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ThemaFeuerwehr und Umweltrecht11 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
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    AutorRene8 Q.8, Neuhaus/Peg. / Bayern362611
    Datum26.09.2006 08:427754 x gelesen
    Wo/wie ist geregelt, daß BBodSchG, WHG, BImSchG etc. für den Feuerwehreinsatz NICHT anzuwenden sind?

    Es finden sich in den Gesetzen zwar teilweise Befreiungen fürs Militär; das WHG enthält beispielsweise auch eine Befreiung für die Wasserentnahme für Übungen; aber für den Feuerwehr-Einsatz finde ich nirgendwo etwas.

    Bitte Hilfe! Danke.


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    AutorFran8k B8., Roßtal / Bayern362612
    Datum26.09.2006 09:386365 x gelesen
    Moin Rene,

    zum Thema Wasserentnahme, etc.:

    Für Übungen ist hier der § 17 a WHG einschlägig. Dieser gilt jedoch nicht für ?echte? Notfälle (ein entsprechende Ausnahmebestimmung im Regierungsentwurf ist seinerzeit unter dem Hinweis ?Not kennt kein Gebot? und § 904 BGB ?Notstand? gestrichen worden).

    Im Ernstfall gelten hier in erster Linie Regelungen des Landeswasserrechts (vgl. Art. 25 BayWG).

    Ich kann mir jedoch keinen Einsatz vorstellen, wo Ausnahmen vom BBodSchG oder BImSchG zum tragen kommen sollten. Hast Du konkrete Beispiele?


    Geschrieben von Rene QuerenWo/wie ist geregelt, daß BBodSchG, WHG, BImSchG etc. für den Feuerwehreinsatz NICHT anzuwenden sind?

    Anwendbar sind diese Gesetze immer, evtl. gibt es jedoch entsprechende Sonder-/Ausnahmeregelungen.

    Gruß
    Frank


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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW362613
    Datum26.09.2006 09:426257 x gelesen
    Hi!

    zum BImSchG:
    Es geht dabei in erster Linie um Anlagen, die stehen aber in der Regel, bevor die Feuerwehr zum Einsatz kommt. Für den Übungsbetrieb gilt das BImSchG uneingeschränkt. Wobei es nach Ansicht des Bundesumweltministeriums unproblematisch sei, für die Feuerwehr als auch deren Nachbarschaft tragbare Lösungen zu finden. Übungsfeuer sind entsprechend so zu gestalten, dass von ihnen keine erhebliche Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeht. (vgl. dazu Schreiben des Bundesumweltministeriums vom 27.9.1993)

    zum BBodSchG:
    Im Einsatz doch eher kein Problem, weil es selbst gar keine Regelung enthält sondern allenfalls die daraus hervorgehenden Verordnungen, die wieder einzeln zu betrachten sind.

    zum WHG:
    für Übungen kein Problem nach § 17a WHG.
    Für Einsätze entweder nach "Erst-recht-Schluss" aus § 17a WHG, wenn die Ausnahme schon für Übungen zur Gefahrenabwehr gilt, dann erst Recht für den Einsatz.
    Das Einleiten von Löschwasser ist auch kein Einleiten im Sinne von § 22 WHG, weil dies nicht zweckgerichtet erfolgt (so BGH)

    Gruß
    Sven


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    AutorRene8 Q.8, Neuhaus/Peg. / Bayern362618
    Datum26.09.2006 10:436305 x gelesen
    Ja, den Notstandsartikel aus dem BayWG habe ich inzwischen auch entdeckt. Und daß das BImSchG aufgrund der nicht gegebenen Anlage im Einsatzfall nicht anzuwenden ist, ist mir ebenfalls bewußt geworden.

    Allerdings könnte das BBodSchG noch interessant sein: Das Ausbringen von Löschschaum könnte doch eine schädliche Bodenveränderung bedeuten?

    Und wenn das Schaummittel versickert, müßte doch die Grundwasserverordnung greifen, oder? Gibt es da evtl. Urteile o.ä. zu §3(3) bzgl. "geringe Menge und Konzentration"?


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    AutorFran8k B8., Roßtal / Bayern362631
    Datum26.09.2006 12:196341 x gelesen
    zum Thema schädliche Bodenveränderung:

    Gem. § 4 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, das eine schädliche Bodenveränderung nicht hervorgerufen werden kann. § 4 bestimmt demnach in allgemeinverbindlicher Form ein Vermeidungsverbot für schädliche Bodenveränderungen als ?Jedermannspflicht?.

    In der Sache geht es hier also um eine allg. Sorgfaltspflicht, die jedoch aufgrund der Unbestimmtheit der Pflicht weder als OWi, noch strafrechtlich sanktioniert noch als Pflicht selbstständig durchsetzbar ist.

    Dem gegenüber steht der Auftrag der Feuerwehren (Gemeinden) zur Brandbekämpfung.

    Beim Ausbringen von Löschschaum müsste demnach eine entsprechende Güterabwägung stattfinden.

    Zur GrundwasserV muss ich mich erst mal schlau machen.

    @Sven: Ist Dir eine andere Rechtsauffassung bekannt?


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    AutorErik8 H.8, Alzenau - Michelbach / Bayern362649
    Datum26.09.2006 14:016279 x gelesen
    Hallo,

    Zum Thema Brandbekämpfung mit Schaum und Grundwasser habe ich folgendes noch anzufügen: Der Nutzen von Schaummittel liegt auf der Seite der Umwelt. Die Verbrennungsprodukte stellen eine größere Belastung für den Boden und das Grundwasser dar.
    Jedoch ist eine Belastung von Oberflächengewässern kritischer zu betrachten, da die im Schaum enthaltenen Tenside fischgiftig sind und zum anderen toxisch auf aquatische Makrophyten wirken, welches einen negativen Beitrag auf das Gleichgewicht des Gewässers liefert.

    Es gibt jedoch Schaumbildner, welche diese nicht oder in wesentlich geringeren Konzentrationen enthalten. Ist der Löscheffekt bei diesen Produkten bei identisch eingesetzten Konzentrationen der selbe oder geringer ?

    MfG Erik

    Alles meine Meinung !


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    AutorErik8 H.8, Alzenau - Michelbach / Bayern362671
    Datum26.09.2006 15:166414 x gelesen
    Geschrieben von Mathias ZimmerWas speziell? Bestimmte unfluorierte Tenside oder Fluortenside allgemein?

    Fluortenside allgemein, speziell Telomer Fluortenside. Bei Brandklasse B . Gibt es da schon alternative Mittel in Bezug auf die Oberflächenspannung ?

    MfG Erik


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    AutorMart8in 8G., Hannover / Niedersachsen363014
    Datum28.09.2006 11:546303 x gelesen
    Geschrieben von Erik HufnagelGibt es da schon alternative Mittel in Bezug auf die Oberflächenspannung ?

    Warum wollt Ihr das Flour aus dem AFFF schmeißen? Eine Brandstelle ist nach einem Flüssigkeitsbrand eh kontaminiert und das Erdreich muss abgetragen werden, somit werden auch erhebliche Teile des Flours entsorgt. Löschwasserrückhaltung ist hier ebenso ein Thema wie die Produktrückhaltung des z.B. verunglückten Kesselwagenzugs.
    Vergleich zu Hemel Hempstead, dort wurde fast ausschließlich mit Proteinschaummittel gelöscht (unter bekannten Nachteilen), aber auch dort soll man jetzt Zink im Grundwasser nachgewiesen haben.

    Gruß
    Martin


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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen363041
    Datum28.09.2006 13:116258 x gelesen
    Geschrieben von Erik HufnagelFluortenside allgemein, speziell Telomer Fluortenside. Bei Brandklasse B . Gibt es da schon alternative Mittel in Bezug auf die Oberflächenspannung ?

    M.W. gibt es bisher nichts, was Fluortenside vollwertig ersetzen kann. Meinst Du mit "Oberflächenspannung" den Wasserfilm?


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen363042
    Datum28.09.2006 13:156252 x gelesen
    Geschrieben von Martin GorskiWarum wollt Ihr das Flour aus dem AFFF schmeißen?

    Weil es schön wäre, wenn man darauf verzichten könnte?. :o)

    Es gibt ja nicht nur die "Profis", die das in großem Umfang benutzen und dann auch entsorgen...

    Geschrieben von Martin GorskiVergleich zu Hemel Hempstead, dort wurde fast ausschließlich mit Proteinschaummittel gelöscht (unter bekannten Nachteilen), aber auch dort soll man jetzt Zink im Grundwasser nachgewiesen haben.

    Warum? Wegen der aktuellen PF-DIskussion?

    Und btw, wo Du gerade "Zink" schriebst: was findet man denn so an Metallsalzen und anderen Nettigkeiten in Proteinschaummitteln? Gibt es dazu etwas im Netz?


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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