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ThemaSind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter des Trägers ?6 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorCarm8en 8g., Buch / RLP393591
Datum28.03.2007 21:415262 x gelesen
Das ist eine Interessante Frage, daher habe ich mal einen eigenen Thread erstellt.
Sind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?
Muß die Kommune, Verbandsgemeinde,Stadt usw. als Träger der Feuerwehr ihre Mirarbeiter gamäß dieser Verordnung schützen?


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW393597
Datum28.03.2007 22:163978 x gelesen
Geschrieben von Carmen FuchsSind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

GUV V A1, siehe §2 Abs. 1:

>>Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsun-
fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen
bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser
Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungs-
vorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-
schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. <<

Unter die letzteren Begrifflichkeiten würde ich die BetrSichV durchaus einordnen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorCarm8en 8g., Buch / RLP393598
Datum28.03.2007 22:243936 x gelesen
Der Bundesverband der Unfallkassen schreibt: klick
Demnach gilt wohl nicht die BetrSichV. Und der Träger ist nicht Arbeitsgerber im Sinne der BetrSichV.


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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg393603
Datum28.03.2007 22:583992 x gelesen
Hallo Carmen , Hallo Forum,

Geschrieben von Carmen Fuchs
Das ist eine Interessante Frage, daher habe ich mal einen eigenen Thread erstellt.
Sind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?
Muß die Kommune, Verbandsgemeinde,Stadt usw. als Träger der Feuerwehr ihre Mirarbeiter gamäß dieser Verordnung schützen?

Gegenfrage: Ist dies überhaupt relevant?
Oder
Warum muss Hauptamtliches Personal besser geschützt sein wie ehrenamtliches?

Beim Schutz unserer Kräfte, darf es nach meiner Meinung, keinen unterschied über den Status der FWA geben.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen393633
Datum29.03.2007 06:473978 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerGeschrieben von Carmen Fuchs

Das ist eine Interessante Frage, daher habe ich mal einen eigenen Thread erstellt.
Sind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?
Muß die Kommune, Verbandsgemeinde,Stadt usw. als Träger der Feuerwehr ihre Mirarbeiter gamäß dieser Verordnung schützen?

Gegenfrage: Ist dies überhaupt relevant?


Ja, weil die BetrSichV in einigen Dingen den wesentlich älteren BGVen / GUVen widerspricht


Oder
Warum muss Hauptamtliches Personal besser geschützt sein wie ehrenamtliches?

Beim Schutz unserer Kräfte, darf es nach meiner Meinung, keinen unterschied über den Status der FWA geben.


Das sollte so sein. Gibt es aber, so lange die FUKen die BetrSichV nicht als geltend für die ehrenamtlichen Mitglieder anerkennt. Es sind keine wesentlichen Dinge, die anders sind, aber bei regelmäßigen Überprüfungen von Arbeitsmitteln kommt es schon zu Differenzen, vor allem, was die Qualifikation der Prüfer anbelangt.

Gruß, Rainer


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio393651
Datum29.03.2007 09:534035 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Carmen FuchsSind freiwillige Feuerwehrleute Mitarbeiter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Die BetrSichV kennt keine Mitarbeiter, sondern nur Beschäftigte. Freiwillige Feuerwehrangehörige sind keine Beschäftigten i.S. der BetrSichV. Zumindest ist das für mich die logische Konsequenz. da sie auch keine Beschäftigten i.S. des ArbSchG sind, letzteres hat der damalige BAGUV mal Mitte der neunziger Jahre klären lassen.

Geschrieben von Carmen FuchsMuß die Kommune, Verbandsgemeinde,Stadt usw. als Träger der Feuerwehr ihre Mirarbeiter gamäß dieser Verordnung schützen?

Ja.
GUV-V-A1, § 2 Abs. 1 i.V. mit Anlage 1.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Miss Unsexy 2007: Platz 27

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