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ThemaErsazanspruch bei Erste-Hilfe Leistung4 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sto8ph 8R., Berching / Bayern477391
Datum14.04.2008 17:195528 x gelesen
Servus zusammen,

hat man eigentlich einen "Ersatzanspruch" für eine Prüfung, ein Vorstellungsgespräch, Meeting, etc., an einem anderen Tag, wenn man auf dem Weg zu dieser Erste Hilfe leisten muss??

Als Beispiel:
Man ist auf dem Weg zu einem Vorstellungsgepräch und kommt an einen schweren VU! Man leistet Erste Hilfe und kommt dann mehrere Stunden nach dem vereinbarten Termin zu spät!
Hat man ein Recht auf einen Ersatztermin??


MfG
Reber Christoph


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern477396
Datum14.04.2008 17:254148 x gelesen
Nein hast du nicht ...
Und selbst wenn, wenn du dich auf Paragraphen berufen mußt um einen Ersatztermin zu bekommen, fällt dem Arbeitgeber ein anderer Grund ein warum er dich nicht einstellt.


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AutorJörg8 R.8, Steppach / Bayern477399
Datum14.04.2008 17:384033 x gelesen
Hallo Christoph

wenn du einen materiellen oder körperlichen Schaden durch deine "Erste-Hilfe" erleidest, kannst du diese beim GUV Bayern geltend machen. Gilt für jeden Privatmann in diesem Fall.

Ich frage mich gerade warum du
Geschrieben von Christoph Rebermehrere Stunden nach dem vereinbarten Termin zu spät! kommen solltest?
Nicht falsch verstehen, aber welche Art von "Erster-Hilfe" hast du vor zu leisten?
Auch in Bayern wird nach mindestens 20-25 min soviel an diensthabenden Helfern da sein, dass du bei selbst bei einem schweren VU als "Ersthelfer mit Termindruck" weg kannst.

Und dann "Beisst sich die Katze in den Schwanz". Bist du eh schon zu spät zum Termin losgefahren, hast dann noch ein unvorhergesehenes Ereignis (das kann von der Reifenpann bis zum ICE-Unglück alles sein), dann wirst du auf den guten Willen des Gegenübers hoffen dürfen, ob du die Prüfung noch mal wiederholen darfst oder doch den Job bekommst.

Alles andere ist sicher nur auf einem reinen Klageweg durch zu setzen... und dann beweise mal, dass du in dem Moment der einzige Ersthelfer auf der Welt warst :-(
Würdest du dich bei mir als neuer Mitarbeiter im Rettungsdienst bewerben, würde ich die Sache sicher wohlwollend sehen :-)

Gruß
Jörg


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AutorLudw8ig 8S., Lützelbach-Haingrund / Hessen477469
Datum15.04.2008 06:423998 x gelesen
Hm, ich will´s mal für den Fall einer verpassten Prüfung (IHK) betrachten, denn da kann ich einigermaßen kompetent (Prüfungsausschußvorsitzender) Auskunft geben:
- in so einem Falle würde der Prüfungsausschuß nach Sachlage (möglichst sofort, evtl. nach Rücksprache mit "zuständiger Stelle") eine Entscheidung treffen:
- Nachprüfung noch am selben Tag (mit Bericht in der Niederschrift über "besondere Vorkommnisse") mit Vorbehalt der Vorläufigkeit
oder
- Prüfung wird als "aus wichtigem Grund nicht anwesend" neutralisiert, d.h. der Versuch gilt als nicht stattgefunden (der Kandidat hat weiter seine 3 Versuche)

Nachprüfungen (Theorie) finden dann i.d.R. ein halbes jahr später statt, bei prakt. Terminen kann der PA einen schnelleren Ersatztermin anberaumen.

Natürlich sollte der Grund der Abwesenheit nachweisbar sein....

MkG

Ludwig


To do is to be (Camus)
To be is to do (Sartre)
Do be do be do (Sinatra)

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 14.04.2008 17:19 Chri7sto7ph 7R., Berching
 14.04.2008 17:25 ., Neuburg
 14.04.2008 17:38 Jörg7 R.7, Steppach
 15.04.2008 06:42 Ludw7ig 7S., Lützelbach-Haingrund
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