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Thema | Abrechnung von kostenpflichtigen Einsätzen in Thüringen | 5 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 390524 | |||
Datum | 10.03.2007 16:26 | 5983 x gelesen | |||
Folgendes Problem: wir sind bei der Überarbeitung unserer Kostensatzung. Lt. Aussagen der Kommunalaufsicht in unserem Landkreis können wir nur Personalkosten für Kameraden verlangen, welche auch eine Aufwandsentschädigung bekommen, somit ist nur die Abrechnung der Wehrführungen/des Ortsbrandmeisters möglich. Ich habe mich nun mal in den Kostensatzungen anderer thüringer Feuerwehren belesen. Dort wird auch die Mannschaft nach festen Personalkostensätzen zum Ansatz gebracht, nur in unserem Kreis geht dies nicht? Um das Problem in den Griff zu bekommen, tragen wir uns mit dem Gedanken eine Entschädigungsatzung zu erarbeiten, welche jedem zum Einsatz gekommenen Fw. Kam. einen sich am entstehenden Aufwand orientierenden Betrag auszuzahlen. (nur bei kostenpfl. Einsätzen) Damit müssten sich die Kosten an den Kostenschuldner durchreichen lassen. Fragen: Gibt es andere Thüringer Feuerwehren/Gemeinden welche ähnliche Probleme haben? Gibt es in Thüringen Feuerwehren welche allen zum Einsatz gekommenen Kameraden eine Aufwandsentschädigung zahlt? mkg thomas | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 390527 | |||
Datum | 10.03.2007 16:54 | 4612 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Everswir sind bei der Überarbeitung unserer Kostensatzung. Lt. Aussagen der Kommunalaufsicht in unserem Landkreis können wir nur Personalkosten für Kameraden verlangen, welche auch eine Aufwandsentschädigung bekommen Da empfehle ich dem Mitarbeiter beim Kreis sich noch mal § 43 BrSchG Th durchzulesen und seine Antwort noch mal klarer zu formulieren. Denn nach § 43 gilt (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Wenn Ihr Freiwillige Einsatzkräfte habt, dann können natürlich auch deren Lohnausfallkosten verlangt werden. So hat zum Beispiel das VG Minden (ist natürlich nicht in Th) gesagt (Urteil vom 11.05.2000 ? 9 K 1661/98 ?, SgEFEu § 41 Abs. 3 FSHG Nr. 3): 1. Eine Kostenpauschale von 45,00 DM je Stunde für den Personaleinsatz eines Feuerwehrangehörigen ist nicht zu beanstanden. Vielleicht mag er Euch mal schriftlich geben, worauf er seine Aussage stützt, vielleicht gibt es da ja einen Runderlass, was ich aber stark anzweifle. Vielleicht wurde auch nur der Begriff Lohnkostenerstattung und Aufwandspauschale verwechselt? Gruß Sven | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 390550 | |||
Datum | 10.03.2007 21:22 | 4484 x gelesen | |||
das ist ja gerade die Ansicht der Kommunalaufsicht: Die Freiwilligen bekommen nichts für ihren Einsatz, somit enstehen der Gemeinde ja keine Personalkosten, damit können dem Kostenschuldner auch keine in Rechnung gesetzt werden? Zitat §43 Abs.1 ThBKG v.21.12.2006: (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen Da Problem sehe ich auch in der Gleichbehandlung. Warum sollte ein Kostenschuldner im Ausrückbereich einer BF oder Wache mit hauptamtlichen Personal mehr für die Beseitigung einer Ölpfütze nach VU bezahlen, als der im Bereich einer freiwilligen mit dem "kostenlosen" Personal!? mkg thomas | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 413595 | |||
Datum | 06.07.2007 22:16 | 4371 x gelesen | |||
Hallo Thomas, Sven hat vollkommen Recht. Es wäre nur zu überlegen, ob Ihr nicht einen Pauschalbetrag anstatt den tatsächlichen Verdienstausfall eurer Kameraden festzulegen. Erfahrungsgemäß bedeutet nicht gleich jeder Einsatz eine Erstattung von Verdienstausfall. Dafür könnt Ihr aber bei jedem kostenpflichtigen Einsatz Personalkosten verlangen. Wichtig ist nur: Beide Systeme gleichzeit geht nicht. Ihr müsst Euch für Eines entscheiden. MkG Wolfgang | |||||
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Autor | Wolf8gan8g M8., Kerpen / NRW | 413597 | |||
Datum | 06.07.2007 22:27 | 4421 x gelesen | |||
Nochmal hi, die Freiwilligen bekommen nur etwas, wenn sie Verdienstausfall geltend machen. Bei uns in NRW gibt es hierfür festgelegte Sätze. Wenn ihr pauschle Personalkosten in eurer Satzung ansetzt, werden diese gegenüber dem Gebührerschuldner, unabhängig zum evtl. Verdienstausfall, geltend gemacht. Wie bereits erwähnt ist es zulässig, einen Stundenlohn von 45 DM anzusetzen, ohne eine Kostenrechnung zu erstellen. Und noch eins, egal ob BF oder FF. Die Personalkosten hast du locker durch Ausrüstung, Ausbildung, Fahrtkosten usw. MkG Wolfgang | |||||
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