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ThemaUVV - Schutzbehauptung für vieles ???27 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW350877
Datum22.07.2006 08:5712071 x gelesen
Hallo zusammen.
nach meinem Posting vor einigen Tagen, sowie zahlreichen Beiträgen in verschiedenen Threads mal hier ein paar Anmerkungen und Fragen.
Ich weiß aus Erfahrung, das sich oft hinter der UVV versteckt wird. Wo und wie kann man die UVV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben positiv für den FA auslegen?
Welche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen?
Falls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang? Feuerwehr oder eine andere?
Wo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ?
Und wo steht geschrieben, das dies nur so sein muß, wenn keine andere geeignete Haltemöglichkeit vorhanden ist?
Wo finde ich den Begriff der "risikoangepaßten Schutzkleidung"?
Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann?
Wie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ?
Wie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche?
Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ?
Und es gibt viele ähnliche Fragen und Vergleiche, wo FA in Bezug auf Schutzkleidung wesentlich "übertreiben" im Vergleich zu zivilen Kollegen von Polizei, Bauhof, Rettungsdienst usw.
Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist

Es geht sich bei dieser Anfrage weder um eine betriebliche Risikoanalyse, noch um einen revolutionären Aufstand. Vielmehr die UVV zu verstehen und entsprechend sinnvoll anzuwenden und umzusetzen.


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorThom8as 8M., Menden / NRW350879
Datum22.07.2006 09:1311187 x gelesen
Irgendwo steht doch die PSA-Richtlinie, erdacht vom NA 031-04-03 AA, dort steht es geschrieben.


Und jetzt kommt die Frage was bedeutet "Richtlinie"?

Nix anderes als eine Empfehlung an die man sich nicht halten muß, wenn du aber davon abweichst und es passiert etwas- Oelspur, Flugzeug fällt auf unbehelmten Kopf- bekommt der EL mächtig einen auf den Selbigen.


PS
Der Feuerwehrsicherheitsgurt ist seit "kurzem" ein nach DIN 14927 Feuerwehr-Haltegurt mit Zweidornschnalle und Karabinerhaken mit Multifunktionsöse


Gut das wir mal drüber gesprochen haben!

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg350885
Datum22.07.2006 09:3111192 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Hubert Kohnen

Vielmehr die UVV zu verstehen und entsprechend sinnvoll anzuwenden und umzusetzen.

Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ?

MkG

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen350887
Datum22.07.2006 09:3411121 x gelesen
Morgen,

Geschrieben von Hubert KohnenWelche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen?

Alle relevanten IMHO, schau mal in die GUV-A1, "Grundsätze der Prävention".


GUV-V A 1

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte;
(...)


Ansonsten sagt die GUV-V C53 ("UVV Feuerwehren") auch etwas dazu:

GUV-V C53

I. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen
und Feuerwehrdienst.
(...)
Anhang: Vorschriften und Regeln
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften
und Regeln zusammengestellt:
(...)




Da steht auch noch einiges anderes interessantes drin. z.B. zu

Geschrieben von Hubert KohnenWo finde ich den Begriff der "risikoangepaßten Schutzkleidung"?
Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann?
Wie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ?
Wie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ?



GUV-V A 1
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation,
Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3
Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich
sind.
(...)


Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche?

Aus dem Text der HuPF (HuPF Teile 2&3 - Einsatzbereiche/Eignung).


Geschrieben von Hubert KohnenHabe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist

Unfug, a) steht in der C53


Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk

(...)

B. Besondere Bestimmungen
Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im
Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
? das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung überwacht wird. Die
Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus § 30
der Unfallverhütungsvorschrift ?Grundsätze der Prävention? (GUV-V A 1),
? beim Tragen von isolierender Schutzkleidung eine Überbelastung des
Körpers durch Wärmestau vermieden wird,
(...)




Geschrieben von Hubert KohnenHabe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist

und b) ist das schon daher gar nicht möglich, da man zum tragen spezieller Schutzausrüstung die "Stardard"-PSA oft gar nicht komplett tragen kann.

Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ?

Die C 53 fordert gar keinen Haltegurt - weitverbreiteter Irrtum.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg350924
Datum22.07.2006 13:1911061 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Bernhard Deimann

Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ?

"Hier" was vonn der UK-BW.

MkG

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorHenn8ing8 P.8, Nordhastedt / Schleswig-Holstein350927
Datum22.07.2006 13:3211154 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hubert KohnenWo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ?
Und wo steht geschrieben, das dies nur so sein muß, wenn keine andere geeignete Haltemöglichkeit vorhanden ist?


UVV Leitern und Tritte
§15(3)
Steigleitern müssen an ihrer Austrittsstelle eine Haltevorrichtung
haben.
Zu § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leiter die Austrittsstelle mit einem
oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt oder sonstige geeignete
Haltevorrichtungen
vorhanden sind und die oberste Sprosse unterhalb
der Ausstiegsebene ? bei Gebäuden im Regelfall nicht tiefer als 100 mm ?
liegt.

Gruß
Henning


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine eigene Meinung wieder.
www.florian-dithmarschen.de - die private Feuerwehrseite

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW350937
Datum22.07.2006 14:2511252 x gelesen
Geschrieben von Hubert Kohnen
Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist


Geschrieben von Mathias ZimmerUnfug, a) steht in der C53
Geschrieben von Mathias ZimmerPersönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk

(...)

Okay, Danke - und hier ein anders Posting:
Geschrieben von Bernhard Deimann

Gibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ?

"Hier" was von der UK-BW.

Und darin finde ich Folgendes:

Geschrieben von Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ? Hinweise für die Feuerwehren in Baden-Württemberg--- Schutzziel:
Zum Schutz vor Gefahren des Feuerwehrdienstes muss bei Einsätzen die persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Um die Wirkung der Schutzausrüstung auf die Träger umfassend kennen zu lernen, wird sie auch bei Ausbildung und Übung getragen
?.
Persönliche Mindestausrüstungen (aus §12 Abs. UVV Feuerwehren)
1. Feuerwehr- Schutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nachenschutz
3. Feuerwehr- Schutzhandschuhe
4. Feuerwehr-Sicherheitsschutzschuhwerk
Die persönliche Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen Zur Verfügung stehen.
?
?
Die Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stehen und bei Übungen und Einsätzen getragen werden.

Also wo bleibt der Spielraum ? Kann es sein, das die UVV nicht konfrom mit der FUK ist? Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann, aber dadurch den Versicherungsschutz seiner Mannschaft aufs Spiel setzt? Wohin schlägt das Pendel der Fürsorgepflicht ? Hitzestau oder fehlender Versicherungsschutz ?


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 350955
Datum22.07.2006 15:3911131 x gelesen
Moin,

ich stelle im Bezug auf die Gefährdungsanalys bzw. Risikoangepasste Schutzkleidung u.a. dieses hier zur debatte:

Arbeitsschutzgesetzes und seinen Rechtsverordnungen sowie der Änderung des Sozialgesetzbuches VII haben sich die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger

ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer
Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den
Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.


Ist eine EL ein Vertreter des Arbeitgeber im sinne der § 5 ArbSchG (?) und kann somit aktuelle das Schutzniveaus für den Einsatz bestimmen oder muß bestimmen ?


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350962
Datum22.07.2006 15:4911110 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Thomas MiddekeIrgendwo steht doch die PSA-Richtlinie, erdacht vom NA 031-04-03 AA, dort steht es geschrieben.

Der NA 031-04-03 AA ist ein Gremium im FNFW und hat rein gar nichts mit der PSA-Richtlinie zu tun. Letztere wurde vielmehr vor über 15 Jahren von der Europäischen Kommission erarbeitet und bereits 1992 als PSA-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350964
Datum22.07.2006 15:5111127 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Gerrit SchulmeyerIst eine EL ein Vertreter des Arbeitgeber im sinne der § 5 ArbSchG (?) und kann somit aktuelle das Schutzniveaus für den Einsatz bestimmen oder muß bestimmen ?

Ja, ist er. Irgendwer hat schließlich festgelegt, dass dieser EL eigenverantwortlich besagten Einsatz leiten darf, d.h. im Zweifel wird § 14 (2) StGB zur Anwendung kommen.


MkG,
Christi@n

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350966
Datum22.07.2006 15:5411160 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Bernhard DeimannGibt es zur "UVV-Feuerwehren" Kommentare, Erläuterungen oder auch Gerichtsurteile die einige Punkte näher verständlich machen ?

Es gibt zum einen in der UVV selbst die Hinweise zu ebenjener, früher auch Durchführungsverordnungen bzw. -hinweise genannt, zum anderen das gesamte BGR- und BGI-Regelwerk, was nichts anderes zur Aufgabe hat, als UVVen (BGV) zu erläutern. Was wollt ihr denn noch mehr?


MkG,
Christi@n

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350969
Datum22.07.2006 16:0011124 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Hubert KohnenKann es sein, das die UVV nicht konfrom mit der FUK ist?

Das kann kaum der Fall sein, der die FUKen (über die FG Feuerwehren/Hilfeleistung im BUK) diese UVV selbst erarbeitet haben.

Geschrieben von Hubert KohnenDas der EL vielleicht nach UVV abweichen kann

Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt.


MkG,
Christi@n

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350972
Datum22.07.2006 16:1311121 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Hubert KohnenWo und wie kann man die UVV im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben positiv für den FA auslegen?

Sie sollen Unfälle vermeiden und bei Einhaltung tun sie das auch.

Geschrieben von Hubert KohnenWelche UVV's sind überhaupt zu berücksichtigen?

Alle die der zuständige Unfallversicherungsträger erlassen hat.

Geschrieben von Hubert KohnenFalls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang?

Sie widersprechen sich nicht.

Geschrieben von Hubert KohnenWo steht z.B. geschrieben, das eine tragbare Leiter 3 Sprossen über die Brüstung hinausragen muß ?

So explizit nirgendwo.

Geschrieben von Hubert KohnenWo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann?

Nirgendwo.

Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich bei Ölspuren keinen Helm brauche ?

Gegenfrage: Wo steht, dass ich einen brauche?

Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche?

Gegenfrage: Wo steht, dass ich welche brauche?

Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich in einem Boot keine Feuerwehrsicherheitsgurt brauche ?

Gegenfrage: Wo steht, dass ich einen brauche?

Geschrieben von Hubert KohnenHabe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist

Vorschriften sind ein Punkt. Was irgendwer da rein interpretiert und in eine .ppt schreibt ein ganz anderer.


MkG,
Christi@n

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW350973
Datum22.07.2006 16:1911154 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierKann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt.
Ups - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ?
Und vielleicht auch mal den §17 Abs.1 Satz 2 so erklären, wie er richtig verstanden werden muß. Vielleicht anhand eines Beispiels. Wäre Dir wirklich sehr dankbar dafür.


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW350975
Datum22.07.2006 16:2711120 x gelesen
Geschrieben von Hubert Kohnen
Falls sich UVV's widersprechen, welche hat dann Vorrang?
Geschrieben von Christi@n PannierSie widersprechen sich nicht.
Beispiel. Ist die UVV Forsten für den FW Einsatz gültig? Falls ja, muß ich Feuerwehr- Schutzschuhwerk tragen oder schnittfeste Schuhe nach Forst? Okay, ist kein Widerspruch, aber eine Ergänzung, bzw. ein andere Aussage bezüglich des PSA.

Geschrieben von Hubert Kohnen
Wo steht, das der Einsatzleiter "Marscherleichterung" anordnen kann?
Nirgendwo.

Gibt es nirgends den Zusatz, das der EL anders befehlen kann?

Geschrieben von Hubert Kohnen
We kann ich begründen, das ......?
Geschrieben von Christi@n PannierGegenfrage: Wo steht, dass ich einen brauche?
Steht nicht geschrieben, das die Mindestausrüstung (4 Teilig) für jeden FA zur Verfügung gestellt werden muß und auch bei Übung und Einsatz zu tragen ist ?

Geschrieben von Hubert Kohnen
Habe erst kürzlich eine eigentlich gute PPT zum Thema UVV gesehen. Dort wurde erklärt das jedem FA eine 4 teilige Schutzausrüstung (Anzug, Helm, Stiefel, Handschuhe) zur Verfügung zu stellen ist und diese immer zu tragen ist

Geschrieben von Christi@n PannierVorschriften sind ein Punkt. Was irgendwer da rein interpretiert und in eine .ppt schreibt ein ganz anderer
Okay, die FUK aus XY Land gibt Hefte, Flyer, Broschüren, DVD's, Video usw, raus. Wenn dort irgendwo steht, das z.B. bei Ölspuren (allen Einsätzen) der Helm zu tragenist, handelt es sich dann um eine persönliche Meinung oder eine offizielle Aussage der FUK ?


Gruß Hubert

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350980
Datum22.07.2006 16:4811087 x gelesen
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Geschrieben von Hubert KohnenBeispiel. Ist die UVV Forsten für den FW Einsatz gültig?

Hat sie dein zuständiger UV-Träger erlassen?

Geschrieben von Hubert KohnenFalls ja, muß ich Feuerwehr- Schutzschuhwerk tragen oder schnittfeste Schuhe nach Forst? Okay, ist kein Widerspruch, aber eine Ergänzung, bzw. ein andere Aussage bezüglich des PSA.

Eben. Also kein Widerspruch.

Geschrieben von Hubert KohnenGibt es nirgends den Zusatz, das der EL anders befehlen kann?

Es gibt einen § 17 (2). Und ich sehe keinen Grund warum der nicht ausreichend sein sollte.

Geschrieben von Hubert KohnenSteht nicht geschrieben, das die Mindestausrüstung (4 Teilig) für jeden FA zur Verfügung gestellt werden muß und auch bei Übung und Einsatz zu tragen ist ?

Nein, steht nicht geschrieben. Es steht lediglich geschrieben, dass sie zur Vefügung gestellt werden muß. Wer sich mal die Mühe gemacht hat, die UVV "Feuerwehren" zu lesen und zu verstehen wird erkannt haben, dass die UVV "Feuerwehr" überhaupt keine Aussage zum Thema "Tragen von PSA" macht, sondern diesbzgl. lediglich auf § 30 der GUV-V A1 verweist.

Geschrieben von Hubert KohnenWenn dort irgendwo steht, das z.B. bei Ölspuren (allen Einsätzen) der Helm zu tragenist, handelt es sich dann um eine persönliche Meinung oder eine offizielle Aussage der FUK ?

Fragen wir doch mal konkret: Welche FUK hat das wo so behauptet und in welcher Form?


MkG,
Christi@n

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio350983
Datum22.07.2006 17:0411201 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Hubert KohnenUps - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ?
Und vielleicht auch mal den §17 Abs.1 Satz 2 so erklären, wie er richtig verstanden werden muß. Vielleicht anhand eines Beispiels. Wäre Dir wirklich sehr dankbar dafür.


Es gibt sowohl im OWiG als auch im StGB den Begriff des rechtfertigenden Notstandes (und im StGB zusätzlich den des entschuldigenden Notstandes). Das bedeutet, dass Dinge, die eigentlich verboten und strafbar sind, dann straffrei bleiben, wenn sie zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes dienen.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage, dann ist das verboten und ich mache mich der Sachbeschädigung strafbar.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, dann ist das verboten und ich mache mich strafbar (ggf. Sachbeschädigung bzw. Einbruch)
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, was an mich nehmen, das mir nicht gehört und wieder rausgehe, dann ist das verboten und ich mache mich des Einbruchdienstahls strafbar.
- Wenn ich eine Fensterscheibe einschlage und da reinklettere, eine Leiter an mich nehme, wieder rausklettere und mit der soeben entwendeten Leiter die Nachbarin aus dem brennenden Obergeschoß retten, dann ist das in diesem speziellen Fall nicht strafbar. Ich habe zwar eine Straftat begangen, aber das nur, um ein höherwertiges Rechtsgut (nämlich das Leben der Nachbarin) zu schützen.
Dafür gibts die eben erwähnten Paragraphen.

Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII.
Weil es nun im Einzelfall aber passieren kann, dass Feuerwehrs mal gegen einen Paragraphen einer UVV verstößt (z.B. rettet eine Person mit einer Leiter, die nicht geprüft nicht), gibt es in § 17 Abs. 1 Satz 2 ein ähnliches Instrument wie im OWiG bzw. StGB.
Macht man sich mal die Mühe, den entsprechenden Satz zu lesen und zu verstehen, dann sieht man sehr schnell, dass er eine absolute Ausnahmesituation beschreibt:
Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Denn hier steht weder, dass ich bei Rettung von Menschenleben grundsätzlich von UVVen abweichen darf, sondern vielmehr wird explizit der Einzelfall erwähnt, was gerade keine pauschale Freistellung ist, zweitens steht schon gar nichts von "dürfen", sondern vielmehr von "können" und drittens steht da auch nicht, dass von UVVern grundsätzlich abgewichen werden darf, sondern von deren Bestimmungen.
Das ist aber die Krux an der ganzen Sache: Da die überragende Mehrheit deutscher Feuerwehrangehöriger die Bestimmungen der UVVen ohnehin nicht kennt (daher die ganzen Mythen mit Dingen, die angeblich in UVVen stehen und daher der ganze Thread hier), möchte man sich gerne über eine Vorschrift hinwegsetzen, deren Inhalt man nichtmal kennt. Das kann und wird im Zweifelsfall fürchterlich schief gehen.


MkG,
Christi@n

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW350998
Datum22.07.2006 17:4011089 x gelesen
Geschrieben von Hubert Kohnen
Beispiel. Ist die UVV Forsten für den FW Einsatz gültig?

Geschrieben von Christi@n PannierHat sie dein zuständiger UV-Träger erlassen?
Mir wurde erklärt, das dies nicht nötig ist, da diese UVV Forsten generell durch die GUV - V A 1 in Kraft gesetzt wird und damit gültig ist. Würde beispielsweise auch für die GUV V D6 (Krane) gelten, wenn man z.B. einen RW Kran hat.

Geschrieben von Hubert Kohnen
Falls ja, muß ich Feuerwehr- Schutzschuhwerk tragen oder schnittfeste Schuhe nach Forst? Okay, ist kein Widerspruch, aber eine Ergänzung, bzw. ein andere Aussage bezüglich des PSA.

Geschrieben von Christi@n PannierEben. Also kein Widerspruch.
Also Feuerwehrstiefel oder Waldarbeiterschuhe ?

Geschrieben von Christi@n PannierWer sich mal die Mühe gemacht hat, die UVV "Feuerwehren" zu lesen und zu verstehen wird erkannt haben, dass die UVV "Feuerwehr" überhaupt keine Aussage zum Thema "Tragen von PSA" macht, sondern diesbzgl. lediglich auf § 30 der GUV-V A1 verweist
Genau das ist mein Ziel - die UVV Feuerwehr zu verstehen. Darum suche ich auch Hilfe und Unterstützung bei Profis, die einzelne Passagen eben besser interpretieren können.

Geschrieben von Hubert Kohnen
Wenn dort irgendwo steht, das z.B. bei Ölspuren (allen Einsätzen) der Helm zu tragenist, handelt es sich dann um eine persönliche Meinung oder eine offizielle Aussage der FUK ?
Geschrieben von Christi@n PannierFragen wir doch mal konkret: Welche FUK hat das wo so behauptet und in welcher Form?
Zum Beispiel in einem der obenstehenden Beiträge. Oder gelten Schrfitwerke der FUK's nicht als verbindlich ?


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 351059
Datum23.07.2006 09:5711188 x gelesen
Moin,

Mir wurde erklärt, das dies nicht nötig ist, da diese UVV Forsten generell durch die GUV - V A 1 in Kraft gesetzt wird und damit gültig ist.

Das wurde uns als der Grundgedanke der praevention erklärt, die BUK als e.V. hat einen Pool von UVV und Regelwerken welche u.a. für besondere Gefährdungsgruppen u.a. Feuerwehr zusammengestellt worden sind, hier nur für Feuerwehr typische Arbeiten, ein Werkstadt, Leiststellen, Büro und Verwaltung werden seperat bewertet .

Beispiel Du erstellst eine Arbeitsplatz bezogene Gefährdungsbeurteilung für einen FACC Controller ( Disponent ) da mußt du auch irgenwann feststellen das Bildschrimarbeitsplätze vorhanden sind welche nicht von einer direkten UVV oder Regelwerk behandelt werden. oder die Russ bildung durch Diesel Motoren in der Fahrzeug halle, reglet auch nicht die UVV, oder den speziellen umgang mit einem Ladekran, trozdem muß man diese Ojektiv als Gefährdungen erkennen und den Arbeitnehmer dageben schützen, siehe Arbeitsschutzgesetz.

Also Feuerwehrstiefel oder Waldarbeiterschuhe ?
JA weil ersten siehe oben und zweitens erwähnt die die FUKNRW explizit die UVV Forsten.

Folgende Unfallverhütungsvorschriften der FUK NRW sind in Kraft und können heruntergeladen werden:

UVV Grundsätze Prävention
UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge
UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
UVV Forsten
UVV Feuerwehren
UVV Winden, Hub- und Zuggeräte
UVV Fahrzeuge
UVV Leitern und Tritte


Zum Beispiel in einem der obenstehenden Beiträge. Oder gelten Schrfitwerke der FUK's nicht als verbindlich ?

Ein verstoß, auch ohne Unfall, ist eine Ordungswidrigkeit, siehe ensprchende Textstelle in der 1 und in der 53. Was bei einem Unfall darus wird ......?


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorPete8r H8., Idstein / 351155
Datum23.07.2006 20:4611097 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Hubert Kohnen
Das der EL vielleicht nach UVV abweichen kann


Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt.


Habe aus meinen UVV-Schulungen und Lehrgängen noch was im Kopf das von den UVV'en abgewichen werden kann, wenn dies zu Rrettung von Menschenleben zwingend geboten ist, habe leider die textstelle nicht greifbar, tauche aber mal in meinen Papierberge ab ;-)

Die Argumentation mit dem rechtfertigenden Notstand ist so eine Sache, siehe Notkompetenz RA/RS, da scheiden sich auch die Geister. und einen Notstand als Absicherung zu verwenden ist immer schwierig.

Gruß
Peter


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen351156
Datum23.07.2006 20:4911031 x gelesen
Geschrieben von Peter HauptvogelDie Argumentation mit dem rechtfertigenden Notstand ist so eine Sache, siehe Notkompetenz RA/RS, da scheiden sich auch die Geister.

Sehr schlechtes Beispiel.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio351157
Datum23.07.2006 20:5011091 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter HauptvogelHabe aus meinen UVV-Schulungen und Lehrgängen noch was im Kopf das von den UVV'en abgewichen werden kann, wenn dies zu Rrettung von Menschenleben zwingend geboten ist, habe leider die textstelle nicht greifbar, tauche aber mal in meinen Papierberge ab ;-)

Das brauchst du nicht, da ich die entsprechende Textstelle in meinem Beitrag zitiert habe.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -


TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg351161
Datum23.07.2006 21:1411043 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierDas brauchst du nicht, da ich die entsprechende Textstelle in meinem Beitrag zitiert habe.

Und gerade wenn man irgend wann versucht ist, diese Regelung zu nutzen sollte man sehr genau wissen wie sie heißt und was sie bedeutet. Oder die Funger davon lassen...

Das ist wie mit Maschinisten und Sonder-/ Wegerecht...



Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorPete8r O8., Hamburg / HH351171
Datum23.07.2006 22:5111155 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Hubert KohnenWie kann ich begründen, das ich bei Flächenbränden keine HUPF 1 + 4 brauche?

Auf der Seite der FUK Nord findet man den virtuellen Feuerwehrmann. Hier wird unterschieden zwischen "Kleidung für Technische Hilfeleistung, Übungsdienste und Einsätze ohne Stichflammenbildung" und "Kleidung für Brandbekämpfung mit möglicher Stichflammenbildung". Im ersten Fall ist von Feuerwehrhose + -jacke, die Rede, im zweiten Fall von Überhose und -jacke.

Weiter findet man:
"Die persönliche Schutzausrüstung ist in § 12 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" geregelt. Danach müssen zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz folgende Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden:
Feuerwehrschutzanzug
Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
Feuerwehrschutzhandschuhe
Feuerwehrschutzschuhwerk"


Kann ich das jetzt zu interpretieren, dass ich unter Feuerwehrschutzbekleidung Hupf 2 + 3 verstehen kann, da Überbekleidung explizit herausgestellt wird? Wenn dem so ist, wie sieht es aus wenn Feuerwehrüberbekleidung nach EN vorhanden ist, wie bei uns in HH, welchen Anforderungen muss dann die "einfache" Bekleidung genügen?

Oder zusammengefasst mal ganz blöde: Was ist eine Feuerwehrhose/-jacke, was eine Feuerwehrüberhose/-jacke?


MfG Peter

FF Langenhorn-Nord

--- Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wider! ---

AIM: fireraddatz

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen351180
Datum23.07.2006 23:3311079 x gelesen
Geschrieben von Peter RaddatzKann ich das jetzt zu interpretieren, dass ich unter Feuerwehrschutzbekleidung Hupf 2 + 3 verstehen kann, da Überbekleidung explizit herausgestellt wird?

Ja, sicher - wirf doch mal einen Blick in die HuPF:


Geschrieben von HuPF Teil 2 1.2 Anwendungsbereich und Zweck
Eine der beschriebenen Feuerwehrhosen ist Teil der persönlichen Schutzausrüstung
der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bei Bränden und
technischen Hilfeleistungen (§ 12 UVV Feuerwehren, GUV 7.13 - 5/89).

1.3 Schutzziel
Ziel dieser Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung ist es, Mindestanforderungen
festzulegen, mit denen für alle Feuerwehrdienstleistenden ein ausreichender
Grundschutz erreicht wird, der sie gegen die allgemeinen Risiken
des Feuerwehrdienstes schützen kann.
(...)


Geschrieben von HuPF Teil 3 1.2 Anwendungsbereich und Zweck
Die Feuerwehrjacke ist Teil der persönlichen Schutzausrüstung der
Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bei Bränden -jedoch außerhalb
des Gefahrenbereiches einer Stichflammenbildung- und technischen
Hilfeleistungen, (§ 12 UVV Feuerwehren, GUV 7.13 - 5/89).

1.3 Schutzziel
Ziel dieser Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung ist es, Mindestanforderungen
festzulegen, mit denen für alle Feuerwehrdienstleistenden
ein ausreichender Grundschutz erreicht wird, der sie gegen allgemeinen
Risiken des Feuerwehrdienstes (unter Beachtung der gegebenen Einschränkung)
schützen kann.
(...)



Die HuPF -Stand 1999- gibt es hier (unten) herunterzuladen.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen351219
Datum24.07.2006 10:0411135 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christi@n PannierDas autonome Satzungsrecht der Unfallversicherer kennt sowas nicht. Ein Verstoß gegen (bestimmte Paragraphen) eine(r) UVV ist eigentlich immer Ordnungwidrigkeit i.S. der OWi-Paragraphen bzw. § 209 SGB VII.

Wenn ich den von Dir genannten Paragraphen richtig verstehe, muss, damit die Bußgeldvorschriften greifen, aber auch in der jeweiligen Vorschrift darauf verwiesen werden. Ich muss ehrlich zugeben, dass mir das in der UVV Feuerwehr jetzt noch nicht wirklich bewusst ins Auge gestochen ist? Oder war ich bislang einfach nur blind?

MFG

Ingo


--

"Egal, ob gute oder schlechte Verlierer... Hauptsache, wir feiern und die fahren nach Hause." [Lukas P.]

Juli 2007 - Eckhaubertreffen

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Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen351221
Datum24.07.2006 10:0711161 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Ingo HornIch muss ehrlich zugeben, dass mir das in der UVV Feuerwehr jetzt noch nicht wirklich bewusst ins Auge gestochen ist?

Okay okay.. hab nix gesagt... und nochmal nen Blick in die UVV Feuerwehr geworfen... 32. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
des
? §3a Abs. 2 Satz 2,
? §3 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 bis 4, 6 bis 12 oder
? §13 in Verbindung mit §§ 16, 21, 22 oder 31
zuwiderhandelt.


MfG

Ingo


--

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