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| Thema | §34 Rechtfertigender Notstand, war: Ausschluss von Sonderrechten? | 5 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441316 | |||
| Datum | 20.11.2007 11:19 | 4449 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus Böhmfelddieser hat uns dazu geraten uns auf folgenden § des StGB zu berufen:Ich liebe diesen Paragraphen... In den Augen einiger macht er letztenendes alle Vorschriften/Ausbildungen der Feuerwehrwelt komplett überflüssig, jeder Mist wird damit begründet, und es interessiert auch keinen mehr, ob es genauere Rechtsnormen gibt (wie war das noch gleich mit dem Stellenwert von "Lex spezialis", gerade im Gegensatz zu diesen Auffangparagraphen...). Wieso man das jetzt schon beim Thema Sonderrechte macht, obwohl der §34 STGB mind. genauso schwierig auf den Einzelfall zu interpretieren ist wie der 35 StVO (wenn nicht sogar noch schwieriger), kann ich absolut nicht verstehen. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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| Autor | Mark8us 8B., Heimstetten / Bayern | 441321 | |||
| Datum | 20.11.2007 11:28 | 3635 x gelesen | |||
| Wie ich schon im anderen Beitrag geschrieben hab, will ich damit niemals eine schlimme Straftat rechtfertigen, sondern Ordnungswiedrigkeiten wie 10 km/h überschreitung, um dies ging es ja auch im anderen Beitrag zuerst. Der vorteil dieses Paragraphen ist, dass jeder Bürger sich auf diesen Berufen kann, bei §35 der StVO ist es ja immer strittig ob man nun als FFler sich auf der Fahrt zum Gerätehaus darauf berufen kann oder nicht, auf § 34 StGb kann man sich immer berufen. Ich möchte hier auch ganz klar nochmals auf den wichtigsten teil des § eingehen: "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden" Das muss für jeden klar sein, Gruß | |||||
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| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 441336 | |||
| Datum | 20.11.2007 11:49 | 3581 x gelesen | |||
| Tach, Post! Geschrieben von Markus Böhmfeld Wie ich schon im anderen Beitrag geschrieben hab, will ich damit niemals eine schlimme Straftat rechtfertigen, sondern Ordnungswiedrigkeiten Sorry, aber wenn du eine OWi rechtfertigen willst, warum zitierst du dann das Strafgesetzbuch? MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag) | |||||
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| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 441344 | |||
| Datum | 20.11.2007 11:59 | 3560 x gelesen | |||
| Tach! Weil der Text wortgleich in dem richtigen Gesetz auch drin steht, ansonsten wäre das Stichwort "Einheit der Rechtsordnung" nach dem man Straftaten z.B. mit § 228 BGB rechtfertigen kann. § 16 OWiG Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Gruß Sven | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 441546 | |||
| Datum | 20.11.2007 23:16 | 3656 x gelesen | |||
| Moin Geschrieben von Markus Böhmfeld bei §35 der StVO ist es ja immer strittig ob man nun als FFler sich auf der Fahrt zum Gerätehaus darauf berufen kann oder nichtDas ist eigentlich so strittig nicht mehr, und weil die Rechtsprechung auch auch Literatur sich weitgehend einig ist, dass §35 StVO auch für FFler auf dem Weg zum Gerätehaus gilt, brauchst du nicht mit rechtfertigendem Notstand zu konstruieren. Es gibt da ein weitläufig bekanntes Urteil des OLG Frankfurt aus den 90er Jahren, welches Sonderrechte für Privat-PKW verneint - dieses ist landauf landab als Fehlurteil verschrien und sogar von anderen Gerichten (afaik OLG Stuttgart, 2004) explizit als falsch benannt worden. Von daher gehe ich davon aus (und gebe das auch so in Ausbildungen weiter), dass § 35 StVO auch für Privat-PKW Anwendung findet und ganz grundsätzlich Sonderrechte gegeben sind - und das, obwohl ich Wirkungskreis des OLG Frankfurt wohne ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | |||||
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