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ThemaChaos der Deregulierung - war: BGV A2 (VBG4) - Prüfung ortsveränd....7 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen393631
Datum29.03.2007 06:316204 x gelesen
Geschrieben von Carmen FuchsDann sollte das aber für die LFKS auch gelten! Dort gibt es neben den Lehrgangsteilnehmern nur Haupamtliche...
Die LFKS RLP prüft jedoch "nur" nach BGV bzw. VBG.
Da passt was nicht.
Und warum sagt der Bundesverband etwas anderes als die UK RLP?
Es kann doch nicht sein, dass das nicht klar geregelt ist...


Es gilt vorab die Betriebssicherheitsverordnung, sobald jemand in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Die Unfallkassen erlassen GUVen für den öffentlichen Dienst, die FUK spezielle für die Feuerwehren, die Berufsgenossenschaften erlassen BGVen für den gewerblichen Zweig.

Die Betriebssicherheitsverordnung mit ihren TRBSen ist nun mal aktueller, wie die UVVen. Daher das Chaos. Die Betriebssicherheitsverordnung dient der Deregulierung im Arbeitsschutz und soll den Arbeitgebern Freiräume lassen, Prüfungen und deren Fristen usw. selbst zu organisieren. Genau das und die Erstellung von TRBSen mit merkwürdigen Wortlauten hat mittlerweile zu einem solchen Chaos geführt, dass niemand mehr weiß, wer, wann, wie, wo.

In Deutschland tut man sich allgemein schwer, etwas selbst zu regeln, da der deutsche Michel es gewöhnt ist, jeden Handgriff durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen vorgekaut bekommen zu müssen. Die erste Frage ist immer: Wo steht das? Wo kann ich das nachlesen? Jeder sucht nach irgendeinem Anhaltspunkt. Die BGen haben etliche UVVen zurück gezogen, sie aber in der BGR 500 wieder zusammengefasst, um dem Michel die Sache zu erleichtern.

Siehe Normen: Es gibt hunderte von Normen, aber solange sie nicht durch Vorschriften, Gesetze, Verordnungen oder Verträge eindeutig gefordert sind, schlummern sie nur da und niemand muss sie beachten. Gilt auch für Feuerwehrs....

Es wird sicher noch einige Jahre dauern, bis man sich daran gewöhnt hat.

Gruß, Rainer


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio393658
Datum29.03.2007 10:104564 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Rainer HarmsenIn Deutschland tut man sich allgemein schwer, etwas selbst zu regeln, da der deutsche Michel es gewöhnt ist, jeden Handgriff durch Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen vorgekaut bekommen zu müssen. Die erste Frage ist immer: Wo steht das? Wo kann ich das nachlesen? Jeder sucht nach irgendeinem Anhaltspunkt.

Das sind dann aber im Regelfall genau die, die sich über die Bürokratie in diesem Land aufregen.
Der vielzitierte GMV sollte einem eigentlich sagen, dass man nicht anderer Leute Eigentum beschmieren darf. Weil das aber im StGB nicht ganz ausdrücklich steht, hat z.B. Thüringen eine eigene Verordnung dazu erlassen, nämlich die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Aufbringung von Graffiti (Thüringer Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung - ThürGraffGefAbwVO)" vom 26. Mai 2004. Die hat vier Paragraphen und es steht eigentlich nur drin, dass es verboten ist, anderer Leute eigentum zu beschmieren. Wäre ich jetzt nie draufgekommen.... Ist aber offenbar nötig, weil der Deutsche alles detailliert geregelt haben will.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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Miss Unsexy 2007: Platz 27

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AutorCarm8en 8g., Buch / RLP394007
Datum30.03.2007 19:414514 x gelesen
Geschrieben von Rainer HarmsenEs gilt vorab die Betriebssicherheitsverordnung, sobald jemand in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Sorry, wenn ich immer noch nicht ruhe geben. Du scheinst Dich auszukennen. Also wenn immer es (bezahlte) Angestellt gibt müsste die Betriebssicherheitsverordnung gelten? Das würde für BF´s gelten, für LFKS, für Schulen und Kindergärten?

Geschrieben von Rainer HarmsenDie Betriebssicherheitsverordnung mit ihren TRBSen ist nun mal aktueller, wie die UVVen. Ist sie damit nicht automatisch in den o.g. Fällen anzuwenden?


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AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen394039
Datum30.03.2007 22:194577 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Carmen FuchsSorry, wenn ich immer noch nicht ruhe geben. Du scheinst Dich auszukennen. Also wenn immer es (bezahlte) Angestellt gibt müsste die Betriebssicherheitsverordnung gelten? Das würde für BF´s gelten, für LFKS, für Schulen und Kindergärten?

Kein Problem, wer fragt, führt...

Ja, §1 sagt das eindeutig aus:

Geschrieben von ---BetrSichV--- Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Was immer man auch unter Beschäftigten versteht, die FUK zählen die Angehörigen der FF nicht dazu.

Geschrieben von Carmen FuchsGeschrieben von Rainer Harmsen---
Die Betriebssicherheitsverordnung mit ihren TRBSen ist nun mal aktueller, wie die UVVen. Ist sie damit nicht automatisch in den o.g. Fällen anzuwenden?


Nein, es kann aber sein, dass die UVVen dadurch nicht dem aktuell geltenden Recht gerecht werden oder falsche Quellenangaben enthalten, usw.

Gruß, Rainer


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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AutorCarm8en 8g., Buch / RLP394070
Datum31.03.2007 08:484542 x gelesen
Das heißt im Klartext jetzt, für die Feuerwehr (zumindest die Freiwillige) ist Prüfung nach BGV bzw GUV derzeit OK
Da ich es nun aber nicht einsehe, dass die Freiwilligen mit anderer "Sicherheit" geprüft werden sollen als die anderen, kann man das nicht einfach ablahnen? Ich meine nicht die Prüfung selbst sondern dass wir sie nach der GUV selber durchführen sollen...

Für Prüfung in Schulen und Kindergärten bzw. auch der Verwaltung selbst nur die BetrSichV.


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW394163
Datum31.03.2007 14:284530 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von --- Carmen Fuchs--- Das heißt im Klartext jetzt, für die Feuerwehr (zumindest die Freiwillige) ist Prüfung nach BGV bzw GUV derzeit OK
Da ich es nun aber nicht einsehe, dass die Freiwilligen mit anderer "Sicherheit" geprüft werden sollen als die anderen, kann man das nicht einfach ablahnen? Ich meine nicht die Prüfung selbst sondern dass wir sie nach der GUV selber durchführen sollen...


Vermutlich wird man dich im Falle der Ablehnung erstmal fragen, wo du die andere "Sicherheit" siehst. Kannst du dieses Argument denn überzeugend begründen?

Gruß,
Henning


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AutorRain8er 8H., Schüttorf / Niedersachsen394209
Datum31.03.2007 16:004604 x gelesen
Es ist ja keine "andere" Sicherheit. Die Prüfgrundsätze bleiben ja gleich. Es sind nur andere "Prüfer" möglich, z.B. Hausmeister, KFZ-Schlosser, usw.

Das Problem sind die "Elektrotechnisch unterwiesenen Personen" (EUP). Nach BGV, GUV, usw. dürfen sie prüfen, nach TRBS, die zur BetrSichV gehört, dürfen die allermeisten EUP es nicht mehr, weil ihnen die Berufserfahrung fehlt.

Die TRBS 1203-3 stellt Anforderungen an Personen für die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln, verträgt sich aber nicht mit den dazu passenden VDE Normen und den BGV / GUV, die schon seit langem diese Prüfungen regeln. Während dort von EUP die Rede ist, sucht man diesen Begriff in der TRBS vergeblich und spricht von "Befähigten Personen". Und die Anforderung an diese befähigte Person ist höher, wie die an eine EUP. Und damit ist die EUP laut TRBS nur dann in der Lage, elektrische Arbeitsmittel korrekt zu prüfen, wenn sie Berufserfahrung hat.

Gruß, Rainer


--Erfahrung ist die Summe aller Misserfolge--

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