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ThemaSchläuche prüfen (war: PA anlegen während der Einsatzfahrt)16 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg383330
Datum28.01.2007 15:4110220 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian Düsingdiese Regelungen findest du in: GUV-G 9102 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr
die liegt mir vor. Darin heißt es aber nur:

Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen einer Druckprüfung mit dem in Punkt 10.2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen."
[*) Anmerkung: Schläuche können nach längerer Lagerung Undichtigkeiten aufweisen.]


Hieraus kann man aber nicht ableiten, dass Schläuche nach jeder Nutzung geprüft werden müssen. Worauf stützt sich dann diese Behauptung?

MfG


Daniel Nagel
FF Malsch Abt. Völkersbach

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AutorChri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz383331
Datum28.01.2007 15:488775 x gelesen
Hallo,

das findest du in GUV V53 - UVV Feuerwehr im §31 .

Geschrieben von GUV V53 §31. [...]Druck- und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen.


Viele Grüße
Christian


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AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg383332
Datum28.01.2007 15:578719 x gelesen
Hallo,

§31. [...]Druck- und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen.

ja, auch das ist bekannt. Allerdings ist "alle fünf Jahre" auch "regelmäßig". Insofern fehlt mir die verbindliche Definition "regelmäßig = nach jeder Nutzung".

MfG


Daniel Nagel
FF Malsch Abt. Völkersbach

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW383348
Datum28.01.2007 16:598936 x gelesen
Geschrieben von Daniel NagelHieraus kann man aber nicht ableiten, dass Schläuche nach jeder Nutzung geprüft werden müssen. Worauf stützt sich dann diese Behauptung?

auf meinen offensichtlich veralteten Stand, in der GUV 67.13 war das noch so, ist wohl zwischenzeitlich entfallen:
Geräteprüfliste nach 67.13, S. 2


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg383358
Datum28.01.2007 17:298815 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich Cimolinoauf meinen offensichtlich veralteten Stand, in der GUV 67.13 war das noch so, ist wohl zwischenzeitlich entfallen:
interessanterweise ist diese Liste auch in der GUV G-9102 enthalten. Das Feld "Prüfung nach Benutzung" ist auch markiert. Allerdings ist dies weder in der angegebenen Quelle GUV V-C53 noch unter Punkt 10 in der GUV G-9102 so geregelt. Die als weitere Quelle genannte DIN 14811-1 liegt mir nicht vor, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Regelung darin enthalten ist.

Ist das nun ein redaktioneller Fehler? Oder ist diese Liste nur eine Empfehlung? Was sagen die Schlauchhersteller?

MfG


Daniel Nagel
FF Malsch Abt. Völkersbach

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW383462
Datum29.01.2007 09:388802 x gelesen
Geschrieben von Daniel Nagelinteressanterweise ist diese Liste auch in der GUV G-9102 enthalten. Das Feld "Prüfung nach Benutzung" ist auch markiert.

Ja.


Geschrieben von Daniel Nagelnoch unter Punkt 10 in der GUV G-9102 so geregelt.
doch:
Vgl. Punkt 10 auf S. 29


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW383740
Datum30.01.2007 09:488805 x gelesen
Geschrieben von Daniel NagelDie als weitere Quelle genannte DIN 14811-1 liegt mir nicht vor, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Regelung darin enthalten ist.

Hinweis kam von HWK:

DIN 14811-1:1990-01 ist da ganz eindeutig:

9 Behandlung
9.1 Gebrauchsdruckprüfung
Druckschläuche sind nach jedem Einsatz einer Druckprüfung mit dem in Tab. 2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen.


da steht übrigens noch jede Menge mehr zum Umgang mit Schläuchen drin:

9.2.1 Behandlung an Einsatzstellen
...
Überqueren Schläuche die Fahrbahn.., so sind sie durch Schlauchbrücken... zu schützen.


9.2.3 Reinigung, Trocknung und Lagerung:
Nach Gebrauch sind Druckschläuche mit Wasser unter Zuhilfenahme von weichen Bürsten, Besen oder speziellen Schlauchwaschgeräten zu reinigen.
Vor (!?!) der Reinigung sind die Schläuche der Gebrauchsdruckprüfung nach Abschnitt 9.1 zu unterziehen.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW383770
Datum30.01.2007 12:148830 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoDIN 14811-1:1990-01 ist da ganz eindeutig:


und hier der Text aus der E DIN 14811:2006-12
Anhang M (Normativ!)
Wiederkehrende Prüfung von Schläuchen und Einbänden sowie deren Reparatur
Die im Gebrauch befindlichen Schläuche sind in Abständen von 12 Monaten oder nach jedem Gebrauch 60 s lang einem Druck auszusetzen, der um 50 % höher ist als der maximale Arbetisdruck.
...

Weiß jemand, warum man hier so verschärft, wenn doch schon die alte Forderung offensichtlich nur von Teilen eingehalten wurde?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW383775
Datum30.01.2007 12:308637 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoWeiß jemand, warum man hier so verschärft, wenn doch schon die alte Forderung offensichtlich nur von Teilen eingehalten wurde?

Wissen nicht, nur mutmaßen: Könnte es damit zu tun haben?

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AutorDani8el 8N., Malsch-Völkersbach / Baden-Württemberg383813
Datum30.01.2007 15:078815 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich Cimolinodoch: Vgl. Punkt 10 auf S. 29
JFTR: Wie gesagt steht hier nur "bei jeder Schlauchwäsche", aber nicht wie oft eine solche zu erfolgen hat.

Aber durch den Auszug aus der DIN hat sich diese Frage nun auch geklärt. Vielen Dank dafür, das hilft mir weiter. Ich frage mich nur, warum die Unfallkassen diese Vorschrift nicht deutlicher fassen, wenn die Rechtslage nach der DIN sowieso klar geregelt ist. Denn die G-9102 ist sicherlich verbreiteter als die DIN 14811 (und kostet keine 26,- ?).

MfG


Daniel Nagel
FF Malsch Abt. Völkersbach

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern383826
Datum30.01.2007 16:038746 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoDie im Gebrauch befindlichen Schläuche sind in Abständen von 12 Monaten oder nach jedem Gebrauch

Geschrieben von Ulrich CimolinoWeiß jemand, warum man hier so verschärft,

Erstaunlich finde ich, daß man diesen Passus in der "Geräteprüfordnung" (eigentlich dem Gebetbuch des Gerätewarts) hat sterben lassen um ihn in die Norm, die mit Sicherheit keiner vorliegen oder zumindest gelesen hat, wieder aufzunehmen.

In Deutschland wird einfach alles einfacher.


mkg

WErner


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AutorChri8sti8an 8E., Krailing / Bayern383845
Datum30.01.2007 17:298758 x gelesen
Geschrieben von werner neudecker Erstaunlich finde ich, daß man diesen Passus in der "Geräteprüfordnung" (eigentlich dem Gebetbuch des Gerätewarts) hat sterben lassen um ihn in die Norm, die mit Sicherheit keiner vorliegen oder zumindest gelesen hat, wieder aufzunehmen.

Die haben da in dem Sinne nichts weg gelassen! Nur besser versteckt!

GUV-G 9102 Seite 5
Der Sachkundige im Sinne dieser Prüfgrundsätze ist für die Prüfung der Ausrüstungen
und Geräte der Feuerwehr befähigt, wenn er auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung
über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung
bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten
Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen)
so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung
bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann.


Auch wenn man nach GUV-G 9102 arbeitet und die Geräte ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben prüft, lässt sich dem Gerätewart und dem Kommandenten im Falle eines Unfalles immer Fahrlässigkeit (oder anders) nachweisen. Denn es kann gewiss kein Gerätewart bejaen er habe die DIN-Norm gelesen bzw. er sei mit ihr vertraut.
Meiner Meinung nach sind ziemlich alle Vorschriften und Gesetze der Feuerwehr ziemlich schwammig und ungenau verfasst.


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AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW383846
Datum30.01.2007 17:438804 x gelesen
Hallo

Geschrieben von Christian Ecklbejaen er habe die DIN-Norm gelesen bzw. er sei mit ihr vertraut.Das Problem wird oft auch sein, dass der Gerätewart keinen Zugriff auf die DIN hat. Ich weiß ja nicht, ob eine kleine Gemeinde bzw. Stadt alle Normen kaufen wird.


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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AutorChri8sti8an 8E., Krailing / Bayern383859
Datum30.01.2007 19:478712 x gelesen
Geschrieben von Axel Urban Das Problem wird oft auch sein, dass der Gerätewart keinen Zugriff auf die DIN hat. Ich weiß ja nicht, ob eine kleine Gemeinde bzw. Stadt alle Normen kaufen wird.

Stimme dir zu!


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW383874
Datum30.01.2007 20:498747 x gelesen
Geschrieben von Daniel NagelIch frage mich nur, warum die Unfallkassen diese Vorschrift nicht deutlicher fassen, wenn die Rechtslage nach der DIN sowieso klar geregelt ist. Denn die G-9102 ist sicherlich verbreiteter als die DIN 14811 (und kostet keine 26,- ?).

weil:

"§ 31 der UVV sagt was zur regelmäßigen Prüfung. Im "Kleingedrucken" ist der Hinweis auf die Prüfordnung.
Die Prüfordnung sagt bei 10 bei jeder Wäsche eine Druckprüfung.Die Liste im Anhang ist gleichlautend, zusätzlich eine (Sicht)Prüfung nach Gebrauch.
Die Forderungen der Prüfordnung halten die Unfallversicherungsträger für aussreichend. Wenn der Hersteller oder Norm was anders sagen gelten deren Angaben(s. Vorbemerkung). Dies ist für uns als Herausgeber der beste Weg, da sich laufend Dinge ändern und mehrere Ausgaben der 9102 pro Jahr nicht leistbar sind."

Das aus Sicht der Unfallkassen zwar logisch ist, dummerweise aber noch lang nicht jeder jede Norm hat... :-(


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen383909
Datum31.01.2007 00:238719 x gelesen
Geschrieben von Christian EcklStimme dir zu!

Vor allem ist das organisatorisch an der falschen Stelle festgelegt. Wir lernen hier regelmäßig, daß die Norm eine Herstellungs- und Ausrüstungbeschreibung ist und den Endkunden nicht wirklich interessiern braucht.

Die Bedienung wird in der Bedienungsanleitung erläutert, und die Prüfung muß auch an der richtigen Stelle publiziert werden.

Ist leider aber die Entwicklung, daß die Prüfgrundsätze eben belanglos und für die Ablage P ist...

Gruß LP


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