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ThemaRechtliche Grundlage: Hydranten freihalten3 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein404559
Datum23.05.2007 22:366939 x gelesen
Hallo zusammen!

Aus aktuellem Anlass (bei einem Brandeinsatz am Montag verzögerte sich die Wasserversorgung, weil ein Anwohner mit seinem Pkw direkt auf einem Unterflurhydranten parkte) mal eine Frage an die Rechts-Profis hier im Forum.

Inwiefern ist das Versperren (also parken vor einem Überflur- oder auf einem Unterflurhydranten) verboten? Handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit und wird diese evtl. bei dadurch entstehenden Folgen sogar zu einer Straftat? Mit welchen Folgen bzw. Strafen haben der Fahrzeughalter bzw. Fahrer zu rechnen?

Bei meinen bisherigen Recherchen bin ich da über den § 12 StVO gestolpert, welcher besagt, dass das Parken "über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist" unzulässig ist.

Verstehe ich als absoluter Rechts-Laie das richtig, dass dies also nicht für das Parken beispielsweise am Straßenrand oder auf der Straße gilt, wenn sich dort ein (Unterflur-)Hydrant befindet?

Oder welche Paragraphen kommen in diesem Fall ins Spiel?

In unserem speziellen Fall befindet sich der Unterflurhydrant in der Fahrbahn, dass Auto parkte innerorts am rechten Straßenrand und blockierte damit den Hydranten.



In einem der nächsten Info-Schreiben, die wir regelmäßig im Ort verteilen, möchten wir ggfs. noch mal darauf hinweisen, dass Hydranten (schon im eigenen Interesse) unbedingt freizuhalten sind. Da würde der Auszug eines Gesetzestextes mit ggfs. Folgen für den "Falschparker" der Sache sicher etwas mehr Nachdruck verleihen als "Die Feuerwehr bittet...".
Denke mal, dass vielleicht viele "Normalbürger" gar nicht wissen, was die rot-weißen Schilder und die Eisendeckel im Asphalt bedeuten?!


MkG
Kay


-Alle Beiträge geben ausschließlich meine eigene Meinung und nicht die meiner Wehr wieder-

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW404573
Datum24.05.2007 00:524437 x gelesen
Geschrieben von Kay StielerOder welche Paragraphen kommen in diesem Fall ins Spiel?

Könnte auch auf Stadtebene geregelt sein, wie z. B. hierzulande

Hier.

Aufgrund des § 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der
Ordnungsbehörden ? Ordnungsbehördengesetz (OBG) ? in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.07.2003 (GV NRW S. 410) wird von der Stadt Gütersloh als
örtliche Ordnungsbehörde gem. dem Beschluss des Rates der Stadt Güters-
loh vom 30.04.2004 für das Gebiet der Stadt Gütersloh folgende Ordnungs-
behördliche Verordnung erlassen:

§2 Schutz der Verkehrslächen und Anlagen

(3) Verboten ist insbesondere

10. Hydranten, Straßeneinläufe, Kanalschächte und Schieber zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein404829
Datum24.05.2007 21:554056 x gelesen
Geschrieben von Josef Mäschle
Könnte auch auf Stadtebene geregelt sein, wie z. B. hierzulande
Danke für den Tipp! Ich glaube zwar nicht, dass es so etwas bei uns gibt, werde mich aber bei der Amtsverwaltung mal erkundigen. Auf jeden Fall wäre es etwas, worüber sich die Gemeinde mal Gedanken machen könnte...

Aufgrund der ausbleibenden Antworten gehe ich also davon aus, dass es bis auf den angesprochenen § 12 StVO keine weiteren Paragraphen und Gesetze (mit Ausnahme der von Josef angesprochenen Regelungen auf kommunaler Ebene) gibt, die sich mit diesem Thema beschäftigen?


MkG
Kay


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