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ThemaAufgaben Wehrführer(Kdt) bzw. FF-Sonderführer??41 Beträge
RubrikTaktik
 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW396328
Datum09.04.2007 15:2224913 x gelesen
Hallo,

zu dem Thema: ?Verwaltungsfunktionen im Einsatzdienst?

Einige Feuerwehren bzw. Bundesländer haben einige Verwaltungsfunktionen der Feuerwehr mit besonderen Aufgaben auch im Einsatz versehen. So ist in einigen Ländern per Gesetz geregelt, dass der eintreffende ?Wehrführer? bzw. Kommandant automatisch der Einsatzleiter ist. In anderen Bereichen haben bestimmte Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr eine Mittlerrolle an großen Einsatzstellen.

Bekannt ist mir z.B. Hamburg mit den Bereichsführern der FF.

Welche Regelungen gibts da in Deutschland sonst noch?


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMich8ael8 S.8, Walldorf (BaWü) / Baden-Württemberg396332
Datum09.04.2007 15:3621804 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoWelche Regelungen gibts da in Deutschland sonst noch?


FwG BaWü:

"§ 28 Leitung des Einsatzes
(1) Die technische Leitung hat der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der techni-sche Leiter hat bei Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzu-zuziehen; bei der Bekämpfung von Waldbränden wirkt ein Vertreter der zuständigen Forstbehörde mit."

Siehe auch hier: Klick

Grüße, Michael


Meine Meinung!
Die Freiwillige Feuerwehr Walldorf im Internet:
http://www.Feuerwehr-Walldorf.de

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AutorGeor8g M8., Belzig / Brandenburg396342
Datum09.04.2007 17:0221793 x gelesen
Hallo,

laut Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz:

Einsatzleitung
(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.

Die Einsatzleitung liegt bis zur Feststellung der Grossschadenslage und Bildung einer TEL bei dem Einheitsführern (GrF, ZgF, ggf. VF)

Leider ist das nicht das Reale im Einsatz. Meist übernimmt der Wehrführer oder einer seiner Stellvertreter automatisch die Einsatzleitung, obwohl ihre Befugnisse im Verwaltungsorganisatorischen liegen und grundsätzlich im BbgBKG geregelt sind:

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung

1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und
2. im Rahmen des § 24 Abs. 7 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen
1. eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen,
2. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben,

3. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und

4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen.

MkG
Georg


Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung

http://www.feuerwehr-belzig.de

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396382
Datum09.04.2007 18:1921766 x gelesen
Moin

Hessen: §41 HBKG spricht vom "Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadenortes", was laut herrschender Kommentarmeinung der Stadt-/Gemeindebrandinspektor als Leiter der Feuerwehr ist.

Regelungen für Wehrführer (also die Chef der Orts-/Stadtteilwehren) gab es früher wohl mal, gibt es aber nicht mehr.

Auch seitens der HLFS wird die Auffassung vertreten, dass der SBI/GBI alle Fälle "unter sich" bzw. den Fall seines Nichterscheinens per Dienstanweisung zu regeln hat, falls Übernahmemöglichkeiten für irgendjemanden außer ihm gewünscht sind.
So bei uns Anfang des Jahres geschehen.

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin396390
Datum09.04.2007 18:3121854 x gelesen
Hallo Ulrich,

in Berlin ist es so, dass der Landesbeauftragte der FF, sein Vertreter oder die um untergeordneten Direktionsbeauftragten auch eine Mittler-/Koordinatorrolle einnehmen. Entweder sie fahren große Einsatzstellen direkt an oder sie begeben sich zum Lagedienst in die FwLts. Eine tatsächliche Funktion als Einsatzleitung haben Kameraden der FF nur, wenn kein BF-Fahrzeug (Ausnahme DLK, RTW) zum Einsatz dazukommt oder die Brandschutzbereitschaft zum Einsatz kommt.

Gruß,
Sebastian


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW396407
Datum09.04.2007 19:1421785 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Raksein Vertreter oder die um untergeordneten Direktionsbeauftragten auch eine Mittler-/Koordinatorrolle einnehmen.

ähnlich wohl in HH, aber was GENAU hat man darunter zu verstehen?


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorDani8el 8K., Wismar / Mecklenburg396485
Datum10.04.2007 09:1321658 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoWelche Regelungen gibts da in Deutschland sonst noch?

Für MV aus dem Brandschutzgesetz:

§ 18
Leitung an der Einsatzstelle
(1) Die Einsatzleitung obliegt dem Leiter der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde, auf deren
Territorium der Einsatz erfolgt. Der Amts- oder Kreiswehrführer kann die Leitung übernehmen.
(2) In Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt dieser die Einsatzleitung.
(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat der Leiter der Werkfeuerwehr
die Einsatzleitung.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung übernehmen.

Quelle: siehe hier


MFG Daniel

Gib einem Menschen Macht und Du erkennst seinen wahren Charakter...

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AutorChri8sti8an 8K., Klempau / Schleswig-Holstein396578
Datum10.04.2007 15:5121640 x gelesen
Moin!

Für Schleswig-Holstein gilt:

§19 BrSchG
(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung.

(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.


§19 BrSchG


MkG,
Christian Krupp
PS: Dieser Beitrag gibt nur meine eigene und nicht die Meinung der Feuerwehr Klempau wieder.
Besucht doch mal meine Homepage.

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen396580
Datum10.04.2007 16:0321841 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sebastian WeißHessen: §41 HBKG spricht vom "Einsatzleiter der Feuerwehr des Schadenortes", was laut herrschender Kommentarmeinung der Stadt-/Gemeindebrandinspektor als Leiter der Feuerwehr ist.

Die Grundlage dieser Interpretation interessiert mich bis heute. Im alten Brandschutzhilfeleistungsgesetz war, wenn ich jetzt nicht völlig daneben liege, dem SBI/GBI der Fw des Schadensortes die technische Einsatzleitung eindeutig zugeordnet. Das ist im HBKG definitiv nicht der Fall.

Geschrieben von Sebastian WeißAuch seitens der HLFS wird die Auffassung vertreten, dass der SBI/GBI alle Fälle "unter sich" bzw. den Fall seines Nichterscheinens per Dienstanweisung zu regeln hat, falls Übernahmemöglichkeiten für irgendjemanden außer ihm gewünscht sind.

Auch die HLFS konnte mir damals trotz mehrmaligem Versprechen, das rauszusuchen nicht eindeutig sagen, wieso der SBI/GBI Kraft Amtes Einsatzleiter sein sollte. Dem Gesetzestext des HBKG ist das so eindeutig zumindest nicht zu entnehmen. Und irgendeinen Grund wird es meiner Meinung nach schon haben, dass man sowas nicht eindeutig beschreibt, oder?

MfG

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

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Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.396581
Datum10.04.2007 16:0721749 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoWelche Regelungen gibts da in Deutschland sonst noch?
Letztens noch an der LFS Loy gelernt:

Einsatzleiter ist immer der Ranghöchste mit Führungsausbildung (GF, ZF) der örtlich zuständigen Wehr. Kann also sein, dass ein GF der Wehr mit Grundausstattung dem Wehrführer der Schwerpunktwehr sagt, was die zu tun haben.

OrtsBM (analog stellv. OrtsBM) muss die Einsatzleitung übernehmen,
Stadt-/GemeindeBM (analog ...) kann übernehmen und muss bei groben Fehlern,
KBM/ABL kann übernehmen,
auch bei WF hat der OrtsBM (...) das Kommando.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396682
Datum11.04.2007 02:2422169 x gelesen
Moinsens

Nachdem es Anfang letzten Jahres mal Diskussionen darüber gab, wer wann wo weshalb Einsatzleiter ist, wird, oder werden kann, erhoffte ich, in Kassel erleuchtet zu werden. Auf dem F III (bei dem ich mein Zimmer mit einem deiner Schützlinge teilte ;o) ) bekam ich im März letzten Jahres eben das oben geschriebene erzählt - weil "ist so". Es wurde definitiv ausgesagt, dass das HBKG keinem WeFü die Befugnis gibt, die EL an sich zu ziehen, falls nicht der SBI dafür Regelungen getroffen hat. Dem mag ich auch insoweit folgen, dass Übernahmerechte für WeFüs da ja auch wirklich nirgends drin stehen.

Hab dann mal unsere Bibliothek durchstöbert und zwei Kommentare zum HBKG ausgegraben, die zwar beide dem GBI/SBI die Einsatzleitung zusprechen, die Begründungen finde ich aber eher dünn.
Der eine stellt klar, dass jede Gemeinde ja nur eine Feuerwehr mit ggf. mehreren Ortsteilwehren hat, und schließt daraus, dass somit kein Wehrführer eines "Schadenortsteils" dem GBI/SBI als Chef des (ganzen) Schadensortes die Einsatzleitung streitig machen kann. Bis zu dessen eintreffen spricht er die EL der ersteintreffenden Führungskraft zu.
Der andere leitet seine Ansicht daraus ab, dass durch §12 HBKG ja eine einheitliche Feuerwehrführung gewollt ist (na und?) und außerdem in den in §41 weiterhin geregelten Führungsstäben immer vom GBI/SBI die Rede ist, somit müsse der eingangs auch gemeint sein.
Beides wie gesagt nicht gerade überzeugend, aber das einzige was ich an Kommentaren finden konnte.

Ich konstruiere: Einsatz in einem Ortsteil, die ersteintreffende Führungskraft ist ein ausgebildeter GF mit meinetwegen einem TSF-W voll Leute. Und der bleibt bei dieser Auslegung nun Chef im Ring, egal wieviele weitere Kräfte noch kommen, bis der GBI/SBI anrückt? Coole Sache...


Geschrieben von Ingo HornUnd irgendeinen Grund wird es meiner Meinung nach schon haben, dass man sowas nicht eindeutig beschreibt, oder?Vielleicht gerade weil man den Feuerwehren zutraute, für sich zu regeln, wer wann EL sein soll, und da auch maximale Freiheit gewähren wollte. Durch die Aussage "des Schadenortes" wird schonmal die Gemeinde festgelegt (nicht wie früher, dass der Stützpunkt von "auswärts" Chef spielen konnte) und alles was innerhalb der Gemeinde geregelt ist, ist ja eigentlich eben deren Sache.
Genau diese wohl gewünschten Gedanken haben wir uns dann im folgenden gemacht, die Dienstanweisung gibt nun dem jeweils örtlich betroffenen WeFü/Stellv. ein Übernahmerecht (und eine Übernahmepflicht, wenn der bisherige [untergebene] EL sie loswerden will), selbiges analog dann darüber für SBI/Stellv.
Zuletzt haben wir dann noch eine Möglichkeit der freiwilligen Übergabe aufgenommen, um bei theoretischem kompletten Fehlen der gewählten Führung dem GF aus meinem Beispiel oben zu ermöglichen, einem ZF/VF die EL zu übergeben.
Bei Bedarf kannst du das Werk per Mail bekommen, einfach kurz Bescheid sagen.

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin396693
Datum11.04.2007 10:1021770 x gelesen
Hallo Uli,

Geschrieben von Ulrich Cimolinoähnlich wohl in HH, aber was GENAU hat man darunter zu verstehen?

ehrlich gesagt, frage ich mich das auch manchmal. Daneben gestanden habe ich noch nie, aber meine Vermutung geht in die Richtung, dass sie z.B. absprechen welche FF aus dem und dem Grund zur Ablösung alarmiert werden könnte.

Hier und hier kannst du dir mal anschauen, was auf der HP der BF dazu steht und im Zweifelsfall den Kontakt suchen.

Gruß,
Sebastian


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW396702
Datum11.04.2007 10:4621766 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißIch konstruiere: Einsatz in einem Ortsteil, die ersteintreffende Führungskraft ist ein ausgebildeter GF mit meinetwegen einem TSF-W voll Leute. Und der bleibt bei dieser Auslegung nun Chef im Ring, egal wieviele weitere Kräfte noch kommen, bis der GBI/SBI anrückt? Coole Sache...

Nein, schlicht und einfach dumm, wer der bei der konstruierten Lage (die es täglich in Deutschland mehrfach geben dürfte), dann im Zweifel als ausgebildeter Gruppenführer, einen Zug oder gar mehrere davon (= Verband) führen müsste - und dafür schlicht nicht ausgebildet ist...


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396718
Datum11.04.2007 12:2621777 x gelesen
Moin

Geschrieben von Ulrich CimolinoNein, schlicht und einfach dumm, wer der bei der konstruierten Lage (die es täglich in Deutschland mehrfach geben dürfte), dann im Zweifel als ausgebildeter Gruppenführer, einen Zug oder gar mehrere davon (= Verband) führen müsste - und dafür schlicht nicht ausgebildet ist...Ich meinte "Coole Sache..." auch ein ganz klein wenig ironisch, dachte das wäre rausgekommen.
Um solchen Fällen zu begegnen haben wir wie beschrieben eine Möglichkeit eröffnet, dass der EL einer anderen (wohl i.d.R. höher qualifizierten) Führungskraft freiwillig die EL übergeben kann. Und diese FüKr darf sogar aus einem anderen Stadtteil sein.
Denn zumindest ich finde es sinnvoller, dass der GF aus A-Dorf die EL dem ZF/VF aus B-Dorf übergibt, anstatt mangels "örtlicher" FüKr getreu "Mein Feuer, meine EL" weiterzumauscheln.

Gruß
Sebastian


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW396723
Datum11.04.2007 12:5521710 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißIch meinte "Coole Sache..." auch ein ganz klein wenig ironisch, dachte das wäre rausgekommen.

Mir war das schon klar...


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen396726
Datum11.04.2007 13:0221989 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sebastian WeißAuf dem F III (bei dem ich mein Zimmer mit einem deiner Schützlinge teilte ;o) )

ich weiß.

Geschrieben von Sebastian Weißbekam ich im März letzten Jahres eben das oben geschriebene erzählt - weil "ist so".

Ja. Das war auch die Aussage beim F VI. Als ich nachfragte, wo das steht, kam "im HBKG". Auf "Wo da?" kam bis heute keine Antwort... Ich will ja nicht bestreiten, dass es Sinn machen kann, dem SBI/GBI Kraft Amtes die EL zu übergeben, immerhin verantwortet er die Arbeit der Fw ja eh irgendwo, aber die Aussage, dass dies im HBKG verankert sei, ist imo nicht wirklich eindeutig begründbar. Ich weiß, dass Du das nicht schriebst. Kursiert aber und ich war neugierig, ob Du was neueres kennst, als ich.

Geschrieben von Sebastian WeißIch konstruiere: Einsatz in einem Ortsteil, die ersteintreffende Führungskraft ist ein ausgebildeter GF mit meinetwegen einem TSF-W voll Leute. Und der bleibt bei dieser Auslegung nun Chef im Ring, egal wieviele weitere Kräfte noch kommen, bis der GBI/SBI anrückt? Coole Sache...
Wenn es keine Regelung gibt, bleibt er imho sogar Chef im Ring, wenn der SBI/GBI da ist ;). Das HBKG verpflichtet die Feuerwehren imho, da selbst für eine Lösung zu sorgen, was ich persönlich noch nichtmal schlecht finde, wenn denn die Notwendigkeit erkannt wird.

Geschrieben von Sebastian WeißVielleicht gerade weil man den Feuerwehren zutraute, für sich zu regeln, wer wann EL sein soll, und da auch maximale Freiheit gewähren wollte.

Jopp. Warum dann wieder mit aller Gewalt der SBI/GBI in den EL reininterpretiert wurde, weiß ich nicht. Wie gesagt: Ich habe kein Problem damit, das so zu machen... nur sollte mans dann auch richtig begründen ;)

Geschrieben von Sebastian WeißBei Bedarf kannst du das Werk per Mail bekommen, einfach kurz Bescheid sagen.

Her damit :-) (horn at atemschutzunfaelle.eu)

MfG

Ingo


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AutorJan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg396732
Datum11.04.2007 13:2321648 x gelesen
Moinsen,

Geschrieben von Ulrich CimolinoBekannt ist mir z.B. Hamburg mit den Bereichsführern der FF.

Neben den Verwaltungsaufgaben leitet der Bereichsführer auch eigenständige Einsätze mehrerer FF in Hamburg, die ohne BF abgearbeitet werden.

Aufgaben:
Der Bereichsführer leitet den Bereich und ist gegenüber dem Landesbereichsführer verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der Dienstgeschäfte (Wahlen etc.). Er führt die Dienstaufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Jugendfeuerwehren in dem jeweiligen Bereich. Bei Einsätzen mit einer Beteiligung von zwei und mehr Freiwilligen Feuerwehren in seinem Bereich leitet er den Einsatz. Im Katastrophenschutz leitet er Verbände und/oder übernimmt eine Funktion innerhalb einer Technischen Einsatzleitung.


Aufgaben der FF Hamburg

Auch im Land Bremen gibt es neben den Wehrführern weitere übergeordnete Funktionen:

§ 14 (BremHilfeG)

Bereitschaftsführer und Bereichsführer

(1) Bei Zusammenfassung von in der Regel drei Freiwilligen Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes zu einer Feuerwehrbereitschaft, die als taktische Einheit bei Großschadenslagen, überörtlichen Hilfeleistungen, Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen einsetzbar ist, ist ein Bereitschaftsführer zu bestellen.

(2) Für die Beratung des Leiters der Berufsfeuerwehr in Großschadensfällen hinsichtlich des Einsatzes von Freiwilligen Feuerwehren kann ein Bereichsführer bestellt werden.

(3) Näheres zur Bestellung von Bereitschaftsführern und Bereichsführern bestimmt der Senator für Inneres, Kultur und Sport durch Erlass.


Dazu gibt es dann natürlich auch goldene Ärmelabzeichen


Beste Grüße ...und bleibt neugierig!
Jan Ole

drehleiter.info - Das Ausbildungs- und Informationsportal

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396739
Datum11.04.2007 13:4321749 x gelesen
Moin

Geschrieben von Ingo HornWenn es keine Regelung gibt, bleibt er imho sogar Chef im Ring, wenn der SBI/GBI da ist ;)Gewagte These, da könnte so mancher GBI/SBI ganz anderer Ansicht sein - aber du kannst es ja mal bei Gelegenheit im Selbstversuch ausprobieren ;o)

Geschrieben von Ingo HornWarum dann wieder mit aller Gewalt der SBI/GBI in den EL reininterpretiert wurde, weiß ich nicht. Wie gesagt: Ich habe kein Problem damit, das so zu machen... nur sollte mans dann auch richtig begründen ;)Ich denke beinahe, weil man seitens der Kommentatoren die Lösung, dass die Feuerwehren sich Gedanken machen und das selbst regeln, für unzumutbar hielt... oder aber weil es halt schon immer so war.

Geschrieben von Ingo HornHer damit :-)läuft.

Gruß
Sebastian


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AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen396742
Datum11.04.2007 13:4721601 x gelesen
Bei dem ganzen ist mir ein Gedanke gekommen. Warum gibt es denn eigentlich keine Stadtbrandmeister es gibt ja auch Kreisbrandmeister? Diese wären doch prädestiniert als Eisatzleitvertretung für die Stadtbrandinspektoren.


Gruß Michael

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW396744
Datum11.04.2007 13:5321737 x gelesen
Geschrieben von Ingo HornWenn es keine Regelung gibt, bleibt er imho sogar Chef im Ring, wenn der SBI/GBI da ist ;).

Das ist ja das Fatale! Wenn es mies läuft, lässt man dem armen GF die Einsatzleitung. Wenn es gut läuft, übernimmt man einfach die Einsatzleitung als ranghöherer mit entsprechender Weisungsbefugnis.
Die fehlende Regelung ist eher für die untergeordneten von Nachteil als für die Führungskräfte, letztere können immer konkrete Anordnungen treffen, soweit es im eigenen Zuständigkeitsbereich bleibt.

Gruß
Sven


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AutorMarc8o K8., Hannover / Niedersachsen396746
Datum11.04.2007 14:0121744 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Christian BergmannOrtsBM (analog stellv. OrtsBM) muss die Einsatzleitung übernehmen,

Warum muss er die Einsatzleitung übernehmen?

MkG
Marco


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396747
Datum11.04.2007 14:1021864 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißDer eine stellt klar, dass jede Gemeinde ja nur eine Feuerwehr mit ggf. mehreren Ortsteilwehren hat,

..was schon mal falsch ist ;-):



§ 12 HBKG

Leitung der Gemeindefeuerwehr


(1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren).


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396750
Datum11.04.2007 14:1821904 x gelesen
Moin

Geschrieben von Andreas Bräutigam..was schon mal falsch ist ;-):Da liegst du leider daneben, es gibt in Hessen pro Stadt/Gemeinde eine Feuerwehr, mit ggf. mehreren Orts- oder Stadtteilfeuerwehren.

HBKG §3 (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, [...]

2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

§ 7 (1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muß eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.

§12 (1) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren (Ortsteilfeuerwehren oder Stadtteilfeuerwehren). Orts- oder Stadtteilfeuerwehren werden von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet. Sie oder er unterliegt den Weisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors,


Gruß
Sebastian


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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW396752
Datum11.04.2007 14:2021626 x gelesen
Hallo


Geschrieben von Sven TönnemannDas ist ja das Fatale! Wenn es mies läuft, lässt man dem armen GF die Einsatzleitung. Wenn es gut läuft, übernimmt man einfach die Einsatzleitung als ranghöherer mit entsprechender Weisungsbefugnis.
Die fehlende Regelung ist eher für die untergeordneten von Nachteil als für die Führungskräfte, letztere können immer konkrete Anordnungen treffen, soweit es im eigenen Zuständigkeitsbereich bleibt.


Wenn ich qua Gesetz die Ensatzleitung habe und der Vorgesetzte nicht übernehmen will, dann habe ich die Vollmacht ihn zu beauftragen oder?

Andererseits möchte ich nicht die Fragen von Staatsanwalt, KBM (in Hessen KBI) und Bürgermeister beantworten müssen, wenn ich als GBI einen GF allein gelassen habe und es schief gegangen ist.

Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.396754
Datum11.04.2007 14:2621660 x gelesen
Geschrieben von Marco KolleckerWarum muss er die Einsatzleitung übernehmen?
Nach der Musterdienstanweisung OrtsBM einer FF (Anlage NBrandSchG)
A. [...]
B. Aufgaben im Einsatzdienst
a. Bei Bränden und Hilfeleistungen obliegt ihm im seinen Kommandobereich die Leitung des Einsatzes.
[...]
b. Bei gemeinsamen Einsätzer mehrerer Ortsfeuerwehren nimmt der örtlich zuständige Ortsbrandmeister die Leitung des Einsatzes war. [...]

In allen Fällen kann er die EL natürlich auf den GemBM übergeben. OrtsBM bei einer Wehr mit Grundausstattung kann ja jemand mit GF werden. Wenn der denn jetzt den Schulbusunfall in seinem Ort hat, ist der sicherlich froh alles an jemanden abgeben zu können. Aber mal eben an den Ranghöheren der Nachbarwehr übergeben ist nicht.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396755
Datum11.04.2007 14:2621926 x gelesen
Genau. Ich habe damals in meinem Abschnitt im HMDI schon gewagt zu äußern, dass das HBKG (und einige Rechtsverordnungen dazu) an manchen Stellen "etwas knirscht" (ums mal so moderat wie möglich auszudrücken...) Dies ist eine davon.

Denn: Der Satz "Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren" ist eindeutig (falsch). :-)


Gruß

A.

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AutorJörg8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen396777
Datum11.04.2007 16:5521683 x gelesen
Geschrieben von Marco KolleckerOrtsBM (analog stellv. OrtsBM) muss die Einsatzleitung übernehmen,

Warum muss er die Einsatzleitung übernehmen?


Er muß nicht, er hat sie automatisch mit dem Eintreffen am Einsatzort. Siehe Musterdienstanweisung für OrtsBm. Ausnahme nur in Städten mit BF, da ist eben der C/B/A-Dienst der EL.


mkG
Jörg Wißmann

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396815
Datum11.04.2007 21:1121948 x gelesen
Moin

Geschrieben von Andreas BräutigamDenn: Der Satz "Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren" ist eindeutig (falsch). :-)Er ist zumindest höchst unglücklich formuliert.

Man könnte nun philosophieren, dass immer von "einer (Gemeinde-)Feuerwehr" die Rede ist, und nur bei den explizit Freiwilligen dann von mehreren gesprochen wird... was die Sache aber nicht viel sinniger macht ;o)

Aber auch die Stolperformulierungen ändern aber nichts dran, dass es eine Feuerwehr pro Gemeinde gibt - das ist einfach h.M. ;o)

Gruß
Sebastian


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396822
Datum11.04.2007 21:5521948 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißAber auch die Stolperformulierungen ändern aber nichts dran, dass es eine Feuerwehr pro Gemeinde gibt - das ist einfach h.M. ;o)

Unabhängig vom Gesetzestext hatte ich in Hessen (war mal Chef Deines Kameraden M. Q.) oft das Gefühl, viele Feuerwehren kennen den Begriff "Gemeinde" gar nicht und ignorieren alles oberhalb des Wehrführers per se ;-)


Gruß

A.

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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg396826
Datum11.04.2007 22:0521575 x gelesen
Hallo Sebastian, Hallo Andreas, Hallo Forum

Geschrieben von Sebastian Weiß
Geschrieben von Andreas Bräutigam
Denn: Der Satz "Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren" ist eindeutig (falsch). :-)Er ist zumindest höchst unglücklich formuliert.

Man könnte nun philosophieren, dass immer von "einer (Gemeinde-)Feuerwehr" die Rede ist, und nur bei den explizit Freiwilligen dann von mehreren gesprochen wird... was die Sache aber nicht viel sinniger macht ;o)

Wahrscheinlich müssen wir in die Entstehungsgeschichte des HBKG gehen. Ich kann mich noch daran erinnern, wie nach der Gemeindereform in den 70er des letzten Jahrhunderts auch das Fw- Gesetz geändert wurde. Schon damals drohte der Untergang des Christlichen Abendlandes da jede Gemeinde nur noch eine FW haben sollte, Ich vermute die Formulierung hat aus dieser Zeit die Überarbeitung zum HBKG überlebt.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen396829
Datum11.04.2007 22:1121858 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian WeißEr ist zumindest höchst unglücklich formuliert.

... altbekanntes Problem der Juristen, sich eindeutig und allgemein verständlich auszudrücken ;-)


Gruss
Gerhard


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396832
Datum11.04.2007 22:1821699 x gelesen
Moin

Geschrieben von Gerhard Bayer... altbekanntes Problem der Juristen, sich eindeutig und allgemein verständlich auszudrücken ;-)Da ich meine, dir durchaus schonmal mitgeteilt zu haben, was ich so studiere, unterstelle ich hier Vorsatz! :oP

Trotzdem Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396833
Datum11.04.2007 22:2021780 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißDa ich meine, dir durchaus schonmal mitgeteilt zu haben, was ich so studiere, unterstelle ich hier Vorsatz! :oP

*lach* Nee, ich hatte mal irgednwo zwei DIN A 4 Seiten Fehler/Widersprüche in Hess. Brandschutzvorschriften zusammengetragen, das KANN nicht alles Vorsatz sein ;-)


Gruß

A.

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396835
Datum11.04.2007 22:2321765 x gelesen
Moin

Geschrieben von Andreas BräutigamUnabhängig vom Gesetzestext hatte ich in Hessen oft das Gefühl, viele Feuerwehren kennen den Begriff "Gemeinde" gar nicht und ignorieren alles oberhalb des Wehrführers per se ;-) Kann ich nun nicht nachvollziehen, da unser SBI aus "meinem" Stadtteil kommt und somit stets präsent ist. Okay, mit unseren zwei Stadtteilen dürfte das so oder so der Fall sein, bei Flächengemeinden mit 13 Ortsteilen mag das durchaus sein, dass man seinen SBI nicht kennt ;o) Aber ignorieren? Nein wie unhöflich...!

Geschrieben von Andreas Bräutigam(war mal Chef Deines Kameraden M. Q.)Die Welt ist ein Dorf.... du bist nun aber nicht wegen ihm weggegangen, oder? ;o)

Gruß
Sebastian


--
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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396836
Datum11.04.2007 22:2421646 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Weißdu bist nun aber nicht wegen ihm weggegangen, oder? ;o)

Sicher nicht! Aber es kam ein Angebot, dass ich nicht ablehnen konnte ;-)


Gruß

A.

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen396839
Datum11.04.2007 22:3321740 x gelesen
Moin

Geschrieben von Andreas Bräutigamich hatte mal irgednwo zwei DIN A 4 Seiten Fehler/Widersprüche in Hess. Brandschutzvorschriften zusammengetragenFalls sie dir mal wieder in die Hände fallen, bin ich prinzipiell interessiert.

Geschrieben von Andreas Bräutigamdas KANN nicht alles Vorsatz sein ;-)Ich meinte damit Gerhards Angriff auf die sprachlichen Fähigkeiten von Juristen - dieser Seitenhieb hätte ein Fettnäpfchen gewesen sein können, doch ich bin mir einfach sehr sicher, dass er wusste, was ich studiere, und mir hier vorsätzlich eine (mit)verbraten hat ;o)

Gruß
Sebastian


--
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AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg396843
Datum11.04.2007 22:3921956 x gelesen
Hallo Forum,

Geschrieben von Andreas Bräutigam
Unabhängig vom Gesetzestext hatte ich in Hessen (....) oft das Gefühl, viele Feuerwehren kennen den Begriff "Gemeinde" gar nicht
Ist auch in anderen Bundesländern ein Problem. War bei den Vorstellungsrunden zu Lehrgängen mein Steckenpferd.
Wo kommst du her? Antwort Fw A- Dorf. Meine Antwort gibt es hier nicht, meinst du vielleicht die FW- C- Stadt Abt. A- Dorf? Meist hatte der 4. oder 5. des Lehrgangs es dann kapiert.

Geschrieben von Andreas Bräutigam
ignorieren alles oberhalb des Wehrführers per se ;-)
Selbes leidige Thema obwohl das FWG von dem Kommandanten und den Abteilungskommandanten spricht, heißt es hier in der Regel die Kommandanten (= Abteilungskommandanten) und der Gesamt- Kommandant.

Gruß
Michael


Auch schlechter Ruf verpflichtet

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen396846
Datum11.04.2007 22:4121649 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißFalls sie dir mal wieder in die Hände fallen, bin ich prinzipiell interessiert.

Der Gentleman genießt und schweigt (gesetzeskonform) ;-)


Gruß

A.

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AutorJörg8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen396848
Datum11.04.2007 22:4321655 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerSelbes leidige Thema obwohl das FWG von dem Kommandanten und den Abteilungskommandanten spricht, heißt es hier in der Regel die Kommandanten (= Abteilungskommandanten) und der Gesamt- Kommandant.

Komödianten- äääääh Kommandantenstadl? *SCNR*


mkG
Jörg Wißmann

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW396875
Datum12.04.2007 08:0721647 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayeraltbekanntes Problem der Juristen, sich eindeutig und allgemein verständlich auszudrücken ;-)


Du unterschätzt dieselben, das machen die mit Absicht, die leben ja schließlich davon... ;-)


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg396996
Datum12.04.2007 20:5921679 x gelesen
Geschrieben von Michael BayerSelbes leidige Thema obwohl das FWG von dem Kommandanten und den Abteilungskommandanten spricht, heißt es hier in der Regel die Kommandanten (= Abteilungskommandanten) und der Gesamt- Kommandant.

Wobei wenn das FwG vom Feuerwehrkommandanten spricht es immer den Kommandanten meint, nie den Abteilungskommandanten. Denn der ist vergleichsweise unwichtig. Oder wie es auf der LFS Ba-Wü so schön hieß: "Ein Abteilungskommandant ist ein Zugführer mit Räum- und Streupflicht."


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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