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ThemaSonderrecht und StVO31 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Literatur Rechtsgrundlagen & Fahrpraxis
  •  
    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390306
    Datum09.03.2007 01:2214785 x gelesen
    Hallo zusammen,

    ich versuche gerade eine Ausbildungsunterlage zum Thema Sonderrecht und Wegerecht für BOS und RD zusammenzustellen. Hier gibt es zwar Allerlei über rechtliche Grundlagen, Urteile, ...., Juris läßt grüßen! Aber klare Handlungsempfehlungen für die Fahrer finde ich nicht. Und das "Du musst halt so fahren das nix passiert" trifft zwar den Kern, hilft aber dem Fahrer erstmal nichts, das versucht man ja eh auch ohne Inanspruchnahme von SoRe im privaten Verkehr.

    Also, ich suche Quellen die beantworten: Wie sollte sich der Fahrer mit SoRe bei der Außerachtlassung von § XYZ der StVo unter Berücksichtigung X Y Z Verhältnissen verhalten, damit wenn was passiert ihm (juristisch) MÖGLICHST nichts passiert.

    Keine leichte Aufgabe in deutschen Landen, aber, sollte möglich sein ODER??


    Alles meine persönliche Meinung usw..
    Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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    AutorAndr8eas8 S.8, Warendorf / NRW390308
    Datum09.03.2007 05:2713570 x gelesen
    Hallo,

    ich bin seit mehreren Jahren als Ausbilder im Bereich Sonder- und Wegerechte aktiv. Dies gilt sowohl bei der Feuerwehr (Ausbilder im Grundlehrgang, Ausbilder bei der jährlichen Kraftfahrerbelehrung) als auch dienstlich bei der Polizei. Ich halte pro Jahr eigentlich mindestens 10 - 15 Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema.

    Ich habe daher einige Informationen zu dem Thema. Unter anderem kann ich eine PowerPointPräsentation zur Verfügung stellen, die ich regelmäßig bei der Feuerwehr bzw. dem Rettungsdienst einsetze.

    Wenn Du allerdings eine Übersicht suchst, in der geschrieben steht:

    Der Feuerwehrmann darf:
    - bei Rot fahren - ja
    - schneller als 50 fahren - ja
    - alkoholisiert fahren - nein
    - ohne Sicherheitsgurt fahren - nein
    usw., dann wird das nicht so einfach. Ich glaube nicht, dass eine derartige Auflistung im Lande existiert. Selbst wenn sie existiert, bin ich mir nicht sicher, ob sie rechtlich haltbar ist.

    Wenn man den 35 und 38 StVO aber erst einmal verstanden hat, kann man eigentlich jede Einsatzsituation bewerten und sich die Fragen so selber beantworten.

    Wenn Interesse an der Präsentation und weitere Informationen besteht, dann brauche ich Deine E-Mail-Adresse.

    Viele Grüße aus Warendorf

    Andreas Schröder


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    AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW390322
    Datum09.03.2007 09:0412874 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesAber klare Handlungsempfehlungen für die Fahrer finde ich nicht

    Hallo auch,

    die Handlungsempfehlung steht im §1 der StVo und gilt für alle Verkehrsteilnehmer.


    Gruß

    Dirk


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    AutorFabi8an 8F., Geislingen z.Zt. Ludwigsburg / Baden-Württemberg390324
    Datum09.03.2007 09:0912930 x gelesen
    Hallo,

    mein Owi-Dozent war seinerzeit beim OLG-Stuttgart in dem Senat der den beiden Feuerwehrangehörigen auf dem Weg zum GH Sonderrechte nach §35 StVO zugesprochen hat. Seiner Ansicht nach deckt der §35 Verstöße ab die mit einer Verwarnung geahndet werden und nichts "schwereres".

    MkG

    Fabian


    Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr oder der Stadtverwaltung Geislingen.

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    AutorHara8ld 8V., Edemissen / Niedersachsen390331
    Datum09.03.2007 09:3912848 x gelesen
    Hallo Andreas,
    kannst Du mir die Präsentation und Infos auch zukommen lassen?
    Scho mal vielen Ank im Voraus.
    Gruss
    Harald


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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW390333
    Datum09.03.2007 09:5113011 x gelesen
    Hi!

    Na dann mal schönen Gruß an Deinen Dozenten, da

    a) seine Aussage seinem eigenen Urteil von damals widerspricht, da ging es nämlich aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine ordentliche Geldbuße, Punkte und Fahrverbot (gut, manchmal muss man sich der Mehrheit im Senat beugen :-)

    b) hat man das ganze nur auf der Basis zugesprochen, dass der Polizist, der die jährlichen Belehrungen so (falsch?) gehalten hat, und es die FA daher nicht besser wissen können

    und
    c) hätte der Senat das Urteil besser dem BGH vorgelegt zwecks einer abschließenden endgültigen Entscheidung.

    Ich warte auf so einen Fall mit Rechtschutzversicherung, wo sich da AG mal quer stellt und ich das ganze dann zwecks endgültiger Klärung zum BGH hochtreiben kann. :-)

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW390335
    Datum09.03.2007 09:5913024 x gelesen
    Hi!

    Die klaren Handlungsempfehlungen ergeben sich aus den Urteilen, etc. :-)

    Der Kollege Klaus Schneider hatte mal ein paar sehr gute Folien zu dem Thema, die waren relativ eindeutig und auch für den Rechts-Laien eigentlich kaum misszuverstehen. Ob die irgendwo online zu bekommen sind - kein Ahnung.
    Grundsätzlich sollte man sich aber wirklich ausführlich mit dem Thema auseinandersetzen und entsprechende Literatur (bitte von Juristen ! z.B. Rote Hefte von Klaus Schneider und Ralf Fischer) dazu lesen. Die sind m.E. gut gemacht. Denn es geistert in diesem Land kaum mehr Blödsinn aufgrund Halbwissen durch Gegend, als bei diesem Thema. Daher auch Vorsicht mit dem Zusammenstricken eigener Unterlagen auf Basis fremder Präsentationen...

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz390336
    Datum09.03.2007 10:0012980 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Dirk Brokatzkydie Handlungsempfehlung steht im §1 der StVo und gilt für alle Verkehrsteilnehmer

    Aber nicht bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 STVO:

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht nicht, dass der §1 immer gilt, sondern es gibt eine Befreiung von der ganzen Verordnung StVO. Vielmehr wird aber die Aufhebung insbesondere des §1 wieder durch den Absatz 8 des §35 aufgefangen:

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Wie das ganze auszulegen ist, steht wieder auf einem anderen Blatt...

    Gruß,
    Michael


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW390343
    Datum09.03.2007 10:3613012 x gelesen
    Ich muss Katja recht geben!

    Das OLG hat in dem Beschluss einen Irrtum angenommen, welcher durch eine falsch durchgeführt oder falsch verstandene Unterweisung eines Polizeibeamten zustande gekommen ist.

    Der Feuerwehrmann ging damals davon aus, dass sein Handeln erlaubt sei und er nichts verbotenes tat. Da hat er sich aber geirrt. = Verbotsirrtum.

    Das sollte deinem Dozenten dann ja bekannt sein!

    P. S. Musterunterrichte für diesen Bereich sind auch in FIT FOR FIRE FIGHTING III enthalten.

    Gruß

    Jürgen


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    AutorPete8r H8., Idstein / Hessen390347
    Datum09.03.2007 10:4912860 x gelesen
    Moin Dirk, moin @all
    im schönen Hessenlande gibt es grad nen neuen Erlass zu dem Thema Sonderrechte und NEF, wenn du mir mal deine PM schickst, dann leite ich dir den weiter

    GRuß
    Peter


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    AutorFabi8an 8F., Geislingen z.Zt. Ludwigsburg / Baden-Württemberg390382
    Datum09.03.2007 13:2712959 x gelesen
    Geschrieben von Katja Midunsky(gut, manchmal muss man sich der Mehrheit im Senat beugen :-)

    Das war wohl auch der Fall ;) Wenn Interesse besteht kann ich am Montag aber nochmal etwas genauer nachhaken, da dieses Urteil nur kurz im Rahmen der Rechtfertigungsgründe für eine Owi gestreift wurde.

    MkG

    Fabian


    Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr oder der Stadtverwaltung Geislingen.

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW390390
    Datum09.03.2007 14:2312874 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Jürgen RinghoferDer Feuerwehrmann ging damals davon aus, dass sein Handeln erlaubt sei und er nichts verbotenes tat. Da hat er sich aber geirrt. = Verbotsirrtum

    Das ist so nicht richtig.
    1) Das OLG war schon der Ansicht, dass das Verhalten des FA richtig war, dies war zwischen verschiedenen OLG jedoch umstritten.

    2) Das OLG Stuttgart hat dann gesagt, es kommt aber gar nicht darauf an, ob es objektiv richtig war oder nicht. Es reicht im vorliegenden Fall aus, dass der FA es jedenfalls nicht besser wissen konnte.

    Daher konnte man sich den Streit zu 1) sparen.

    Gruß
    Sven


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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390391
    Datum09.03.2007 14:2412987 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Jürgen RinghoferFIT FOR FIRE FIGHTING

    Ich dachte das ist 'nen Feuerwehr- Turnverein, aber Google hat mich jetzt eines besseren belehrt.

    Danke für den Tip.


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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390400
    Datum09.03.2007 14:4412983 x gelesen
    Danke erstmal für die Antwort (hatte ich insgeheim drauf gehofft),

    Geschrieben von Katja MidunskyDie klaren Handlungsempfehlungen ergeben sich aus den Urteilen, etc. :-)
    Angelsächsische Verhältnisse!

    Geschrieben von Katja Midunskyund entsprechende Literatur (bitte von Juristen !
    Geht ja in D garnicht ohne.(-:

    Geschrieben von Katja MidunskyDenn es geistert in diesem Land kaum mehr Blödsinn aufgrund Halbwissen durch Gegend, als bei diesem Thema
    Genau darum gehts mir, eine allgemeinverständliche Ausbildungsunterlage/ Handlungsanweisung die auch die Anwender (i.A. z.B. Maschinisten i.d.FW) verstehen, konservativ ausgelegt i.S.v. wenn du so fährst kann dir keiner an die Karre fahren.
    Optimismus an:
    Hoffe die gibts schon.
    Und wieder aus.

    Aber jetzt erst mal Material sichten.


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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW390406
    Datum09.03.2007 14:5712907 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Dirk Wulfesi.S.v. wenn du so fährst kann dir keiner an die Karre fahren.

    Da habe ich nur einen Tipp: Fahr gar nicht erst!

    Warum sollte es dem Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges besser gehen als irgendeinem anderen Verkehrsteilnehmer? Kraftfahrzeuge zu benutzen ist immer mit Risiken behaftet.

    Machen wir doch mal ein kleines Experiment mit einer einfachen Frage:
    Am Straßenrand steht ein Schild, rot umrandet, innen weiß und in schwarz geschrieben 70.
    Wie schnell darfst Du fahren?

    Gruß
    Sven


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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390411
    Datum09.03.2007 15:2212941 x gelesen
    Geschrieben von Sven TönnemannDa habe ich nur einen Tipp: Fahr gar nicht erst!
    Oh, ein Verfechter digitalen Denkens! (-:
    IMO: zwische schwarz und weiß gibts noch eine Welt, und die kann sogar legal "befahren" werden. Nur wo so ca. ist der Grauton ab dem illegal ist?
    Im übrigen gibts auch Leute die fahren MÜSSEN, weil sie damit ihre Brötchen verdienen. Und denen gegenüber (im Übrigen auch den Freiwilligen) besteht eine Fürsorgepflicht des AG, heist Aus- und Fortbildung.

    Geschrieben von Sven TönnemannWie schnell darfst Du fahren?
    Relativ zum Schild oder zur Strasse?


    Alles meine persönliche Meinung usw..
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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW390413
    Datum09.03.2007 15:4112941 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesOh, ein Verfechter digitalen Denkens! (-:

    Bin Befürworter logischer Argumente. ;-)

    Geschrieben von Dirk Wulfes Nur wo so ca. ist der Grauton ab dem illegal ist?
    Das ist sehr individuell.

    Geschrieben von Dirk WulfesRelativ zum Schild oder zur Strasse?

    Mit welcher Geschwindigkeit darfst Du mit einem Auto auf der Straße fahren?

    Gruß
    Sven


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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390417
    Datum09.03.2007 16:3413081 x gelesen
    Geschrieben von Sven TönnemannBin Befürworter logischer Argumente. ;-)
    Na dann los, warum entweder oder?

    Geschrieben von Sven TönnemannDas ist sehr individuell.
    Aha, wir kommen der Sache näher.

    Geschrieben von Sven TönnemannMit welcher Geschwindigkeit darfst Du mit einem Auto auf der Straße fahren?

    0 - unendlich, ohne SoRe 0-70 je nach Auswertung von 4 bis 9 Randbedingungen, schafft ein analoges Hirn in so grob 0,1 Sekunden. Die Randbedingen kannst du auch nochmal in der StVO nachlesen oder GMV verwenden. Aber du hättest die Frage nicht gestellt wenn du die Antwort nicht wüßtest, oder? (-:


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    AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen390418
    Datum09.03.2007 16:3712843 x gelesen
    Moin
    Literatur, mit der Du den Unterrricht selbst basteln kannst:
    Sehr interessantes Buch, kann ich nur empfehlen.

    Gruß
    Flo


    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!!

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW390429
    Datum09.03.2007 17:4012885 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesAber du hättest die Frage nicht gestellt wenn du die Antwort nicht wüßtest, oder? (-:
    Stimmt.

    Ich wollte mit der Frage nur aufzeigen, wie schwierig es bereits ist eine ganz banale Frage eindeutig zu beantworten. 70 km/h wäre als einzige Antwort falsch, weil es lediglich die zulässige Höchstgeschwindigkeit darstellt. Wie Du selbst beschreibts, kommt es auch mehrere andere Faktoren an.

    Damit kommen wir zur Antwort auf Deinen Ursprungsbeitrag:
    Also, ich suche Quellen die beantworten: Wie sollte sich der Fahrer mit SoRe bei der Außerachtlassung von § XYZ der StVo unter Berücksichtigung X Y Z Verhältnissen verhalten, damit wenn was passiert ihm (juristisch) MÖGLICHST nichts passiert.

    Eine solche Antwort kann man nicht geben, es sei denn in Form mehrerer Bücher, um alle denkbaren Situationen zu erfassen. Das kann sich aber kein Fahrer merken.
    Wobei im Falle eines Unfalls immer jemand mind. einen Fehler gemacht hat, oftmals ist es die Geschwindigkeit. Das die zu hoch war, schließt der Jurist daraus, das ein Unfall geschehen ist. Dieser Argumentation ist nur schwer zu entkommen. ;-)

    Ein Hinweis sei an dieser Stelle gegeben: Mehr als das doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt normalerweise als "grob fahrlässig" für einen normalen Autofahrer. An der Grenze würde ich als Sonderrechtsfahrer nicht kratzen.

    Und ein zweiter Hinweis: so lange man nicht Vorfahrt oder "Grün" hat, immer mit Schrittgeschwindigkeit (5-10 km/h) in Einmündungen und Kreuzungen fahren, so dass man jederzeit sofort anhalten kann.

    Gruß
    Sven


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    AutorAndr8é N8., Extertal - Almena / NRW390439
    Datum09.03.2007 19:2512829 x gelesen
    Hallo Dirk!

    Allgemein zum Thema "Sonderrechte" ist auch dieser Aufsatz von Ralf Fischer sehr interessant:

    http://www.lz-bad-fredeburg.de/sonderr.pdf


    natürlich alles meine persönliche Meinung....
    Grüße, André

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg390445
    Datum09.03.2007 20:3912779 x gelesen
    Geschrieben von Katja Midunskya) seine Aussage seinem eigenen Urteil von damals widerspricht, da ging es nämlich aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um eine ordentliche Geldbuße, Punkte und Fahrverbot


    Kommt darauf an, wie der Dozent "schwereres" definiert.
    Wenn damit gemeint ist, daß Straftatbestände wie Straßeverkehrsgefährdung, KV-Delikte,... nicht durch die Sonderechte nach §35 Abs. 1 StVO gedeckt sind, dann ist das verständlich.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg390446
    Datum09.03.2007 20:4312867 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesGenau darum gehts mir, eine allgemeinverständliche Ausbildungsunterlage/ Handlungsanweisung die auch die Anwender (i.A. z.B. Maschinisten i.d.FW) verstehen,...

    Das ist vergleichsweise einfach. Fahre so, daß keinem etwas passiert.
    So in etwa wie der Kategorische Imperativ von Kant.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen390575
    Datum11.03.2007 01:5912972 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerDas ist vergleichsweise einfach. Fahre so, daß keinem etwas passiert.
    Suuuper, da der Spruch so häufig vorkommt sollten wir einfach versuchen ihm generelle Gültigkeit zu verschaffen:
    Lasst Ihn uns in die StVO schreiben (lassen), als einzigen Paragraphen, und wir hätten keine Unfälle mehr!
    Passt auch, in abgewandelter Form, in die FWDv' en und UVV'en. Würde einen Haufen Papier ersetzen, und wir hätten auch da keine Unfälle mehr!
    Zumindest keine die von Unfallkassen oder Trägern bezahlt werden müssten, da irgendwer ja gegen DIESE Vorschrift verstoßen haben muß.
    Wieviele SoRe Unfälle mit anschließender Verurteilung des Fahrers können wir uns noch leisten? Oder vielleicht doch mehr in die Tiefe gehen, bei der Ausbildung, als zu sagen:

    Geschrieben von Christian FischerFahre so, daß keinem etwas passiert.
    ??


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg390580
    Datum11.03.2007 08:4412970 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesLasst Ihn uns in die StVO schreiben (lassen), als einzigen Paragraphen, und wir hätten keine Unfälle mehr!

    Wenn Du Dich erinnern willst. Dieser Spruch steht schon zwei Mal in der StVO.
    Ein Mal im §1 Abs. 2, ein Mal im §35 Abs. 8.

    Der Rest der StVO beschäftigt sich dann im wesentlichen damit im Detail auszuführen, was man alles nicht machen darf um diese Forderung zu erfüllen.


    Geschrieben von Dirk WulfesPasst auch, in abgewandelter Form, in die FWDv' en und UVV'en. Würde einen Haufen Papier ersetzen, und wir hätten auch da keine Unfälle mehr!

    Ja. Fällt deshalb dann auch unter die Regelung des GMV.
    Wir könnten uns eine Menge Detailregelungen sparen, wenn der GMV greifen würde.



    Geschrieben von Dirk WulfesWieviele SoRe Unfälle mit anschließender Verurteilung des Fahrers können wir uns noch leisten? Oder vielleicht doch mehr in die Tiefe gehen, bei der Ausbildung, als zu sagen:

    Was willst Du den Leute da ausbilden? Die sollen einfach so fahren, wie sie es mit dem Privat-Pkw auch tun wenn Blau und Horn nicht an sind. Vorsichtig und umsichtig. Und die Gesetze der Physik berücksichtigen.
    Dürfen darf man mit Sonderrechten fast alle Übertretungden der StVO. Das ist nicht das Problem.
    Es darf nur kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt werden.
    Also muß ich mein Verhalten entsprechend ausrichten.

    Alleine schon

    a) die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (denn so viel Zeit spart man mit oft nur wenigen Sekunden dauernden Überschreitungen um 10-20km/h mit einem LKW nicht, aber die Unfallgefahr und die Unfallfolgen mit LKW erhöhen sich durch dieser Überschreitung enorm)
    b) das Hineintasten mit (echter!) Schrittgeschwindigkeit (was i.d.R. ein hinunterschalten in den 1. oder 2. Gang bedeutet) in nicht vorfahrberechtigte Kreuzungen

    dürften die Masse der SoSi-Unfälle vermeiden.

    Dafür brauche ich keine großartigen Fallunterscheidungen.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen391300
    Datum15.03.2007 00:5312855 x gelesen
    Hab dich!

    Sonderrecht und StVO 25 Beiträge
    Autor Christian Fischer, Wernau / Baden-Württemberg Threadcontainer
    Datum 11.03.2007 08:44 MSG-Nr: [ 390580 ] 127 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerWas willst Du den Leute da ausbilden? Die sollen einfach so fahren, wie sie es mit dem Privat-Pkw auch tun wenn Blau und Horn nicht an sind

    Prozess Wolmirstedt, war: 4 Feuerwehrleute bei Einsatzfahrt 113 Beiträge
    Autor Christian Fischer, Wernau / Baden-Württemberg Threadcontainer
    Datum 11.03.2007 14:53 MSG-Nr: [ 390651 ]
    Geschrieben von Christian FischerMensch. Du hast doch selbst daraus zitiert.
    Was willst Du darüber hinaus noch regeln?
    Das Problem ist m.E.
    a) die mangelhafte Ausbildung der SoSi-Fahrer bzw. der Fahrer allgemein
    b) die mangelnde Eignung der Ausbilder der SoSi-Fahrer (so von wegen rechtliche Hintergründe


    Ja was denn nu? Ist da evtl. kein Widerspruch? Oder morgens andere Meinung als nachmittags?


    Alles meine persönliche Meinung usw..
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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen391728
    Datum18.03.2007 12:1712817 x gelesen
    Moin Florian,

    Geschrieben von Florian SchultheisLiteratur, mit der Du den Unterrricht selbst basteln kannst:
    Sehr interessantes Buch, kann ich nur empfehlen.


    Habe das Buch Do. bekommen, in der Tat, sehr empfehlenswert. Es enthält genau die Infos die ich oben angefragt habe. Sollte ME in keiner "FW- RD- Bibliothek" fehlen.
    Danke nochmal für den Tipp.

    Gruß,
    Dirk


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    AutorAndr8eas8 G.8, Ahnatal / Hessen391809
    Datum18.03.2007 17:1112999 x gelesen
    Das sehe ich ein bisschen anderes:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §1 Grundregeln

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) JEDER Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    Soweit ich weiß sind (Feuerwehr-)Fahrzeuge die mit eingeschaltetem blauen Blinklich und Signalhorn auch Verkehrsteilnehmer!

    Und wie verhält sich der Fahrer (Maschinist) eines solchen Fahrzeugs wenn er wie zuvor beschrieben auf einer zweispurigen Sraße unterwegs ist, rechts und links stehen parkende und an die Seite gefahrenen Fahrzeuge UND von vorne kommt ihm ein gleich großes Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulich und Signalhorn entgegen. Und was passiert jetzt????????


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg391813
    Datum18.03.2007 17:2013094 x gelesen
    Eine Bitte vorweg.
    keine Verbreitung von "ich habe mal auf dem ...-Lehrgang gelernt" Halbwissen und C&P-Zitate aus Gesetzestexten.
    Diese Themen sind hier schon zig mal durch und eigentlich recht eindeutig auch von fachkundiger Seite gut beschrieben worden. Die Suchfunktion könnte hier weiter helfen.

    Geschrieben von Andreas GräferSoweit ich weiß sind (Feuerwehr-)Fahrzeuge die mit eingeschaltetem blauen Blinklich und Signalhorn auch Verkehrsteilnehmer!

    Und? Was sagt §35 Abs. 1.

    "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ... befreit..."
    Da steht nicht "Von den Vorschriften dieser Verordnung außer von § 1 sind ... befreit..."

    In soweit geht Dein Verweis auf §1 StVO ins leere.
    Ferner haben wiederum Sonderrechte nach §35 Abs.1 StVO und die Einforderung von Wegerecht nach §38 Abs.1 StVO nicht zwingend etwas miteinander zu tun.

    Ach ja. Als Ersatz für den §1 StVO haben wir Sonderrechtsfahrer den §35 Abs. 8 StVO.

    Das ist aber auch ein langer Streit unter Gelehrten...



    Geschrieben von Andreas GräferUnd wie verhält sich der Fahrer (Maschinist) eines solchen Fahrzeugs wenn er wie zuvor beschrieben auf einer zweispurigen Sraße unterwegs ist, rechts und links stehen parkende und an die Seite gefahrenen Fahrzeuge UND von vorne kommt ihm ein gleich großes Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulich und Signalhorn entgegen. Und was passiert jetzt????????

    Bitte. Bleib realistisch. Solche Phantastereien haben nichts mit der Einsatzrealität zu tun und helfen für das Grundverständnis im Bereich der Sonderrechte bzw. hier Sondersignal nicht wirklich weiter. Wenn da einigt man sich einfach, wer wann fährt. So wie normale Verkehrsteilnehmer an der selben Stelle auch.

    Realistischer wäre die Frage an einer Kreuzung. Da gab es schon interessante "Treffen" zwischen Einsatzfahrzeugen mit viel verformtem Blech. Heißt i.d.R. aber schlicht, daß mindestens eine der Fahrer § 35 Abs. 8 StVO nicht ausreichend beachtet hat...


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorMart8in 8S., Gifhorn / Niedersachsen391833
    Datum18.03.2007 19:3412812 x gelesen
    Hallo Andreas
    Ich wäre auch sehr dankbar wenn du mir die Präsentation zukommen lassen würdest.
    Gruß Martin


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    AutorHeik8o R8., Nüdlingen / Bayern393650
    Datum29.03.2007 09:5312800 x gelesen
    Geschrieben von Michael Weyrich(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Wie das ganze auszulegen ist, steht wieder auf einem anderen Blatt...

    Nö, das ist eigentlich ganz klar: eine gewisse Belästigung für die anderen ist legitim, eine kleine Gefährdung auch, nur passieren darf nix.


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