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| Thema | Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis | 26 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Autor | Benj8ami8n B8., Bornheim / NRW | 450135 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:20 | 9269 x gelesen | |||
| Hallo Zusammen, kurze Frage: Da einer unserer Kameraden aufgrund eines Verkehrsdeliktes seinen Führerschein für einen Monat in Urlaub geschickt hat, kam bei uns die Diskussion auf, wie dieses Problem bei einem Einsatz gehzandhabt wird?! Folgendes wurde behauptet: 1. Bei einem Einsatz unserer FF darf ein Kamerad trotz entzogener Fahrerlaubnis sich mit seinem PKW zur Wache bewegen um dort am Einsatzgeschen teilzunehmen. 2. Falls bei einem Einsatz kein Maschinist (Klasse 2 / C) zur Verfügung steht und es ist höchste Eile geboten (z.B. Wohnungsbrand), darf man trotz fehlender/Nicht erworbener Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug bewegen. Wie seht Ihr das? Ich persönlich bin der Meinung, dass man bei fehlender Fahrerlaubnis kein Fahrzeug bewegen darf, egal zu welchen Zweck. | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450138 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:23 | 8396 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin Burgunder2. Falls bei einem Einsatz kein Maschinist (Klasse 2 / C) zur Verfügung steht und es ist höchste Eile geboten (z.B. Wohnungsbrand), darf man trotz fehlender/Nicht erworbener Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug bewegen. Das ist meines Wissens korrekt, allerdings muss es wirklich notwendig sein bzw es gäbe keine andere Möglichkeit zB Alarmierung einer anderen Wehr, die zeitnah eintrffen könnte. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Bori8s R8., Mühlheim / Hessen | 450139 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:24 | 8258 x gelesen | |||
| Also: Das er den Lappen verloren hat ist ein Gerichtsurteil! Und wenn er der Bundeskanzler wäre, dürfte er nicht fahren! Sollte es sich um einen Brand mit Menschenleben in Gefahr, oder TH-VU sprich HP-Klemm handeln, so darf er nicht fahren, außerdem kommen immer genug, die einen Führerschein haben. Sollte worst case das auch nicht zutreffen, dann muss eben die Nachbarwehr mitalamiert werden! Wobei ab gewissen Stichwörtern das eh der Fall ist. Er soll sich hüten im Moment zu fahren. Es geht hier nicht um Meinungen, sondern um ein Urteil. MfG | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450140 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:26 | 8253 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin Burgunder2. Falls bei einem Einsatz kein Maschinist (Klasse 2 / C) zur Verfügung steht und es ist höchste Eile geboten (z.B. Wohnungsbrand), darf man trotz fehlender/Nicht erworbener Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug bewegen. Sollte aber normalerweise nicht passieren, wenn man genug Maschinisten hat. Andererseits wäre es Organisationsversagen, wenn es nicht ausreichend Maschinisten/Fahrer gibt und so etwas öfter passiert. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 450143 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:34 | 8432 x gelesen | |||
| 1. Nein! Die Rechtsprechung ist da eindeutig! Die Fahrt zum Gerätehaus ist dann klar ein Verstoß gegen § 21 StVG. 2. Auch das Fahren mit dem Einsatzfahrzeug zur Einsatzstelle ist rechtlich auch als Verstoß gegen den § 21 StVG zu sehen. Die Rechtfertigungsgründe des Rechtfertigenden oder Entschuldigen Notstands heranzuziehen ist in der heutigen Zeit wohl nur noch im besonderen Einzelfall zu begründen. Da reicht die höchste Eile und ein Wohnungsbrand mal definitiv nicht! Die Rechtsprechung hat auch hierzu schon Musterurteile gefällt. Er ist ja nicht der Einzige der fahren kann oder man kann die Gefahr auch durch andere Mittel (z. B. Überlandhilfe, Verpflichten eines Bürgers mit der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse u.s.w. ) Ich würde ihm vom Fahren dringend abraten, da er sich klar einer Straftat nach dem StVG schuldig macht und im Falle des "Erwischtwerdens" für längere Zeit per Pedes unterwegs sein dürfte. Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450144 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:37 | 8271 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer2. Auch das Fahren mit dem Einsatzfahrzeug zur Einsatzstelle ist rechtlich auch als Verstoß gegen den § 21 StVG zu sehen. Genau so meinte ich es auch, mir fiel nur der Paragraph nicht mehr ein bzw ich hatte da noch etwas anderes in Erinnerung. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 450147 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:42 | 8328 x gelesen | |||
| Das ist nicht "korrekt", das wurde mal durch das FW-Magazin verbreitet. Da wurde ein Fall mit zig "Wenn" und "Aber" konstruiert. Aber wenn da nur ein Klasse2/C-Inhaber auftaucht, ist eh schon vieles schiefgelaufen. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 450148 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:47 | 8305 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Benjamin Burgunder 1. Bei einem Einsatz unserer FF darf ein Kamerad trotz entzogener Fahrerlaubnis sich mit seinem PKW zur Wache bewegen um dort am Einsatzgeschen teilzunehmen. Nein, das ist ein Irrglaube Geschrieben von Benjamin Burgunder 2. Falls bei einem Einsatz kein Maschinist (Klasse 2 / C) zur Verfügung steht und es ist höchste Eile geboten (z.B. Wohnungsbrand), darf man trotz fehlender/Nicht erworbener Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug bewegen. Nein, auch das ist ein Irrglaube Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Plätzen usw. geführt werden. Es gibt keinen Notstand der dies heute rechtfertigen würde. Alle andere wurde ja schon gesagt. Ich möchte nur mal wissen wer solche gefährlichen Legende, Sagen und Dichtungen in Umlauf bringt. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschraenkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in duenkelhaftem Uebermut ein Urteil über dieselben anzumaßen." | |||||
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| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 450150 | |||
| Datum | 29.12.2007 16:50 | 8278 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Sebastian Krupp Das ist nicht "korrekt", das wurde mal durch das FW-Magazin verbreitet. Da wurde ein Fall mit zig "Wenn" und "Aber" konstruiert. Die können konstruieren was sie wollen, lasst den Blödsinn! Im schlimmsten Fall haben Gutachter Monate oder sogar Jahre Zeit über Entscheidungen zu befinden die Ihr in Sekunden treffen musstet. Lasst es sein! Wenn es in die Hose geht habt Ihr zu 99% den schwarzen Peter. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschraenkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in duenkelhaftem Uebermut ein Urteil über dieselben anzumaßen." | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 450156 | |||
| Datum | 29.12.2007 17:01 | 8439 x gelesen | |||
| Mahlzeit! Geschrieben von ---Jakob Theobald--- Geschrieben von Benjamin Burgunder Das gilt so übrigens auch für das hier in Rede stehende Fahrverbot. (nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt "aber er hat doch eine Fahrerlaubnis"...) Es gibt keinen Notstand der dies heute rechtfertigen würde. Es würde mich sehr wundern, wenn §34 StGB abgeschafft worden wäre, dementsprechend muss man einer so pauschalen Aussage entschieden wiedersprechen. Es sind immer Situationen denkbar, wo im Einzelfall (!) die Fahrt zur Einsatzstelle nicht mit Strafe bedroht ist. Allerdings muss man dann eine wirkliche Einzelfallentscheidung vornehmen, die "höchste Eile geboten" für sich reicht da nicht. Wenn allerdings die Voraussetzungen (gegenwärtige Gefahr, nicht anders abwehrbar) vorliegen, ist IMNSHO gerade beim simplen Fahrverbot die Verhältnismäßigkeitsprüfung relativ leicht zugungsten der Fahrt zu entscheiden: Der Fahrer ist für das Führen des Fahrzeugs ausgebildet und geeignet (sonst wäre ihm die Fahrerlaubnis ja entzogen worden, und er würde sie nicht einfach so nach Ende der Verbotszeit zurück erhalten), so dass durch die Fahrt trotz Fahrverbot nicht solche Gefahren entstehen würden wie bei einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse. Gruß, Henning | |||||
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| Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 450160 | |||
| Datum | 29.12.2007 17:06 | 8185 x gelesen | |||
Geschrieben von Jakob TheobaldWenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Plätzen usw. geführt werden. Interessant wäre zunächst einmal der Grund für den "Verlust des Führerscheines". Ist es ein "Entzug der Fahrerlaubnis" oder ist es nur ein Fahrverbot? Geschrieben von Jakob Theobald Es gibt keinen Notstand der dies heute rechtfertigen würde. Das würde ich nicht so sagen. Letztendlich kommt es nur auf die Schwere des Notstandes an und fehlende Möglichkeit diesem Notstand ausreichend (d.h. ggf. auch in ausreichender Zeit) zu begegnen ob das der Rechtfertigung Grund genug ist oder nicht. Manuel | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 450162 | |||
| Datum | 29.12.2007 17:10 | 8250 x gelesen | |||
| Mahlzeit! Geschrieben von Jürgen Ringhofer 1. Nein! Die Rechtsprechung ist da eindeutig! Die Fahrt zum Gerätehaus ist dann klar ein Verstoß gegen § 21 StVG. Diese Rechtsprechung hatten wir hier doch bei der letzten Diskussion zum Thema irgendwie vergeblich gesucht. (Katja wollte da irgendwo gefragt haben, hat aber auch noch keine Rückmeldung gegeben). Kannst du da konkrete Urteilstexte nennen, die für solche Fälle die "Sonderrrechte" i.S.d. §74(5) FeV i.V.m. §6(1) Nr.1 a verneinen? Geschrieben von Jürgen Ringhofer Die Rechtfertigungsgründe des Rechtfertigenden oder Entschuldigen Notstands heranzuziehen ist in der heutigen Zeit wohl nur noch im besonderen Einzelfall zu begründen. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ich würde ihm vom Fahren dringend abraten, da er sich klar einer Straftat nach dem StVG schuldig macht und im Falle des "Erwischtwerdens" für längere Zeit per Pedes unterwegs sein dürfte. Dazu grundsätzlich Ack, mit dem Verweis auf den durchaus möglichen "besonderen Einzelfall". Gruß, Henning | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450169 | |||
| Datum | 29.12.2007 17:38 | 8271 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppAber wenn da nur ein Klasse2/C-Inhaber auftaucht, ist eh schon vieles schiefgelaufen. Dann fährt derjenige auch, da er es ja auch darf, es geht aber darum falls keiner auftaucht. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450170 | |||
| Datum | 29.12.2007 17:41 | 8246 x gelesen | |||
Geschrieben von Jakob TheobaldEs gibt keinen Notstand der dies heute rechtfertigen würde. Stimmt, dass so etwas real mal passiert ist sehr, sehr unwahrscheinlich, trotzdem ist es kein Irrglaube. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 450206 | |||
| Datum | 29.12.2007 18:59 | 8262 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Dennis Edner Stimmt, dass so etwas real mal passiert ist sehr, sehr unwahrscheinlich, trotzdem ist es kein Irrglaube. Welcher Notstand rechtfertigt: Geschrieben von Benjamin Burgunder 2. Falls bei einem Einsatz kein Maschinist (Klasse 2 / C) zur Verfügung steht und es ist höchste Eile geboten (z.B. Wohnungsbrand), darf man trotz fehlender/Nicht erworbener Fahrerlaubnis ein Feuerwehrfahrzeug bewegen. Nicht erworbener Fahrerlaubnis, da stinkt der Fisch aber gewaltigt. Dies würde unter Umständen bedeuten, dass ein20 Jähreiger FE-Inhaber der Klasse B ein Fahrzeug über 3,5 to führen dürfte. Wo bleibt der Aufschrei den man immer dann hört wenn jemand nach einer Ausnahmeregelung für (Feuerwehrführerschein) fragt? Zur fehlenden FE. Wenn die betreffende Person also vorrübergehend ohne Führeschein ist. Die Person hatt zwar die Ausbildung auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp, darf diesen aber nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Hier haben wir zwei grundverschiedene Vorraussetzungen. Das eine "unausgebilete" Kraft ein Fahrzeug bewegt ist absolut abzulehnen. Welcher Notstand rechtfertgit die Gefährdung von Einsatzkräften und unbeteiligten Personen? Wer eine Golf fahren "kann/darf", kann/darf noch lange keine MAN 19....hastenichgesehen bewegen. Anders kann es mit einer "ausgebildeten" Kraft aussehen. aber hier stellt sich doch die Frage ob man überhaupt rechtlich sicher beurteilen kann ob ein solcher Notstand vorliegt der einen klaren Verstoß gegen bestimmte Paragraphen rechtfertigen würde. Wie oft war denn ein gemeldeter Wohnhausbrand "nur" ein Müllcontainer im Hinterhof? Wie oft standen schon die "eingeklemmten" Personen verdattert um das Unfallfahrzeug? Was ich damit sagen will, ich kann doch erst vor Ort sehen ob ein solcher Notstand vorliegt. Davon mal ab, wer fährt das Fahrzeug denn zurück zum Gerätehaus? Denn dieser Teil der "Einsatzfahrt" dürfte sich unmöglich mit einem gerechtfertigten Notstand begründen lassen. Meine Meinung, keine Fahrerlaubnis, keine Einsatzfahrt als Kraftfahrer. So bleibt man auf der sicheren Seite. Denkt auch bitte mal daran was passiert, wenn etwas passiert. GRuß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschraenkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in duenkelhaftem Uebermut ein Urteil über dieselben anzumaßen." | |||||
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| Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 450209 | |||
| Datum | 29.12.2007 19:19 | 8207 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Jakob Theobald Anders kann es mit einer "ausgebildeten" Kraft aussehen. aber hier stellt sich doch die Frage ob man überhaupt rechtlich sicher beurteilen kann ob ein solcher Notstand vorliegt der einen klaren Verstoß gegen bestimmte Paragraphen rechtfertigen würde. ... nein, wenn das so wäre dürfte Feuerwehr auch nicht unter Nutzung von Sonderrechten ausrücken, denn ob dies aufgrund der vorgefundenen Situation tatsächlich "dringend geboten" war würde sich demzufolge erst vor Ort entscheiden. Klassisches Paradoxon also ... Also auch hier: Entscheidung nach "pflichtgemäßem Ermessen" durch den Verantwortlichen im FwH. Dass diese Entscheidung in den allermeisten Fällen in Sachen unseres Problems zu einem "Nein, er fährt nicht" führt ist ja von mir unstrittig. Gruss Gerhard | |||||
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| Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 450211 | |||
| Datum | 29.12.2007 19:23 | 8227 x gelesen | |||
| Geschrieben von Jakob Theobald [...] Hier haben wir zwei grundverschiedene Vorraussetzungen. Korrekt. Es könnte auch sein, dass sich die person als ungeeignet erwiesen hat ein KRaftfahrzeug zu führen und deswegen keine Fahrerlaubnis mehr besitzt. Auch das dürfte die Entscheidung und die Rechtfertigung für "der fährt jetzt im Einsatzfall" erheblich erschweren. Geschrieben von Jakob Theobald Was ich damit sagen will, ich kann doch erst vor Ort sehen ob ein solcher Notstand vorliegt. Richtig. Die juristische Beurteilung wird aber "ex ante" erfolgen. Also mit dem Kentnisstand den du bei deiner Entscheidungsfindung hattest bzw. hättest haben müssen (für den Fall z.B. dass du eine notwendige und mögliche Erkudnung oder andersartige Informationsbeschaffung unterlasen hast). | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 450212 | |||
| Datum | 29.12.2007 19:23 | 8240 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Jakob Theobald Welcher Notstand rechtfertigt: §34 StGB wurde ja schon genannt, es muss sich da um eine nicht anders abzuwendende gegenwärtige Gefahr handeln. Dabei muss das zu schützende Rechtsgut in einem günstigen Verhältnis zum Verstoß stehen. Beispiel: Wohnungsbrand mit bestätigter Personengefährdung, andere (geeignete) Einheiten sind erst mit >>10 Minuten Verzögerung zu erwarten, regulärer Fahrer ist nicht zu erwarten. Das war jetzt einfach. Geschrieben von Jakob Theobald Zur fehlenden FE. Wenn die betreffende Person also vorrübergehend ohne Führeschein ist. Die Person hatt zwar die Ausbildung auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp, darf diesen aber nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Genau darum ging es hier ursprünglich. Aber auch der andere Fall ist natürlich eine gründliche Betrachtung wert: Geschrieben von Jakob Theobald Das eine "unausgebilete" Kraft ein Fahrzeug bewegt ist absolut abzulehnen. Mit solchen pauschalen Aussagen kommt man hier nicht weiter. Es ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Feuerwehr geht oft, aber nicht immer nach festgeschriebenen Standads. Manchmal muss man für den vorliegenden Einzelfall nunmal selbst eine Entscheidung treffen. Geschrieben von Jakob Theobald Welcher Notstand rechtfertgit die Gefährdung von Einsatzkräften und unbeteiligten Personen? Die Gefährdung hast du ins Spiel gebracht, die ist nicht zwangsläufig vorhanden. Wenn man die im Einzelfall befürchten muss, wird die Entscheidung gegen die Einsatzfahrt zu treffen sein. Geschrieben von Jakob Theobald Wer eine Golf fahren "kann/darf", kann/darf noch lange keine MAN 19....hastenichgesehen bewegen. Klarer Fall, ja. Meine Mutter z.B. ist seit -zig Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3, fährt aber ebenso lange nur Kleinwagen. Am Steuer eines 19-Tonners wäre sie sicher ein nicht hinzunehmendes Risiko. Nicht weniger riskant wäre es IMO aber auch mit einem 30 Jahre alten 7,5-Tonner ohne Servolenkung, mit unsynchronisiertem Getriebe und weit ausladenden Kotflügeln und Motorhaube. Dieses Fahrzeug dürfte sie aber von der Fahrerlaubnis her fahren. (Wo ist der Aufschrei??) Wer aber einen 7,5-Tonner mit der Klasse 3 beruflich etliche hundert Kilometer in der Woche bewegt, darf trotzdem das identische Fahrzeug als 8,4-Tonner erstmal nicht bewegen. Aus meinder Sicht ist das Risiko dabei aber nicht so groß, dass ich deswegen Menschen sterben lassen würde. Gleiches kann man sich auch für den 3,5t-Sprinter und den 4,2t-Sprinter überlegen. Gruß, Henning | |||||
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| Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 450223 | |||
| Datum | 29.12.2007 19:54 | 8263 x gelesen | |||
Geschrieben von Jakob TheobaldWie oft war denn ein gemeldeter Wohnhausbrand "nur" ein Müllcontainer im Hinterhof? Wie oft standen schon die "eingeklemmten" Personen verdattert um das Unfallfahrzeug? Entscheidend sind aber die zur Verfügung stehenden Informationen, auch wenn sich diese später als falsch herrausstellen. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 450233 | |||
| Datum | 29.12.2007 22:29 | 8287 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochEs würde mich sehr wundern, wenn §34 StGB abgeschafft worden wäre, dementsprechend muss man einer so pauschalen Aussage entschieden wiedersprechen. Was von mir auch so gemeint wurde! Im Bereich der Feuerwehr und deren Einsätzen im Zusammenhang mit der Fahrerfrage stellt sich die Möglichkeit allerdings sehr sehr gering dar. Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | |||||
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| Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 450237 | |||
| Datum | 29.12.2007 22:39 | 8254 x gelesen | |||
| Werde das Urteil heraussuchen und das Aktenzeichen sowie das zuständige Gericht hier einstellen! War ein Feuerwehrmann ohne Fahrerlaubnis, welcher mit seinem privaten Pkw zu einem Dachstuhlbrand im Ort gefahren ist um zu helfen. War in den 90er Jahren in der Gegend von Heilbronn (kleine Gemeinde). Wurde damals zu 10 Monaten Führerscheinentzug verurteilt! Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945 | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 450246 | |||
| Datum | 29.12.2007 23:46 | 8244 x gelesen | |||
Geschrieben von Dennis EdnerDann fährt derjenige auch, da er es ja auch darf, es geht aber darum falls keiner auftaucht.Es ging hier darum, dass genau der eine es zu dem Zeitpunkt eben nicht darf. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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| Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf. | 450332 | |||
| Datum | 30.12.2007 13:44 | 8432 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin Burgunder1. Bei einem Einsatz unserer FF darf ein Kamerad trotz entzogener Fahrerlaubnis sich mit seinem PKW zur Wache bewegen um dort am Einsatzgeschen teilzunehmen. Nein darf er nicht. Auf "rechtfertigen Notstand" kann man wohl immer plädieren, aber ob es was bringt? Vor Gericht bekommst du nicht Recht, sondern ein Urteil. Rein theoretisch gäbe es eine Möglichkeit: Unser Ortspfarrer hatte mal zu viel Messwein zelebriert, der Lappen war weg. Es war ihm aber gestattet, dass er einmal die Woche (feste Zeit) mit dem PKW in den Nachbarort fährt, um dort die Kirche zu halten. Hab zwar nicht verstanden, warum man in diesem Fall eine Ausnahme gemacht hat (gibt schließlich Taxis), aber es war so. Also THEORETISCH könnte der Kamerad ja auch eine Ausnahmegenehmigung für den FF Dienst bekommen, dass müsste er aber schon VOHER abklären. MkG. Christof http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm | |||||
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| Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 450368 | |||
| Datum | 30.12.2007 15:30 | 8291 x gelesen | |||
| Mahlzeit Geschrieben von Christof Strobl Rein theoretisch gäbe es eine Möglichkeit: Unser Ortspfarrer hatte mal zu viel Messwein zelebriert, der Lappen war weg. Es war ihm aber gestattet, dass er einmal die Woche (feste Zeit) mit dem PKW in den Nachbarort fährt, um dort die Kirche zu halten. Kenne ich auch 2 Fälle. Beiden war es gestattet, mit den Fahrzeug Fahrten für Ihren AG durchzuführen... Mit kameradschaftlichem Gruß Florian **** "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht" Scharnhorst *** Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. | |||||
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| Autor | Step8han8ie 8G., untergruppenbach / Baden Württemberg | 529812 | |||
| Datum | 23.12.2008 13:32 | 6073 x gelesen | |||
| Hallo Jungs, um dieses Theme mal wieder in unser Gedächtnis zu bringen: Habe gerade einen Artikel im Feuerwehr-Magazin gelesen. Fall: BF´ler ist mit seinem privaten Pkw41km/h zu schnell gefahren. Einmonatiges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art. Sein Anwalt sah das uneingeschränkte Fahrverbot im Hinblick auf seine berufliche Aufgabenstellung als unverhältnismäßig an. Gemäß § 25 Abs. 1 S.1 StVG kann das Fahrverbot aif best. Fahrzeugarten beschränkt werden. Nach dem Übermaßverbot muss es sogar beschränkt werden, wenn ein auf best. Fahrzeugarten beschränktes Verbot als "Denkzettel" ausreicht. Bsp. so kann es bei einem Landwirt unangemessen sein wenn er mit seinem privaten Pkw einen Verkehrsverstoß begangen hat , das Fahren mit dem traktor vom Fahrverbot nicht auszunehmen, obwohl er zu Betrieb seiner Landwirtschaft täglich mit ihm fahren muss. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der BF´ler eine Rechtsbeschwerde ein und hatte hinsichtlich der "Beschränkung" auch Erfolg. Zusammenfassung zum Rechtsproblem: Einsatzfahrzeuge der FW und Krankenkrftwagen können als Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Aus Gründen Der Verhältnismäßigkeit sind sie von einem Fahrverbot auszunehmen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot als "Denkzettel" ausreicht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verstoß bei einer privaten Fahrt begangen wurde. Fundstelle: OLG Düsseldorf, NZV (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht), 2008, Seite 104 Ich hoffe ich konnte ein wenig Licht in´s Dunkle bringen. Gruss Steffie Alles was geschrieben steht ist mein eigener Gedankensprung | |||||
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| Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 529964 | |||
| Datum | 23.12.2008 21:29 | 5925 x gelesen | |||
Geschrieben von Stephanie GöttertEinsatzfahrzeuge der FW und Krankenkrftwagen können als Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art" gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Aus Gründen Der Verhältnismäßigkeit sind sie von einem Fahrverbot auszunehmen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot als "Denkzettel" ausreicht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verstoß bei einer privaten Fahrt begangen wurde. Dazu stand auch was im Kommentar meines Rechtsanwalts, als es darum ging, dass ich wegen Geschwindigkeitsübertretung auserorts für 4 Wochen zum Fußgänger gemacht werden sollte. Explizit genannt wurden Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und landwirtschaftliche Zugmaschinen. "Lohnt" sich aber wirklich nur dann, wenn man (wie in meinem Fall) auf die FE wirklich angewiesen ist. Hat in meinem Fall irgendwas zwischen 500 - 1000€ Aufpreis gekostet um weiterhin landw. Zugmaschinen fahren zu dürfen. Gründe für eine Ausnahme, die der Richter in der Hauptverhandlung (teuer :-() erwähnt hat: - die Strafe bleibt weiterhin eine Strafe, weil ich meinen PKW nicht benutzen konnte - Der Täter zeigt Einsicht in sein Fehlverhalten - erste Übertretung - durch ein totales Fahrverbot wäre auch mein AG bestraft worden, was nicht verhältnismäßig sei. Für den "Spass" weiterhin FF-Autos fahren zu dürfen hätte ich mir diesen Aufwand mit Sicherheit nicht angetan (ich bin in den 4 Wochen so oder so nicht rechtzeitig am GH gewesen) Gruß, Markus Wenn man aus einem 100 Stockwerke hohem Hochhaus springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital) | |||||
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