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| Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350877 | |||
| Datum | 22.07.2006 08:57 | 12070 x gelesen | |||
| Hallo zusammen. nach meinem Posting vor einigen Tagen, sowie zahlreichen Beiträgen in verschiedenen Threads mal hier ein paar Anmerkungen und Fragen. Ich weiß aus Erfahrung, das sich oft hinter der UVV versteckt wird. Wo und wie kann man die UVV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben positiv für den FA auslegen? Welche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen? Falls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang? Feuerwehr oder eine andere? Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ? Und wo steht geschrieben, das dies nur so sein muß, wenn keine andere geeignete Haltemöglichkeit vorhanden ist? Wo finde ich den Begriff der "risikoangepaßten Schutzkleidung"? Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann? Wie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ? Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ? Und es gibt viele ähnliche Fragen und Vergleiche, wo FA in Bezug auf Schutzkleidung wesentlich "übertreiben" im Vergleich zu zivilen Kollegen von Polizei, Bauhof, Rettungsdienst usw. Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist Es geht sich bei dieser Anfrage weder um eine betriebliche Risikoanalyse, noch um einen revolutionären Aufstand. Vielmehr die UVV zu verstehen und entsprechend sinnvoll anzuwenden und umzusetzen. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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| Autor | Thom8as 8M., Menden / NRW | 350879 | |||
| Datum | 22.07.2006 09:13 | 11187 x gelesen | |||
| Irgendwo steht doch die PSA-Richtlinie, erdacht vom NA 031-04-03 AA, dort steht es geschrieben. Und jetzt kommt die Frage was bedeutet "Richtlinie"? Nix anderes als eine Empfehlung an die man sich nicht halten muß, wenn du aber davon abweichst und es passiert etwas- Oelspur, Flugzeug fällt auf unbehelmten Kopf- bekommt der EL mächtig einen auf den Selbigen. PS Der Feuerwehrsicherheitsgurt ist seit "kurzem" ein nach DIN 14927 Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken mit Multifunktionsöse Gut das wir mal drüber gesprochen haben! | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 350885 | |||
| Datum | 22.07.2006 09:31 | 11192 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Hubert Kohnen Vielmehr die UVV zu verstehen und entsprechend sinnvoll anzuwenden und umzusetzen. Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ? MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Math8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen | 350887 | |||
| Datum | 22.07.2006 09:34 | 11120 x gelesen | |||
| Morgen, Geschrieben von Hubert Kohnen Welche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen? Alle relevanten IMHO, schau mal in die GUV-A1, "Grundsätze der Prävention".
Ansonsten sagt die GUV-V C53 ("UVV Feuerwehren") auch etwas dazu: GUV-V C53 I. Geltungsbereich Da steht auch noch einiges anderes interessantes drin. z.B. zu Geschrieben von Hubert Kohnen Wo finde ich den Begriff der "risikoangepaßten Schutzkleidung"?
Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Aus dem Text der HuPF (HuPF Teile 2&3 - Einsatzbereiche/Eignung). Geschrieben von Hubert Kohnen Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist Unfug, a) steht in der C53 Persönliche Schutzausrüstungen Geschrieben von Hubert Kohnen Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist und b) ist das schon daher gar nicht möglich, da man zum tragen spezieller Schutzausrüstung die "Stardard"-PSA oft gar nicht komplett tragen kann. Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ? Die C 53 fordert gar keinen Haltegurt - weitverbreiteter Irrtum. mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 350924 | |||
| Datum | 22.07.2006 13:19 | 11061 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Bernhard Deimann Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ? "Hier" was vonn der UK-BW. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein | 350927 | |||
| Datum | 22.07.2006 13:32 | 11154 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Hubert Kohnen Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ? UVV Leitern und Tritte §15(3) Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung haben. Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb der Ausstiegsebene ? bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm ? liegt. Gruß Henning Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder. www.florian-dithmarschen.de - die private Feuerwehrseite | |||||
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| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350937 | |||
| Datum | 22.07.2006 14:25 | 11251 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnen Geschrieben von Mathias Zimmer Unfug, a) steht in der C53 Geschrieben von Mathias Zimmer Persönliche Schutzausrüstungen Okay, Danke - und hier ein anders Posting: Geschrieben von Bernhard Deimann Und darin finde ich Folgendes: Geschrieben von Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ? Hinweise für die Feuerwehren in Baden-Württemberg--- Schutzziel: Also wo bleibt der Spielraum ? Kann es sein, das die UVV nicht konfrom mit der FUK ist? Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann, aber dadurch den Versicherungsschutz seiner Mannschaft aufs Spiel setzt? Wohin schlägt das Pendel der Fürsorgepflicht ? Hitzestau oder fehlender Versicherungsschutz ? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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| Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 350955 | |||
| Datum | 22.07.2006 15:39 | 11130 x gelesen | |||
| Moin, ich stelle im Bezug auf die Gefährdungsanalys bzw. Risikoangepasste Schutzkleidung u.a. dieses hier zur debatte: Arbeitsschutzgesetzes und seinen Rechtsverordnungen sowie der Änderung des Sozialgesetzbuches VII haben sich die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Ist eine EL ein Vertreter des Arbeitgeber im sinne der § 5 ArbSchG (?) und kann somit aktuelle das Schutzniveaus für den Einsatz bestimmen oder muß bestimmen ? Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350962 | |||
| Datum | 22.07.2006 15:49 | 11110 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Thomas Middeke Irgendwo steht doch die PSA-Richtlinie, erdacht vom NA 031-04-03 AA, dort steht es geschrieben. Der NA 031-04-03 AA ist ein Gremium im FNFW und hat rein gar nichts mit der PSA-Richtlinie zu tun. Letztere wurde vielmehr vor über 15 Jahren von der Europäischen Kommission erarbeitet und bereits 1992 als PSA-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350964 | |||
| Datum | 22.07.2006 15:51 | 11127 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Gerrit Schulmeyer Ist eine EL ein Vertreter des Arbeitgeber im sinne der § 5 ArbSchG (?) und kann somit aktuelle das Schutzniveaus für den Einsatz bestimmen oder muß bestimmen ? Ja, ist er. Irgendwer hat schließlich festgelegt, dass dieser EL eigenverantwortlich besagten Einsatz leiten darf, d.h. im Zweifel wird § 14 (2) StGB zur Anwendung kommen. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350966 | |||
| Datum | 22.07.2006 15:54 | 11160 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Bernhard Deimann Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ? Es gibt zum einen in der UVV selbst die Hinweise zu ebenjener, früher auch Durchführungsverordnungen bzw. -hinweise genannt, zum anderen das gesamte BGR- und BGI-Regelwerk, was nichts anderes zur Aufgabe hat, als UVVen (BGV) zu erläutern. Was wollt ihr denn noch mehr? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350969 | |||
| Datum | 22.07.2006 16:00 | 11124 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Hubert Kohnen Kann es sein, das die UVV nicht konfrom mit der FUK ist? Das kann kaum der Fall sein, der die FUKen (über die FG Feuerwehren/Hilfeleistung im BUK) diese UVV selbst erarbeitet haben. Geschrieben von Hubert Kohnen Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350972 | |||
| Datum | 22.07.2006 16:13 | 11121 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Hubert Kohnen Wo und wie kann man die UVV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben positiv für den FA auslegen? Sie sollen Unfälle vermeiden und bei Einhaltung tun sie das auch. Geschrieben von Hubert Kohnen Welche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen? Alle die der zuständige Unfallversicherungsträger erlassen hat. Geschrieben von Hubert Kohnen Falls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang? Sie widersprechen sich nicht. Geschrieben von Hubert Kohnen Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ? So explizit nirgendwo. Geschrieben von Hubert Kohnen Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann? Nirgendwo. Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ? Gegenfrage: Wo steht, dass ich einen brauche? Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Gegenfrage: Wo steht, dass ich welche brauche? Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ? Gegenfrage: Wo steht, dass ich einen brauche? Geschrieben von Hubert Kohnen Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist Vorschriften sind ein Punkt. Was irgendwer da rein interpretiert und in eine .ppt schreibt ein ganz anderer. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350973 | |||
| Datum | 22.07.2006 16:19 | 11154 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierKann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt. Ups - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ? Und vielleicht auch mal den §17 Abs.1 Satz 2 so erklären, wie er richtig verstanden werden muß. Vielleicht anhand eines Beispiels. Wäre Dir wirklich sehr dankbar dafür. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350975 | |||
| Datum | 22.07.2006 16:27 | 11120 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenGeschrieben von Christi@n Pannier Sie widersprechen sich nicht. Beispiel. Ist die UVV Forsten für den FW Einsatz gültig? Falls ja, muß ich Feuerwehr- Schutzschuhwerk tragen oder schnittfeste Schuhe nach Forst? Okay, ist kein Widerspruch, aber eine Ergänzung, bzw. ein andere Aussage bezüglich des PSA. Geschrieben von Hubert Kohnen Gibt es nirgends den Zusatz, das der EL anders befehlen kann? Geschrieben von Hubert Kohnen | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350980 | |||
| Datum | 22.07.2006 16:48 | 11087 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Hubert Kohnen Beispiel. Ist die UVV Forsten für den FW Einsatz gültig? Hat sie dein zuständiger UV-Träger erlassen? Geschrieben von Hubert Kohnen Falls ja, muß ich Feuerwehr- Schutzschuhwerk tragen oder schnittfeste Schuhe nach Forst? Okay, ist kein Widerspruch, aber eine Ergänzung, bzw. ein andere Aussage bezüglich des PSA. Eben. Also kein Widerspruch. Geschrieben von Hubert Kohnen Gibt es nirgends den Zusatz, das der EL anders befehlen kann? Es gibt einen § 17 (2). Und ich sehe keinen Grund warum der nicht ausreichend sein sollte. Geschrieben von Hubert Kohnen Steht nicht geschrieben, das die Mindestausrüstung (4 Teilig) für jeden FA zur Verfügung gestellt werden muß und auch bei Übung und Einsatz zu tragen ist ? Nein, steht nicht geschrieben. Es steht lediglich geschrieben, dass sie zur Vefügung gestellt werden muß. Wer sich mal die Mühe gemacht hat, die UVV "Feuerwehren" zu lesen und zu verstehen wird erkannt haben, dass die UVV "Feuerwehr" überhaupt keine Aussage zum Thema "Tragen von PSA" macht, sondern diesbzgl. lediglich auf § 30 der GUV-V A1 verweist. Geschrieben von Hubert Kohnen Wenn dort irgendwo steht, das z.B. bei Ölspuren (allen Einsätzen) der Helm zu tragenist, handelt es sich dann um eine persönliche Meinung oder eine offizielle Aussage der FUK ? Fragen wir doch mal konkret: Welche FUK hat das wo so behauptet und in welcher Form? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 350983 | |||
| Datum | 22.07.2006 17:04 | 11201 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Hubert Kohnen Ups - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ? Es gibt sowohl im OWiG als auch im StGB den Begriff des rechtfertigenden Notstandes (und im StGB zusätzlich den des entschuldigenden Notstandes). Das bedeutet, dass Dinge, die eigentlich verboten und strafbar sind, dann straffrei bleiben, wenn sie zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes dienen. - Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage, dann ist das verboten und ich mache mich der Sachbeschädigung strafbar. - Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, dann ist das verboten und ich mache mich strafbar (ggf. Sachbeschädigung bzw. Einbruch) - Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, was an mich nehmen, das mir nicht gehört und wieder rausgehe, dann ist das verboten und ich mache mich des Einbruchdienstahls strafbar. - Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, eine Leiter an mich nehme, wieder rausklettere und mit der soeben entwendeten Leiter die Nachbarin aus dem brennenden Obergeschoß retten, dann ist das in diesem speziellen Fall nicht strafbar. Ich habe zwar eine Straftat begangen, aber das nur, um ein höherwertiges Rechtsgut (nämlich das Leben der Nachbarin) zu schützen. Dafür gibts die eben erwähnten Paragraphen. Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII. Weil es nun im Einzelfall aber passieren kann, dass Feuerwehrs mal gegen einen Paragraphen einer UVV verstößt (z.B. rettet eine Person mit einer Leiter, die nicht geprüft nicht), gibt es in § 17 Abs. 1 Satz 2 ein ähnliches Instrument wie im OWiG bzw. StGB. Macht man sich mal die Mühe, den entsprechenden Satz zu lesen und zu verstehen, dann sieht man sehr schnell, dass er eine absolute Ausnahmesituation beschreibt: Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden. Denn hier steht weder, dass ich bei Rettung von Menschenleben grundsätzlich von UVVen abweichen darf, sondern vielmehr wird explizit der Einzelfall erwähnt, was gerade keine pauschale Freistellung ist, zweitens steht schon gar nichts von "dürfen", sondern vielmehr von "können" und drittens steht da auch nicht, dass von UVVern grundsätzlich abgewichen werden darf, sondern von deren Bestimmungen. Das ist aber die Krux an der ganzen Sache: Da die überragende Mehrheit deutscher Feuerwehrangehöriger die Bestimmungen der UVVen ohnehin nicht kennt (daher die ganzen Mythen mit Dingen, die angeblich in UVVen stehen und daher der ganze Thread hier), möchte man sich gerne über eine Vorschrift hinwegsetzen, deren Inhalt man nichtmal kennt. Das kann und wird im Zweifelsfall fürchterlich schief gehen. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350998 | |||
| Datum | 22.07.2006 17:40 | 11089 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnen Geschrieben von Christi@n Pannier Hat sie dein zuständiger UV-Träger erlassen? Mir wurde erklärt, das dies nicht nötig ist, da diese UVV Forsten generell durch die GUV - V A 1 in Kraft gesetzt wird und damit gültig ist. Würde beispielsweise auch für die GUV V D6 (Krane) gelten, wenn man z.B. einen RW Kran hat. Geschrieben von Hubert Kohnen Geschrieben von Christi@n Pannier Eben. Also kein Widerspruch. Also Feuerwehrstiefel oder Waldarbeiterschuhe ? Geschrieben von Christi@n Pannier Wer sich mal die Mühe gemacht hat, die UVV "Feuerwehren" zu lesen und zu verstehen wird erkannt haben, dass die UVV "Feuerwehr" überhaupt keine Aussage zum Thema "Tragen von PSA" macht, sondern diesbzgl. lediglich auf § 30 der GUV-V A1 verweist Genau das ist mein Ziel - die UVV Feuerwehr zu verstehen. Darum suche ich auch Hilfe und Unterstützung bei Profis, die einzelne Passagen eben besser interpretieren können. Geschrieben von Hubert KohnenGeschrieben von Christi@n Pannier Fragen wir doch mal konkret: Welche FUK hat das wo so behauptet und in welcher Form? Zum Beispiel in einem der obenstehenden Beiträge. Oder gelten Schrfitwerke der FUK's nicht als verbindlich ? Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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| Autor | Gerr8it 8S., Hückelhoven / | 351059 | |||
| Datum | 23.07.2006 09:57 | 11188 x gelesen | |||
Moin, Mir wurde erklärt, das dies nicht nötig ist, da diese UVV Forsten generell durch die GUV - V A 1 in Kraft gesetzt wird und damit gültig ist. Das wurde uns als der Grundgedanke der praevention erklärt, die BUK als e.V. hat einen Pool von UVV und Regelwerken welche u.a. für besondere Gefährdungsgruppen u.a. Feuerwehr zusammengestellt worden sind, hier nur für Feuerwehr typische Arbeiten, ein Werkstadt, Leiststellen, Büro und Verwaltung werden seperat bewertet . Beispiel Du erstellst eine Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung für einen FACC Controller ( Disponent ) da mußt du auch irgenwann feststellen das Bildschrimarbeitsplätze vorhanden sind welche nicht von einer direkten UVV oder Regelwerk behandelt werden. oder die Russ bildung durch Diesel Motoren in der Fahrzeug halle, reglet auch nicht die UVV, oder den speziellen umgang mit einem Ladekran, trozdem muß man diese Ojektiv als Gefährdungen erkennen und den Arbeitnehmer dageben schützen, siehe Arbeitsschutzgesetz. Also Feuerwehrstiefel oder Waldarbeiterschuhe ? JA weil ersten siehe oben und zweitens erwähnt die die FUKNRW explizit die UVV Forsten. Folgende Unfallverhütungsvorschriften der FUK NRW sind in Kraft und können heruntergeladen werden: Zum Beispiel in einem der obenstehenden Beiträge. Oder gelten Schrfitwerke der FUK's nicht als verbindlich ? Ein verstoß, auch ohne Unfall, ist eine Ordungswidrigkeit, siehe ensprchende Textstelle in der 1 und in der 53. Was bei einem Unfall darus wird ......? Gruß aus Hückelhoven Gerrit __________________________________________________ Info: Für eine Brandstiftung bekommt man keine Spendenquittung ! Seminar: BWL in „Non Profit“ Unternehmen | |||||
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| Autor | Pete8r H8., Idstein / | 351155 | |||
| Datum | 23.07.2006 20:46 | 11097 x gelesen | |||
| Tach, Geschrieben von Christi@n Pannier Geschrieben von Hubert Kohnen Habe aus meinen UVV-Schulungen und Lehrgängen noch was im Kopf das von den UVV'en abgewichen werden kann, wenn dies zu Rrettung von Menschenleben zwingend geboten ist, habe leider die textstelle nicht greifbar, tauche aber mal in meinen Papierberge ab ;-) Die Argumentation mit dem rechtfertigenden Notstand ist so eine Sache, siehe Notkompetenz RA/RS, da scheiden sich auch die Geister. und einen Notstand als Absicherung zu verwenden ist immer schwierig. Gruß Peter | |||||
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| Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 351156 | |||
| Datum | 23.07.2006 20:49 | 11030 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter HauptvogelDie Argumentation mit dem rechtfertigenden Notstand ist so eine Sache, siehe Notkompetenz RA/RS, da scheiden sich auch die Geister. Sehr schlechtes Beispiel. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 351157 | |||
| Datum | 23.07.2006 20:50 | 11090 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Peter Hauptvogel Habe aus meinen UVV-Schulungen und Lehrgängen noch was im Kopf das von den UVV'en abgewichen werden kann, wenn dies zu Rrettung von Menschenleben zwingend geboten ist, habe leider die textstelle nicht greifbar, tauche aber mal in meinen Papierberge ab ;-) Das brauchst du nicht, da ich die entsprechende Textstelle in meinem Beitrag zitiert habe. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 351161 | |||
| Datum | 23.07.2006 21:14 | 11043 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierDas brauchst du nicht, da ich die entsprechende Textstelle in meinem Beitrag zitiert habe. Und gerade wenn man irgend wann versucht ist, diese Regelung zu nutzen sollte man sehr genau wissen wie sie heißt und was sie bedeutet. Oder die Funger davon lassen... Das ist wie mit Maschinisten und Sonder-/ Wegerecht... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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| Autor | Pete8r O8., Hamburg / HH | 351171 | |||
| Datum | 23.07.2006 22:51 | 11155 x gelesen | |||
| Moin, Geschrieben von Hubert Kohnen Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche? Auf der Seite der FUK Nord findet man den virtuellen Feuerwehrmann. Hier wird unterschieden zwischen "Kleidung für Technische Hilfeleistung, Übungsdienste und Einsätze ohne Stichflammenbildung" und "Kleidung für Brandbekämpfung mit möglicher Stichflammenbildung". Im ersten Fall ist von Feuerwehrhose + -jacke, die Rede, im zweiten Fall von Überhose und -jacke. Weiter findet man: "Die persönliche Schutzausrüstung ist in § 12 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" geregelt. Danach müssen zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz folgende Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden: Feuerwehrschutzanzug Feuerwehrhelm mit Nackenschutz Feuerwehrschutzhandschuhe Feuerwehrschutzschuhwerk" Kann ich das jetzt zu interpretieren, dass ich unter Feuerwehrschutzbekleidung Hupf 2 + 3 verstehen kann, da Überbekleidung explizit herausgestellt wird? Wenn dem so ist, wie sieht es aus wenn Feuerwehrüberbekleidung nach EN vorhanden ist, wie bei uns in HH, welchen Anforderungen muss dann die "einfache" Bekleidung genügen? Oder zusammengefasst mal ganz blöde: Was ist eine Feuerwehrhose/-jacke, was eine Feuerwehrüberhose/-jacke? MfG Peter FF Langenhorn-Nord --- Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wider! --- AIM: fireraddatz | |||||
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| Autor | Math8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen | 351180 | |||
| Datum | 23.07.2006 23:33 | 11079 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter RaddatzKann ich das jetzt zu interpretieren, dass ich unter Feuerwehrschutzbekleidung Hupf 2 + 3 verstehen kann, da Überbekleidung explizit herausgestellt wird? Ja, sicher - wirf doch mal einen Blick in die HuPF: Geschrieben von HuPF Teil 2 1.2 Anwendungsbereich und Zweck Geschrieben von HuPF Teil 3 1.2 Anwendungsbereich und Zweck Die HuPF -Stand 1999- gibt es hier (unten) herunterzuladen. mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | |||||
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| Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 351219 | |||
| Datum | 24.07.2006 10:04 | 11135 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Christi@n Pannier Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII. Wenn ich den von Dir genannten Paragraphen richtig verstehe, muss, damit die Bußgeldvorschriften greifen, aber auch in der jeweiligen Vorschrift darauf verwiesen werden. Ich muss ehrlich zugeben, dass mir das in der UVV Feuerwehr jetzt noch nicht wirklich bewusst ins Auge gestochen ist? Oder war ich bislang einfach nur blind? MFG Ingo -- "Egal, ob gute oder schlechte Verlierer... Hauptsache, wir feiern und die fahren nach Hause." [Lukas P.] Juli 2007 - Eckhaubertreffen - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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| Autor | Ingo8 H.8, Vockenhausen / Hessen | 351221 | |||
| Datum | 24.07.2006 10:07 | 11161 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Ingo Horn Ich muss ehrlich zugeben, dass mir das in der UVV Feuerwehr jetzt noch nicht wirklich bewusst ins Auge gestochen ist? Okay okay.. hab nix gesagt... und nochmal nen Blick in die UVV Feuerwehr geworfen... 32. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch MfG Ingo -- "Egal, ob gute oder schlechte Verlierer... Hauptsache, wir feiern und die fahren nach Hause." [Lukas P.] Juli 2007 - Eckhaubertreffen - Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;) | |||||
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