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ThemaAusnahme von Fw-Fahrzeugen bei ausgesprochenem Fahrverbot8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKatj8a R8., Köln / NRW463816
Datum15.02.2008 17:527219 x gelesen
Hallo zusammen,

gemäß Urteil des OLG Düsseldoof vom 24.9.07, Az: IV-2 SS OWI 118/07 - OWI 50/07 III können Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen unter § 25 Abs. 1 S. 1 StVG fallen und damit als Fahrzeuge "einer bestimmten Art" von einem angeordneten Fahrverbot ausgenommen werden.

Das OLG war der Ansicht, dass Anlass zur Überprüfung im Rahmen des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bestanden hätte, bei einem Feuerwehrbeamten das Führen von Feuerwehrfahrzeuge im weiteren Sinn vom Fahrverbot auszunehmen und es insoweit zur "Einwirkung auf den Betroffenen" ausgereicht hätte, ihm einen Denkzettel dahingehend zu verpassen, dass er nur private Fahrzeuge für die Dauer des Fahrverbotes nicht führen darf, FW-Fahrzeuge jedoch weiterhin.

Interessante Entscheidung, die so manchen Ärger mit dem Dienstherrn verhindern könnte.

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorUwe 8S., Nordheim / Hessen463820
Datum15.02.2008 17:595305 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Katja Midunsky
...Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bestanden hätte, bei einem Feuerwehrbeamten das Führen von Feuerwehrfahrzeuge im weiteren Sinn vom Fahrverbot auszunehmen...

auch wenn ich es generell nicht gut finde hoffe ich das gilt nur für BF.


Gruß
Uwe


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz463842
Datum15.02.2008 18:595333 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Katja MidunskyDas OLG war der Ansicht, dass Anlass zur Überprüfung im Rahmen des Verhältnismäßgkeitsgrundsatzes bestanden hätte, bei einem Feuerwehrbeamten das Führen von Feuerwehrfahrzeuge im weiteren Sinn vom Fahrverbot auszunehmen und es insoweit zur "Einwirkung auf den Betroffenen" ausgereicht hätte, ihm einen Denkzettel dahingehend zu verpassen, dass er nur private Fahrzeuge für die Dauer des Fahrverbotes nicht führen darf, FW-Fahrzeuge jedoch weiterhin.

Und jeder andere, der beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, hat Pech und verliert seinen Job. Tut mir leid, aber da würde ich noch eher bei einer FF, die knapp an Fahrern und Personal ist (vor allem tagsüber) eine Ausnahmeregelung gelten lassen, aber nicht bei einer BF. Dort sollte es nun wirklich kein Problem sein, einen anderen als Fahrer einzuteilen.

Gruß,
Michael


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AutorUwe 8S., Nordheim / Hessen463860
Datum15.02.2008 19:545419 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael Weyrich
...bei einer FF, die knapp an Fahrern und Personal ist (vor allem tagsüber) eine Ausnahmeregelung gelten lassen...

und wir lassen jeden auch mit x,x Promille fahren. Nein Fahrverbot ist Fahrverbot ohne Ausnahme Regel!


Gruß
Uwe


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AutorJürg8en 8H., Herne / NW463919
Datum16.02.2008 05:095303 x gelesen
Moin Michael,

auch Kraftfahrer im gewerblichen Güterverkehr können das Glück haben, nur ein Fahrverbot außerhalb des Berufsalltags auferlegt zu bekommen. Nicht bei wiederholt 2,9 Promille, aber wenn es um überwiegend "PKW-Punkte" geht!


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht!

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz463929
Datum16.02.2008 09:365365 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Uwe Schmidtund wir lassen jeden auch mit x,x Promille fahren. Nein Fahrverbot ist Fahrverbot ohne Ausnahme Regel!

Bei Alkohol oder Drogen eben gerade nicht. Und bei Komplettentzug des FS eben gerade auch nicht. Aber wenn einer ein einmonatiges Fahrverbot wegen anderer Dinge hat, warum sollte der im Einsatzfalle, wenn's nicht anders geht, nicht ein Einsatzfahrzeug fahren dürfen? Wer beruflich auf den FS angewiesen ist (egal ob bei einer BF oder nicht), der weiß um das Risiko des Jobverlustes bei Farhverbot oder Komplettführerscheinverlust.

Wieso wußte ich, dass jetzt wieder gleich die Extrembeispiele kommen. So langsam werden wir digital, weil jeder den GMV abschaltet und nur noch "ja" oder "nein" geht, ein "vielleicht" oder "teilweise" gibt's schon gar nicht mehr...

Gruß,
Michael


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AutorUwe 8S., Nordheim / Hessen463931
Datum16.02.2008 09:565392 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael Weyrich
Aber wenn einer ein einmonatiges Fahrverbot wegen anderer Dinge hat, warum sollte der im Einsatzfalle, wenn's nicht anders geht, nicht ein Einsatzfahrzeug fahren dürfen?

§21 StVG

Geschrieben von Michael Weyrich
Wer beruflich auf den FS angewiesen ist (egal ob bei einer BF oder nicht), der weiß um das Risiko des Jobverlustes bei Farhverbot oder Komplettführerscheinverlust.

Als Berufspendler kann ich Dir ein Lied von singen.

Geschrieben von Michael Weyrich
So langsam werden wir digital, weil jeder den GMV abschaltet und nur noch "ja" oder "nein" geht, ein "vielleicht" oder "teilweise" gibt's schon gar nicht mehr...

ES gibt Bereiche in denen ich ein "vielleicht" oder "teilweide" gelten, aber bei Sicherheitsfragen nicht und da zähle ich auch das fahren zu.


Gruß
Uwe


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz463968
Datum16.02.2008 14:115299 x gelesen
Geschrieben von Uwe SchmidtES gibt Bereiche in denen ich ein "vielleicht" oder "teilweide" gelten, aber bei Sicherheitsfragen nicht und da zähle ich auch das fahren zu.

Wir hatten das Thema vor kurzem ja schon einmal.

Wenn man bei der FF bei Alarm dann ebend keinen Fahrer hat und daher nicht ausrücken kann?
"Ok, bleiben wir halt drinnen" denken, Nachbarwehr alarmieren, wieder nach Hause fahren.

Alternativ kann man sich etwas mit dem "rechtfertigenden Notstand" und der darin geforderten Güterabwehr beschäftigen.

"Der gesperrte Fahrer ist der einzige, den ich gerade zur hand habe" ist natürlich überhaupt erstmal grundvorraussetzung für diese Überlegung.

Jetzt hast du auf der einen Seite den Einsatz. Desto mehr Gefahr umso mehr ist das erstmal ein Grund möglichst schnell auszurücken.

Auf der anderen Seite hast du einen FAhrer:
Der hat das FAhren von so einem Fahrzeug gelernt
der kann das Fahrzeug fahren
der wäre gesundheitlich momentan Fahrtauglich
der ist prinzipiell dazu geeignet ein Fahrzeug zu führen
(man kann ja auch seinen Führerschein aus gründen entzogen bekommen, bei denen man dazu nicht mehr
geeignet wäre)

Das einzige was dagegenspricht dass er fährt ist das Sanktionsinteresse der Straßenverkehrsbehörde der einzelnen Person gegenüber.


Wie die jeweilige Führungskräft am Gerätehaus dann die Notwendigkeit des Einsatzes (also genau diesen Einzelfall) gegenüber dem Sanktionsinteresse der Straßenverkehrsbehörde gegeneinander abwägt ist letztendlich die Frage.
Diese werden wir hier nicht allgemeingültig entscheiden können.


Grüße

Manuel


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 15.02.2008 17:52 Katj7a R7., Köln
 15.02.2008 17:59 ., Nordheim
 15.02.2008 18:59 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 15.02.2008 19:54 ., Nordheim
 16.02.2008 09:36 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 16.02.2008 09:56 ., Nordheim
 16.02.2008 14:11 ., Westerwald
 16.02.2008 05:09 Jürg7en 7H., Herne
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