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Thema | Amtshaftung | 8 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 353955 | |||
Datum | 08.08.2006 14:23 | 7313 x gelesen | |||
Hallo! Stellt euch mal folgenden Fall vor: Jugendfeuerwehrangehörige verursachen einen Schaden. Aufgrund von (grober) Fahrlässigkeit hat der Jugendfeuerwehrwart dies nicht verhindern können. Theoretisch könnte nun der JFW aufgrund der Regelung des §832 BGB für den Schaden Heftbar gemacht werden. 1. Ist dies ggf. ein Fall in dem die Amtshaftung greift? 2. Wenn ja, wie sehen die Rückgriffsmöglichkeiten der Stadt/Gemeinde gegenüber dem JFW aus? MkG Marc Wichtig ist das Gerät für den Einsatz. Noch wichtiger ist die Hand, die das Gerät bedient. Doch am wichtigsten ist der Geist, der diese Hand führt. Ladislaus Widder, Ehrenpräsident des österreichischen Feuerwehrverbandes | |||||
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Autor | Domi8nik8 L.8, Marburg / Hessen | 353956 | |||
Datum | 08.08.2006 14:41 | 5618 x gelesen | |||
Also ich kann mit meinem einfachen Rechtswissen hier nicht viel machen ... kannst du vielleicht noch mehr Inhalt zu dem Fall bringen?!? Dann kriegen wir hier auch ein Ergebnis... oder was meint Katja!? Alles was ich schreibe ist MEINE Meinung und privater Natur! Was ich schreibe ist NICHT die Meinung meines Löschzugs oder der Wehr!!! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Göttingen / Niedersachsen | 353958 | |||
Datum | 08.08.2006 14:56 | 5568 x gelesen | |||
Infos gibt es z.B. hier. MKG TOM | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 353960 | |||
Datum | 08.08.2006 15:05 | 5565 x gelesen | |||
Infos gibt es z.B. hier. Die allgemeinen Regelungen im "zivilien" Bereich sind mir bekannt. Diese sind aber womöglich nicht 1 zu1 auf die JF übertragbar, da es im "zivilen" keine Amtshaftung gibt. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Göttingen / Niedersachsen | 353966 | |||
Datum | 08.08.2006 15:35 | 5593 x gelesen | |||
Für Jugendfeuerwehrwarte gibt es an der Außenstelle der HLFS, dem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum in Marburg-Cappel Lehrgänge gerade zu diesem Thema. Vielleicht sollte der betrf. Jugendwart dort mal hingehen oder falls er schon da war, in seine Unterlagen schauen. Evtl. kann er dort auch um Rat fragen. - TOM | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 353968 | |||
Datum | 08.08.2006 15:43 | 5560 x gelesen | |||
Für Jugendfeuerwehrwarte gibt es an der Außenstelle der HLFS, dem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum in Marburg-Cappel Lehrgänge gerade zu diesem Thema. Vielleicht sollte der betrf. Jugendwart dort mal hingehen oder falls er schon da war, in seine Unterlagen schauen. Die Unterlagen des JFAZ liegen gerade neben mir. Das Wort Amtshaftung kommt da nirgendswo vor. Daher ja auch meine Frage... ;-) MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 353970 | |||
Datum | 08.08.2006 15:43 | 5747 x gelesen | |||
Vorab, die aufgeworfenen Fragen lassen sich mit den bereitgestellten Infos nicht beantworten. Um zu beantworten wer ggf. für was gegenüber wem haftet wäre es relevant zu wissen welche Schäden bei wem eingetreten sind. Ist die Fahrla)sigkeit grob, oder nicht (im jur. Sinne) denn genau auf dieser Grenze liegt der feine Unterschied (vergl. z.B. § 12 Abs. 8 FSHG NW). Die Anwendbarkeit von 832 BGB erscheint fraglich und wird i.d.R nur bei Berufsausbildungsverhältnissen angenommen (Vergl, MüKo, Palandt oder Staudinger zu 832). Ob die Amtshaftungsgrundsätze des Beamtenrechts auf freiwillige Feuerwehrleute analog anwenbar sind, ist ein Promotionsthema. GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 353988 | |||
Datum | 08.08.2006 17:45 | 5574 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Philipp Simon Um zu beantworten wer ggf. für was gegenüber wem haftet wäre es relevant zu wissen welche Schäden bei wem eingetreten sind. Es geht um 832 und 839, so dass er wohl Schäden an Dritten meint, sonst bringen die Anspruchsgrundlagen ja nichts. Geschrieben von Philipp Simon Ob die Amtshaftungsgrundsätze des Beamtenrechts auf freiwillige Feuerwehrleute analog anwenbar sind, ist ein Promotionsthema. Na ja, das gibt wohl nicht ganz soviel her, das ist zumindest ständige Rechtsprechung. Geschrieben von Philipp Simon Die Anwendbarkeit von 832 BGB erscheint fraglich und wird i.d.R nur bei Berufsausbildungsverhältnissen angenommen (Vergl, MüKo, Palandt oder Staudinger zu 832). Also beim Kindermädchen klappt der auch, warum nicht auch bei einem Verein oder einer Jugendbetreuungseinrichtung der Gemeinde (sonst müssten ja die Eltern die ganze Zeit daneben sitzen). Spannender ist dann schon die Frage, in welchem Verhältnis § 832 zu 839 steht und ob die Betreuung der JF eine hoheitlich Tätigkeit ist. @Marc: hatte Deine Nachricht verschwitzt, werde da mal drüber nachdenken. Gruß Sven | |||||
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