch die Rechtslage interessant, so gilt für NRW das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG):

§ 1(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen ......



Der Kommentar hierzu von Fuchs/Schneider führt weiter aus:

?Die Bekämpfung umfaßt alle feuerwehrtechnischen und feuerwehrtaktischen Maßnahmen, welche erforderlich sind, um die durch ein Schadenfeuer drohenden unmittelbaren Gefahren für einen einzelnen oder eine Vielzahl von Personen oder von Sachen abzuwenden....

Die Feuerwehr hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn durch ein plötzliches Ereignis eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen droht (so OVG Münster SgEFeu § 1 I FSHG Nr. 23). Es steht ihr somit kein Erschließungsermessen zu, ?ob? sie tätig wird. Liegt nach Überzeugung der Feuerwehr objektiv eine Gefahr vor, so muß sie tätig werden.....?

Also muß die Feuerwehr nicht nur bei akuten, sondern schon bei drohenden oder potentiellen Gefahren einschreiten.

Von besonderer Bedeutung in Bezug auf die Betrachtung ?Löschen ? oder brennen lassen?? ? ist hier die Versagung jedes Ermessensspielraums für das grundsätzliche Tätigwerden.

Der o.a. Kommentar weiter:

?Ein Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.? (Vgl. dazu auch weiter unten die einschlägigen Urteile zum Begriff Schadenfeuer.) ...und weiter:

?Daher ist ohne Bedeutung, ob menschliches ? rechtswidriges ..., rechtmäßiges oder schuldloses ...- Handeln oder Unterlassen das Schadenfeuer verursacht hat oder ob geringe oder hohe Werte von dem Schadenfeuer betroffen sind oder ob das Feuer für die Umgebung gefährlich ist oder nicht....

Von einem Schadenfeuer im Sinne des Gesetzes wird aber auch schon dann gesprochen, wenn der Ausbruch eines Schadenfeuers zwar noch nicht sicher festgestellt werden kann, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte vermutet werden muß."(Vgl. hierzu Urteile unten zur Anscheinsgefahr.)

?Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen (so VG Neustadt/Weinstr. SgEFeu § 1 I FSHG Nr. 18; ebenso VG Frankfurt a.a.O. Nr. 20).?



Neben den eigentlichen Brandschutzgesetzen führt Fischer, R., noch den Verfassungsauftrag Umweltschutz als wesentlichen Handlungsauftrag an den Staat, also auch an die Verwaltung und die Feuerwehren auf, und weiter: ?Insbesondere bei der Auslegung von Gesetzen und bei Ermessenstatbeständen und damit auch bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit kommt diesem Auftrag Bedeutung zu. Bei der gebotenen Abwägung ist dann zu berücksichtigen, daß der Umweltschutz von der Verfassung her einen erheblichen Stellenwert besitzt.? (Anmerkung: Gemeint ist hier vor allem, daß der Umweltschutz Vorrang vor z.B. Privateigentum haben kann.)



Fischer, R., führt auch noch zwei Beispiele auf, um die Problematik ?Schadenfeuer? vs ?Einschreitepflicht der Feuerwehr? genauer zu beleuchten:

a. Landwirt verbrennt Stroh auf Feld, keinerlei Ausbreitungsgefahr für das Feuer zu befürchten, Anwohner fühlen sich durch den Rauch belästigt, Landwirt untersagt der Feuerwehr jedoch das Löschen. (Nach Darstellung von Fischer, R., kein Schadenfeuer, da ausschließlich vom Berechtigten zur Verbrennung bestimmte Stoffe verbrannt werden und eine zusätzliche Gefährdung objektiv nicht besteht. Eine primäre Zuständigkeit der Feuerwehr ist damit nicht gegeben. Dagegen könnten z.B. die Ordnungsbehörden das Löschen das Feuers wegen der Rauchbelästigung anordnen und die Feuerwehr um Amtshilfe bitten.)

b. wie oben, nur statt Stroh werden Altreifen verbrannt. Auch hier wäre es theoretisch zunächst kein Schadenfeuer (vom Berechtigten zum Verbrennen bestimmt). Das Verbrennen der Altreifen ist jedoch ganz offensichtlich rechtswidrig. Der Brandrauch gefährdet hier die Gesundheit der Anwohner erheblich und führt u.U. zu einer Umweltschädigung. Dieses Feuer gilt daher auch als zu bekämpfendes Schadenfeuer.





3. Haftung und Verantwortung



Bei der Feuerwehr liegt die Verantwortung und damit große Teile der Haftung (nach Zivilrecht) zunächst beim jeweiligen Einsatzleiter.

Durch die Grundsätze der Amtshaftung (§ 839 BGB) i.V.m. Art. 34 GG gilt (auch für die FF!):

- Für einen entstandenen Schaden durch hoheitliche Tätigkeit haftet zunächst auch bei grober Fahrlässigkeit bzw. sogar Vorsatz die Gemeinde.

- Die Gemeinde kann aber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Feuerwehrangehörigen von diesem Ersatz ihrer Auslagen verlangen.



Im Strafrecht wird es hier jedoch auch zu anderen Wertungen kommen, so daß eine Anklage und Verurteilung eines Einsatzleiters, z.B. wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten (mangelnde Erkundung), durchaus möglich ist. Die Kommunen können in derartigen Verfahren Unterstützung bieten (z.B. Anwaltskosten, Vorschuß).





4. Einsatzbeispiele



Verbrennen von Stroh bzw. Altreifen:

S.o.



Brennende Scheune in Düsseldorf (1972 in Himmelgeist-Itter):

Löscharbeiten konzentrierten sich auf die Riegelstellungen zu benachbarten Objekten.

Einen Tag später wurden im Brandschutt zwei Kinderleichen entdeckt!

Fragen: Hätte evtl. durch konzentrierten Innenangriff hier noch eine Rettung bewirkt werden können? (Die gleiche Frage wird im Strafrechtsverfahren der ermittelnde Staatsanwalt stellen!)

Wer tritt den Eltern gegenüber auf (Erklärungsversuche?)?



Brennende Lagerhallen:

- Menschen/Tiere gefährdet?

- Umwelt gefährdet (Boden, Luft, Wasser!)?

- Sachwerte (Umgebung, Restwert Halle, Entsorgungsproblematik) bedroht?

Angesichts der hohen Priorität der ersten beiden Punkte (v.a. im Strafrechtsverfahren) steht der dritte Spiegelstrich hier klar zurück!



Brennende Wohngebäude:

Man muß zunächst immer (auch bei Abbruchgebäuden!) von potentiell gefährdeten Menschen (z.B. auch Obdachlose in der Einsatzplanung berücksichtigen) ausgehen!



Ausgedehnte Brandflächen:

Ab einer bestimmten Größe (abhängig von der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr) ist eine Brandbekämpfung kaum mehr möglich. Die weitere Ausbreitung des Schadens muß begrenzt werden. Dies gilt z.B. für ausgedehnte Waldbrände, großflächige Lagerhallen ohne Zugangsmöglichkeit im Vollbrand (z.B. Ford Köln).



Problematischer Zugang:

Bei Zugangsproblemen kann die Brandbekämpfung ebenfalls praktisch nahezu unmöglich werden.

Brennen in einem Hochhaus oberhalb der Reichweite der Feuerwehrleitern ganze Etagen, so brennen diese meist komplett aus. (Erfahrungen v.a. aus den USA liegen zahlreich vor.) In der BRD stehen glücklicherweise meistens funktionierende Brandschutzeinrichtungen zur Verfügung (z.B. Feuerwehraufzug, Sprinkler, BMA, einigermaßen funktionierender Vorbeugender Brandschutz), so daß es hier verhältnismäßig selten zum Brand ganzer Etagen kommt.

In hochgelegenen Baustellen (noch ohne voll funktionierende Brandschutzeinbauten) kam es jedoch auch in der BRD schon zu derartigen Einsätzen.

Bei unterirdischen Objekten (v.a. Tunnelanlagen) wird die Brandbekämpfung schon aufgrund der hohen Temperaturbelastung sehr schnell unmöglich. Die physischen und psychischen Leistungsgrenzen der Feuerwehrangehörigen werden beim ausgedehnten Brand in einem Tunnel sehr schnell erreicht.





5. Zusammenfassung



Eine pauschale Lösung der Frage ?Löschen ? oder brennen lassen? ist nicht möglich.

In jedem Fall ist zu beachten, daß der Gesetzgeber und die Gerichte den Schwerpunkt der Feuerwehr immer noch zunächst im ?Löschen? sehen. Abweichungen davon fallen also zumindest auf.

HINTERHER finden sich bei Problemen (Verlust von Menschen, Tieren, Sachwerten, Erzeugung von Umweltschädigungen) immer leicht (An-)Kläger und ?Besserwisser?.

Jede Entscheidung ? auch Löschen vs Brennen lassen - muß auf der Grundlage einer sauberen Lageerkundung und ?bewertung erfolgen.

Schon im eigenen Sinne jeder Führungskraft ist diese Entscheidung und deren Begründung ausführlich im Einsatzprotokoll zu erläutern.



Literatur:

Fischer, Ralf: Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz; Rotes Heft Nr. 68, Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 1998

Fuchs, Herbert; Schneider, Klaus: Feuerschutzgesetz NRW, Kommentar für die Praxis, Kohlhammer Verlag, Stuttgart, 1993

Innenministerium NRW: Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.98

Landesverwehrband NRW: Sammlung von Gerichtsurteilen

Schläfer, Heinrich: Das Taktikschema, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart, jeweils aktuelle Ausgabe.



Anhang: Gerichtsurteile und Rechtsvorschriften



Amtspflichtverletzung

Ob eine Amtspflichtverletzung, die einem Dritten gegenüber oblegen hat, verletzt worden ist, bestimmt sich danach, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an.

BGB, Urteil vom 12.12.1991 ? III ZR 10/91



Amtshaftung

Wenn Feuerwehrangehörige zur Abwehr von Gefahren tätig werden und hierbei schuldhaft einem Dritten einen Schaden zufügen, greift die Amtshaftung ein.

Eine solche Amtshaftung ist auf grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt. Soweit die Haftungsbeschränkung nach § 680 BGB eingreift, ist auch die Amtshaftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Ein Feuerwehrangehöriger handelt grob fahrlässig, wenn er

- aus einfachem Nachdenken sich ergebende Schlußfolgerungen nicht zieht

- über den Zustand der angetroffenen Situation keine eigenen Nachforschungen anstellt oder

- sich mit Aufgaben der Gefahrenabwehr befaßt, ohne die erforderlichen besonderen Kenntnisse zu besitzen.

Landgericht Rottweil, Urteil vom 2.12.93 ? 2 O 457/93



Amtshaftung

Die Mitglieder der (Freiwilligen) Feuerwehren in NRW erfüllen bei Einsätzen hoheitliche Aufgaben.

Darüber hinaus werden die (Freiwilligen) Feuerwehren auch bei Einsätzen, die nicht unmittelbar der Feuerbekämpfung sonder der Einsatzbereitschaft (Übungen) dienen, hoheitlich tätig.

Verletzen die Mitglieder der (Freiwilligen) Feuerwehren in den vorgenannten Fällen schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten, so haftet für einen daraus entstehenden Schaden die Gemeinde als Anstellungskörperschaft.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.93 ? 18 U 110/93



Amtspflichten beim Brand eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich

Es liegt kein Fehlverhalten der Feuerwehr vor, wenn bei einem im Außenbereich liegenden Brandort, an dem sich das Feuer sehr schnell ausbreitet, die Wasservorräte des zum Schadensort entsandten TLF´s nicht ausreichen, um den Brand wirksam bekämpfen zu können.

Die Tatsache, daß an dem nächstgelegenen Hydranten zuerst kein Wasserdruck vorhanden war, kann der Feuerwehr nicht angelastet werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.03.98 ? 13 U 70/94



Verschulden und Amtspflichtverletzung

Nach dem objektiviertem Sorgfaltsmaßstab des § 839 BGB kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind.

Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen.

Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

BGB, Beschluß vom 28.09.95 ? III ZR 202/94



Umfang der Brandbekämpfungsmaßnahmen

Angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren ist im Zweifel eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 ? 8 K 157/85



Anscheinsgefahr ? Vermutung eines Schadensfeuers

Unter Anscheinsgefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die von der Behörde als gefährlich angesehen werden durfte, während im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 ? 8 K 157/85; ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 15.10.86 ? V/1 E 1508/84



Brandvermutung ? Anscheinsgefahr; Umfang des Feuerwehreinsatzes

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Brandgefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen.

Brandgefahr droht auch im Falle einer Anscheinsgefahr. Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die von der Feuerwehr Behörde als gefährlich angesehen werden durfte, während im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wird.

Bei einem Alarmruf kann in aller Regel nicht detailliert in Erfahrung gebracht werden, wie sich die Gefahr darstellt.

Ob der Einsatz der Feuerwehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist nach der Beurteilungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung zu beurteilen.

Bei den von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren ist im Zweifel ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen.

VG Neustadt a.d.W., Gerichtsbeschluß vom 17.09.86 ? 8 K 157/85



Anscheinsgefahr/Scheingefahr

Folgt aus dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters eine Einschätzung der Gefährlichkeit (auch im Nachhinein falsch) eines Zustandes, so liegt eine Anscheinsgefahr vor, die zu einem behördlichen Einschreiten berechtigt.

Von einer Scheingefahr spricht man dann, wenn die Behörde irrig und ohne hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen der Gefahr annimmt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.93 ? 18 U 272/92



Umfang der Brandbekämpfung

Neben den eigentlichen Löscharbeiten dienen auch nach dem Brand zu treffende, vorbeugende Maßnahmen (Nachschau, Stellen einer Brandwache) der Abwehr von Gefahren.

Der Einsatzleiter entscheidet nach seinem Ermessen aufgrund subjektiver Feststellung und örtlicher Wahrnehmungen, ob das Feuer gelöscht ist.

LG Rottweil, Urteil vom 02.12.93 ? 2 O 457/93



Kühlhalten von Nachbargebäuden

Angesichts der ganz erheblichen Schadenfolgen von Bränden ist eine schnell Entscheidung notwendig, welche die Anordnung des Objektschutzes eines benachbarten Gebäudes auch bei einem geringeren Gefahrengrad rechtfertigt.

LG Stade, Urteil vom 28.04.87 ? 3 S 42/87



Umfang der Einsatzleitung

Besteht die Gefahr, daß im Zuge von Löscharbeiten gelöste Steinmassen Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße beschädigen können, so muß die Feuerwehr als Einsatzleitung veranlassen, daß die Polizei die gesamte Straße absperrt.

Soweit dies nicht von der Polizei selbst veranlaßt wird, ist die Feuerwehr als sachkundige ?Fachbehörde? für die Einsatzleitung verpflichtet, die Polizei entsprechend einzuweisen oder anzweisen.

LG Koblenz, Urteil vom 23.03.92 ? 5 O 557/91



Begriff des Notstandes

Erhebliche Rauchbelästigung ? Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelte es sich um einen Pflichteinsatz nach § 1 FSHG deshalb, weil ein öffentlicher Notstand zu beheben war.

Bei Eintreffen der Feuerwehr war eine erhebliche Rauchentwicklung durch das Verbrennen des Sperrmülls beobachtet worden und eine daraus resultierende Gefährdung des Straßenverkehrs befürchtet worden.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 ? 3 K 9/75



Begriff des Schadensfeuers

Grundsätzlich kann von einem Schadenfeuer dann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei den in Brand getretenen Gegenständen um solche handelt, die entweder zum Verbrennen bestimmt sind oder aber sonst völlig wertlos sind.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 ? 3 K 9/75



Schadenfeuer

Ein Schadenfeuer ist jeder selbständig und unkontrolliert fortbrennende Brand, der die Gefahr von Schäden für Personen oder Sachen mit sich bringt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.81 ? 5 K 1447/80



Schadenfeuer

Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes Feuer außerhalb eines Herdes, das Gegenstände, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind, vernichtet.

Entscheidend ist, daß Gegenstände ohne eine entsprechende Bestimmung des Verfügungsberechtigten durch ein Feuer vernichtet werden.

Es ist nicht entscheidend, ob das Feuer außerhalb des Brandobjektes einen Schaden verursacht.

Auch die Höhe eines Schadens ist nicht entscheidend.

Diese Begriffsbestimmung für ein Schadenfeuer ist deswegen zu wählen, weil sonst der Verfügungsberechtigte eventuell zunächst selbst ungeeignete Löschversuche in der Befürchtung unternimmt, bei Alarmierung der Feuerwehr sonst Gebühren in nicht voraussehbarer Höhe zahlen zu müssen.

Im Falle eines Brandes ist jedoch grundsätzlich von einem unentgeltlichen Einsatz der Feuerwehr auszugehen.

OVG Münster, Beschluß vom 30.04.82 ? 2 B 91/82

Wie OVG Münster und

Das Ausbreitungsvermögen des Feuers ist immer dann zu bejahen, wenn das Feuer soviel Wärmeenergie entwickelt, daß es sich über die Stelle seines Übergreifens hinaus auszubreiten vermag.

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.90 ? 20 U 35/90



Schadenfeuer in der Versicherung

Als Schadenfeuer gilt gemäß § 1 (2) 1 AFB ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.



WHG § 19g

... daß eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachhaltige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist!



Haftung der Gemeinde bei Schadensverursachung durch Löschwasser

Die Gemeinde haftet nach § 22 WHG ? ohne daß der Feuerwehr ein Verschulden angerechnet werden kann -, wenn bei einem Brand verunreinigtes Löschwasser in ein Gewässer gelangt und dadurch Forellen verenden.

Die Gefährdungshaftung nach dem WHG tritt neben die allgemeine Verschuldenshaftung.

Einleiten im Sinne des § 22 WHG setzt kein zielgerichtetes Handeln voraus. Es reicht vielmehr ein Tätigwerden aus, das objektiv geeignet ist, einem Gewässer schädliche Stoffe zuzuführen.

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.93 ? 10 U 19/23



Begriff des Notstandes

Hier: Erhebliche Rauchbelästigung ? Gefährdung des Straßenverkehrs

Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelte es sich um einen Pflichteinsatz nach § 1 FSHG deshalb, weil ein öffentlicher Notstand zu beheben war.

Bei Eintreffen der Feuerwehr war eine erhebliche Rauchentwicklung durch das Verbrennen des Sperrmülls beobachtet worden und eine daraus resultierende Gefährdung des Straßenverkehrs befürchtet worden.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.03.77 ? 3 K 9/75

-----



mit privaten und kommunikativen Grüßen





Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8o H8., Loiching / 340833
Datum28.05.2006 18:289054 x gelesen
Hallo Roland,



wir hatten letztes Jahr einen Großbrand einer Scheune mit ca. 100 gelagerten Strohballen. Da hielten wir stundenlang drauf und es passierte nichts oder nur wenig.

Erst als wir es mit dem Wasser beigefügten Schaummittel versuchten (Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers -> leichteres Eindringen ins innere der Ballen), war das Feuer innerhalb einer Stunde aus.

Es musste zwar trotzdem noch der ganze Haufen auseinander getragen und abgelöscht werden, aber ohne dieses Hilfsmittel wären wir sicher einige Zeit länger rumgestanden.





Mit kameradschaftlichem Gruß



Marco Heine

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / 340836
Datum28.05.2006 18:508966 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Marco Heine

Erst als wir es mit dem Wasser beigefügten Schaummittel versuchten (Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers -> leichteres Eindringen ins innere der Ballen), war das Feuer innerhalb einer Stunde aus.

Eine richtige und gute Erkenntnis, welche wieder mal zeigt wie effektiv "Netzmittel" wirken.

Strohballen brennen anfangs auf Grund der strukturierten großen Oberfläche und und dem Luftzutritt recht intensiv. Wenn das Feuer nach innen geht, wird es immer mehr ein Schwelbrand. Selbst vorgeschlagene Verfahren mit Schweißbrennern den Abbrand zu beschleunigen, lassen nach der Beaufschlagung ganz schnell wieder nach.

Auseinanderziehen und immer wieder mit Netzmittelwasser ablöschen ist die schnellste und sparsamste Methode, was Zeit und Resourcen betrifft.

mkg hwk

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOlaf8 W.8, Magdeburg/Drochtersen-Assel / 340838
Datum28.05.2006 19:248975 x gelesen
falls du dich auf mich beziehst: kleines Mißverständnis, ich hatte angedacht, die bereits auseinandergezogenen Strohballen anzufeuern, damit die Geschichte schneller durch ist

Mein Text, meine Meinung



MkG, Olaf

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRola8nd 8G., Driedorf / 340844
Datum28.05.2006 20:579191 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineEs musste zwar trotzdem noch der ganze Haufen auseinander getragen und abgelöscht werden, aber ohne dieses Hilfsmittel wären wir sicher einige Zeit länger rumgestanden.



Sicher hilft die Verwendung von Netzmittel den Brand zunächst einzudämmen!

Aber - es musste der ganze Haufen auseinander getragen werden!



Wieviel Netzmittel habt ihr gebraucht um den Brandherd soweit einzudämmen?

Wäre hier nicht die Verwendung von reinem Löschwasser günstiger gewesen?



Gruß Roland

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / 340851
Datum28.05.2006 21:158966 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Roland GühnaWäre hier nicht die Verwendung von reinem Löschwasser günstiger gewesen?

Das Problem der schlechten Löschwasserdurchdringung ohne Netzmittel bleibt doch auch bestehen, wenn der Haufen breitgezogen wird. Daher würde ich auch hier die Verwendung von Netzmittel als sinnvoll ansehen.

MkG Sascha



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRobe8rt 8S., Geisenfeld / 340888
Datum29.05.2006 07:159097 x gelesen
Hallo



Geschrieben von Marco HeineEs musste zwar trotzdem noch der ganze Haufen auseinander getragen und abgelöscht werden



Beim Abtragen von Stroh und Heu bekommt man schnell enorme Personalprobleme, wenn man es per "Handarbeit" macht. Gibt es hier auch technische Lösungen. Ich spiele hier besonders auf die Problematik an, wenn das Brandgut unter der dem Dach gelagert ist und die Scheune nach dem Brand eigentlich noch in einem erhaltenswerten Zustand ist.



MkG

Robert

Ich pflege meine Thesen

Nach eig'nem Kopf zu schreiben

Und wer sie nicht will lesen

Der lass' es eben bleiben

Wilhelm Wenzel (1841-1914)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOlaf8 W.8, Magdeburg/Drochtersen-Assel / 340889
Datum29.05.2006 07:368994 x gelesen
Moin,



viele Hallen und Scheunen sind ja befahrbar, da bietet es sich an, einen Traktor oder einen Radlader zur Hilfe zu nehmen. Radlader könnte man von Entsorgungs- oder Baufirmen bekommen, sofern die zeitnah zu erreichen sind, hat bei uns beim letzten Strohballenbrand ganz gut geholfen.

Sind die Ballen unter dem Dach gelagert, sieht's damit natürlich schlecht aus. Eventuell kann man da mit einer Fördermaschine nachhelfen. Allerdings sollte die dann nach Möglichkeit kein Förderband aus Gummi haben und/oder beim Transport bewässert werden, damit das Teil ganz bleibt.



Wären jetzt erstmal meine Ideen

Mein Text, meine Meinung



MkG, Olaf

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorArlt8 F.8, Hannover / 340926
Datum29.05.2006 15:549060 x gelesen
Hallo,



anbei mal ein paar Eindrücke von Scheunen-Bränden !



Wir hatten derer drei alleine im Jahr 2005 innerhalb von acht Wochen und ungezählte in den vergangenen Jahren und diese sowohl mit den Radladern des THW, der BF Hannover als auch mit beorderten zivilen Baggern bearbeitet.



http://alt.thw-ronnenberg.de/rbg/2005/2005-08-22-reiterhof-koethenwald/2005-08-22-reiterhof-koethenwald.html



http://alt.thw-ronnenberg.de/rbg/2005/2005-08-24-scheune-boitzum/2005-08-24-scheune-boitzum.html



http://alt.thw-ronnenberg.de/rbg/2005/2005-10-21-scheune-dedensen/2005-10-21-scheune-dedensen.html



Auf allen drei Einsatzberichten findet Ihr auch Fotostrecken :-) !



Es hat sich in zwei Fällen des letzten Jahres als hilfreich erwiesen, mit einem (Ketten-)Bagger das Brandgut aus dem Gebäude(-rest) zu befördern und mit Radladern zu verladen und außerhalb des Ortes zu verteilen und abzulöschen.



Ein Problem ist sicher die Mischung aus Stroh und Gebäudeschutt, da in der Regel nach einem Scheunenbrand nach dem Ablöschen/Leerräumen nur noch die Grundmauern stehen bleiben - der Rest der Scheune liegt auf dem Acker.



Alle o.g. Einsätzen dauerten ca. 12 bis 15 Stunden für das THW wobei die Einsatzzeit während des Vollbrandes vor dem Einsatz des THW noch nicht mitgerechnet ist.



Bei einem Scheunenbrand mit Stroh kannst Du also getrost das schon zitierte Motto "Wenn's mal wieder länger dauert.... !" verwenden.





Viele Grüße



Frank Arlt



stv. Zugführer

THW Ronnenberg

TZ mit Fachgruppe Räumen

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 M.8, Gambsheim / 340935
Datum29.05.2006 16:288980 x gelesen
Sorry, mal eine "blöde" Frage:

Wie kann ich das Netzmittel auf drei Strahlrohre verteilen.



Also der Aufbau wie folgt:

WE - B-Leitung(en) - Verteiler - C- bzw. B-Leitungen - Srahlrohre

Wo kommt hier der Zumischer hin??



Ich stehe jetzt gerade auf dem Schlauch (B oder C ist egal.)



Gruß

Florian

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 M.8, Gambsheim / 340939
Datum29.05.2006 16:398906 x gelesen
Sorry, mal eine "blöde" Frage:

Wie kann ich das Netzmittel auf drei Strahlrohre verteilen.



Also der Aufbau wie folgt:

WE - B-Leitung(en) - Verteiler - C- bzw. B-Leitungen - Srahlrohre

Wo kommt hier der Zumischer hin??



Ich stehe jetzt gerade auf dem Schlauch (B oder C ist egal.)



Gruß

Florian






Liebe Forumsmitglieder,

prügelt mich jetzt bitte nicht ich habe gerade gesehen dass dafür einen neuen Beitrag gibt, leider zu spät.



Gruß

Florian

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt