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| Thema | Altpapierconainerbrand nur Sachbeschädigung | 15 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Autor | Chri8sti8an 8A., Herdecke / NRW | 377384 | |||
| Datum | 28.12.2006 23:07 | 6568 x gelesen | |||
| Hallo zusammen, ich führe gerade eine lustige rechtliche Diskussion mit einer Bekannten. Wenn jemand einen Altpapiercontainer, Altkleidercontainer oder PVC-Mülleimer in Brand setzt, ist dies nach § 306 StGB (Brandstiftung) nicht klar definiert. Im Paragraph ist ein solcher Tatbestand unter den Ziffern 1-6 nicht aufgeführt. Handelt es sich bei dem Tatbestand (vorsätzliche Brandstiftung an einem A-Container) lediglich um Sachbeschädigung (§ 303) oder doch um Brandstiftung? Habt ihr schon vergleichbares gehört (praktische Fälle). Oder sind Euch sogar Urteile bekannt. Ich bitte um Eure Meinungen Viele Grüße Arnie | |||||
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| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 377385 | |||
| Datum | 28.12.2006 23:11 | 6033 x gelesen | |||
| HI! Das Anzünden von Papiercontainer ist nur Sachbeschädigung. Selbst das Anzünden von einem Stuhl in einem Haus kann bloße Sachbeschädigung sein. Klingt erstaunlich ist aber so, ergibt sich so auch aus dem Wortlaut der §§ 306 ff BGB. Gruß Sven *der zur Brandstiftung auch mal eine juristische Hausarbeit schreiben musste* | |||||
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| Autor | Sven8 S.8, Sprockhövel / NRW | 377387 | |||
| Datum | 28.12.2006 23:33 | 5990 x gelesen | |||
| Hi Christian, ist zwar absolut OT, aber nett hier mal jemand aus dem Kreis zu finden :-) Gruß Sven (c)Meine Meinung-> 100% privat! | |||||
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| Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 377420 | |||
| Datum | 29.12.2006 09:38 | 6049 x gelesen | |||
| Hi! Ich weiß worauf Du hinaus willst - dass brennende Container auch gefährlich sein können etc. Aber das hat der Gesetzgeber schon absichtlich so gemacht, da auf Brandstiftung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr steht (d.h. hier gibt es keine Geldstrafe !). Und da Container im Regelfall auch nur einen geringen Wert haben, soll deshalb auch nur aus dem Strafrahmen der Sachbeschädigung bestraft werden (der durchaus mehr Spielraum verleiht, eine solche Tat angemessen zu bestrafen). Sonst hätte wir nach Silvester die Gefängnisse voll, wenn wir alle deswegen einsperren würden :-) Sollte das Feuer natürlich größer werden und auf Häuser o.ä. übergreifen bzw. sogar Menschen durch Rauch etc. geschädigt werden, kommen ggf. noch andere Straftatbestände hinzu. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 377425 | |||
| Datum | 29.12.2006 09:47 | 6109 x gelesen | |||
| hallo, [ein Grundstücksbesitzer lagert Reisig (=Baumschnitt) mit der Absicht diesen später zu entsorgen] Wie wird dann eine Brandstiftung an diesem Reisighaufen "bewertet"? Ein Schaden wird da ja nicht entstehen - eher hilft der Brand dem Grundstücksbesitzer bei der Beseitigung des Reisig. Geht dann der Brandstifter straffrei aus? MkG Jürgen Mayer | |||||
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| Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 377430 | |||
| Datum | 29.12.2006 10:07 | 6070 x gelesen | |||
| Hi! Geschrieben von Jürgen M@yer ein Grundstücksbesitzer lagert Reisig (=Baumschnitt) Das ist lieb, dass du das für Stadtkinder übersetzt :o) Geschrieben von Jürgen M@yer Wie wird dann eine Brandstiftung an diesem Reisighaufen "bewertet"? Strafrechtlich m.E. gar nicht. Es ist keine Sachbeschädigung, da es seine eigene Sache ist und er folglich eingewilligt hat (Sachbeschädigung setzt die Beschädigung einer fremden Sache voraus) § 306 StGB passt nicht, da es keine forstwirtschaftlichen Erzeugnisse sind (hierunter fallen nach der Definition nur Sachen, derer unmittelbarer Produktionsprozess abschlossen ist). Aber ggf. je nach Kommunalsatzung kann es ein Verstoß gegen die Abfallbeseitigungsverordnung o.ä. sein. Das wird dann Einsatzrechtlich interessant, weil man als Feuerwehr z.B. in NRW hierfür im Regelfall keine Ermächtigung zum Betreten des Grundstückes hat, wenn es der Eigentümer verbietet. Da müssen wir dann über die Polizei in Amtshilfe angefordert werden. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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| Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 377432 | |||
| Datum | 29.12.2006 10:31 | 6013 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyDas wird dann Einsatzrechtlich interessant, weil man als Feuerwehr z.B. in NRW hierfür im Regelfall keine Ermächtigung zum Betreten des Grundstückes hat, wenn es der Eigentümer verbietet. Wenn der Eigentümer es selbst zum Zwecke der Entsorgung abgefackelt hat, dürfte es schon schwer werden, hier eine Zuständigkeit für die FW zu finden, da es dann kaum als Schadensfeuer eingestuft werden kann. Ich verstand Jürgen allerdings so, dass jemand anders als der Eigentümer an dem Haufen gezündelt hat. Gruß Peter | |||||
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| Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 377438 | |||
| Datum | 29.12.2006 11:29 | 6051 x gelesen | |||
| Hi! Geschrieben von Peter Schmid Wenn der Eigentümer es selbst zum Zwecke der Entsorgung abgefackelt hat, dürfte es schon schwer werden, hier eine Zuständigkeit für die FW zu finden, da es dann kaum als Schadensfeuer eingestuft werden kann. Eben, das sagte ich ja. Für ein Schadenfeuer müsste das ganze schon beträchtliche Ausmaße mit reichlich Wind o.ä. annehmen. Ansonsten geht es nur wenn uns die Polizei in Amtshilfe bittet, das Feuer auszumachen. Geschrieben von Peter Schmid Ich verstand Jürgen allerdings so, dass jemand anders als der Eigentümer an dem Haufen gezündelt hat. Dann bleibt es wieder bei der Sachbeschädigung. Einen finanziellen Wert braucht die Sache nicht zu haben. Ggf. noch Hausfriedensbruch. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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| Autor | Dirk8 B.8, Düsseldorf / NRW | 377445 | |||
| Datum | 29.12.2006 11:58 | 6025 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyAnsonsten geht es nur wenn uns die Polizei in Amtshilfe bittet, das Feuer auszumachen. Richtig, deswegen ist auch die erste (wichtigste) Lektion am IDF für den BmdF : Erst mal Zuständigkeit prüfen! Wird leider oft im Eifer des Gefechtes vergessen. Gruß Dirk | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 377488 | |||
| Datum | 29.12.2006 14:36 | 6023 x gelesen | |||
| Moin Geschrieben von Jürgen M@yer Ein Schaden wird da ja nicht entstehen - eher hilft der Brand dem Grundstücksbesitzer bei der Beseitigung des Reisig. Dass das ganze "nur" eine Sachbeschädigung ist, hat Katja ja geschrieben, es kommt da auch nicht darauf an, dass das Reisig wertlos ist, es bleibt erstmal Sachbeschädigung. Allerdings werden Sachbeschädigungen in der Regel nur auf Antrag verfolgt (§303c StGB), wenn der Eigentümer also eigentlich ganz dankbar dafür ist, dass es jemand abgefackelt hat, braucht er ihn ja nicht anzuzeigen. Dann geht der Brandstifter (der keiner ist) wieder straffrei aus. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 377492 | |||
| Datum | 29.12.2006 14:54 | 6074 x gelesen | |||
| Mahlzeit! Geschrieben von ---Sebastian Weiß--- Dass das ganze "nur" eine Sachbeschädigung ist, hat Katja ja geschrieben, es kommt da auch nicht darauf an, dass das Reisig wertlos ist, es bleibt erstmal Sachbeschädigung. Allerdings müsste es sich doch um eine Ordnungswidrigkeit handeln, und auch der Einsatz der (bei Inbrandsetzung ohne Willen des Eigentümers) dann wieder zuständigen Feuerwehr dürfte kostenfplichtig sein? Gruß, Henning | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 377499 | |||
| Datum | 29.12.2006 15:17 | 6098 x gelesen | |||
| Moin Geschrieben von Henning Koch Allerdings müsste es sich doch um eine Ordnungswidrigkeit handelnInwiefern meinst du? Wegen dieser Abfallverbrennungsgeschichten? Das ist m.W. in jeder Kommune anders durch Satzungen geregelt, wer da was wann wie verbrennen darf. Ansonsten fiele mir jetzt keine OWi ein. Geschrieben von Henning Koch und auch der Einsatz der (bei Inbrandsetzung ohne Willen des Eigentümers) dann wieder zuständigen Feuerwehr dürfte kostenfplichtig sein?Hmm, ein Schadenfeuer wäre es ja dann wieder, somit die Feuerwehr zuständig, richtig. Dem Brandstifter können in Hessen gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 HBKG die Einsatzkosten auferlegt werden, ich vermute einfach mal, dass es ähnliche Regelungen in den anderen Brandschutzgesetzen ebenfalls gibt. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 377504 | |||
| Datum | 29.12.2006 15:26 | 6030 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von --- Sebastian Weiß--- Geschrieben von Henning Koch ja richtig, das meinte ich. Gruß, Henning | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 377647 | |||
| Datum | 30.12.2006 15:18 | 6054 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk BrokatzkyRichtig, deswegen ist auch die erste (wichtigste) Lektion am IDF für den BmdF : Erst mal Zuständigkeit prüfen! Wird leider oft im Eifer des Gefechtes vergessen. Erste Regel im Verwaltungsrecht: Prüfe örtliche und sachliche Zuständigkeit. Zweite Regel im Verwaltungsrecht: Wenn ich nicht will, daß ich was tu', dann leit ichs einem andern zu ;-) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 377667 | |||
| Datum | 30.12.2006 16:15 | 5992 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian WeißInwiefern meinst du? Wegen dieser Abfallverbrennungsgeschichten? Das ist m.W. in jeder Kommune anders durch Satzungen geregelt, wer da was wann wie verbrennen darf. Ansonsten fiele mir jetzt keine OWi ein. In Ba-Wü z.B. hier geregelt: Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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