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| Thema | Warnblinkanlage bei Einsatzfahrt? | 16 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Infos: | |||||
| Autor | Flor8ian8 S.8, Floss / Bayern | 482245 | |||
| Datum | 09.05.2008 22:49 | 7752 x gelesen | |||
| Hallo ich würde gerne mal wissen ob es offiziel Erlaubt ist bei einer Alarmierung also sprich auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus die Warnblinkanlage einzuschalten oder gibt es hierzu auch irgendwelche paragraphen wo dass genau drinnen steht?? Bitte um Zahlreiche antworten!!! | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 482247 | |||
| Datum | 09.05.2008 23:01 | 6653 x gelesen | |||
| hallo, da braucht man gar nicht ins Gesetzbuch zu schauen. Der GMV gibt da doch auch eine gute Antwort: Wenn man die Warnblinkanlage einschaltet kann man einen Fahrtrichtungswechseln nicht mehr den anderen Verkehrsteilnehmer anzeigen. Das bringt viele zusätzliche Gefahren. Wie sollen sonst die anderen Verkehrsteilnehmer erkennen ob du auf der Fahrt zum Gerätehaus z.B. abbiegen willst oder nicht. Oder im Kreisverkehr ... Hier haben wir das Thema auch schon diskutiert: 'Warnblinklich einschalten -Ja oder Nein?' von Hendrik Hanekamp Mein persönliches Fazit: eingeschaltete Warnblinkanlage bei der Fahrt ins Gerätehaus ist doof und gefährlich MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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| Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 482249 | |||
| Datum | 09.05.2008 23:19 | 6466 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian Sieder
Sowohl das Gesetz als auch der GMV sagen ganz klar: Nein. Was soll dir der Warnblinker bringen, außer verwirrter Verkehrsteilnehmer. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 482256 | |||
| Datum | 10.05.2008 01:18 | 6792 x gelesen | |||
| Moin In aller Kürze: Warnblinklicht ist nach Straßenverkehrsordnung erlaubt/geboten bei liegengebliebenem Fahrzeug, beim Abschleppen von Fahrzeugen und bei besonderen Gefahren wie z.B. einem Stauende (§§ 15, 15a und 16 StVO). Ich hoffe nicht, dass du auf der Anfahrt zum Gerätehaus eine besondere Gefahr darstellst, so dass Warnblinker also erstmal nicht erlaubt ist ;o) Man könnte durch die Sonderrechte eine Ausnahme realisieren - die Voraussetzung wäre dann aber, dass der Warnblinker für die Erfüllung einer hoheitlichen Tätigkeit dringend geboten ist. Das isser nicht, ich bin bisher schon einige hundert Male ohne Warnblinker einwandfrei am Gerätehaus angekommen, und viele tausend andere sicherlich auch. Somit wirds mit der Ausnahme durch die Sonderrechte auch nichts - folglich: Warnblinker alles in allem verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dass die Verwendung noch dazu ziemlich doof ist, hat Jürgen ja schon dargelegt, aber ich weiß, dass der GMV gerade bei Feuerwehrs teilweise nicht viel zählt, so lange kein Gesetzestext dasselbe besagt ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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| Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 482257 | |||
| Datum | 10.05.2008 06:52 | 6477 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M@yerMein persönliches Fazit: eingeschaltete Warnblinkanlage bei der Fahrt ins Gerätehaus ist doof und gefährlich Dem schließe ich mich an. Grüße Magnus | |||||
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| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 482258 | |||
| Datum | 10.05.2008 08:55 | 6545 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Florian Sieder ich würde gerne mal wissen ob es offiziel Erlaubt ist bei einer Alarmierung also sprich auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus die Warnblinkanlage einzuschalten oder gibt es hierzu auch irgendwelche paragraphen wo dass genau drinnen steht?? Auf der Fahrt zum Gerätehaus kann der FA Sonderrechte gemäß § 35 StVO in Anspruch nehmen, d. h. er ist grundsätzlich zunächst einmal von allen Vorschriften der StVO - somit auch von den Regelungen zur Nutzung des Warnblinkers - befreit. Die wesentliche Einschränkung ergibt sich allerdings aus dem Absatz 8 des § 35: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Die Nutzung des Warnblinkers kann bei anderen Fahrzeugen zu Irritationen führen. - ein anderer Fahrer sieht nur eine Seite und glaubt, das Fahrzeug biegt ab - man kann selbst keine Fahrtrichtungsänderung anzeigen - ein anderer Fahrer meint, es handelt sich um ein langsam fahrendes Pannenfahrzeug - ... Der FA im Privatfahrzeug hat auch keine Möglichkeit "Wegerechte" im Sinne des § 38 StVO anzuzeigen und der Warnblinker ist für keinesfalls als Ersatz geeignet. Deshalb ist es unter Berücksichtigung der genannten §§ und des GMV auf jeden Fall zu unterlassen, während der Fahrt den Warnblinker einzuschalten. Sonderrechte mit Privatfahrzeugen sollte man nur sehr gemäßigt in Anspruch nehmen und auch nur dann, wenn sich im unmittelbaren Einflussbereich keine anderen Verkehrsteilnehmer aufhalten - alles andere ist juristischer Selbstmord. Gruß Markus | |||||
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| Autor | Mich8ael8 S.8, Gründau / Hessen | 482262 | |||
| Datum | 10.05.2008 10:00 | 6477 x gelesen | |||
| Hallo, ich schließe mich ebenfalls den Beiträgen meiner Vorschreiber an. Vor allem sollte man auch immer die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §35 StVO abwägen. Wenn mit Stichwort "Tierrettung" alarmiert wird (Katze auf Baum) nehme ich persönlich keine Sonderrechte in Anspruch. Die Katze wird bestimmt auch noch da sitzen, wenn ich 5 Minuten später komme. ;-) Gruß Michael Die hier verfassten Beiträge und Kommentare sind ausschließlich meine persönliche Meinung und spiegeln in keinsterweise die Meinungen oder Auffassungen meiner Wehr! | |||||
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| Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 482263 | |||
| Datum | 10.05.2008 10:18 | 6539 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael SattlerDie Katze wird bestimmt auch noch da sitzen, wenn ich 5 Minuten später komme. ;-) Vor allem kommt die Katze i.d.R. auch ohne die Feuerwehr wieder runter..., oder?! Bei den Millionen von Katzen müßten sonst ja etliche Bäume mit Katzenskeletten übersäht sein...! :-) Und mal ehrlich: der Schützenverein braucht ja auch noch was zu tun...! :-) SCNR Gruß Lars "Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. " J. Dalhoff **************************************************************************** Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder. Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen. | |||||
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| Autor | Chri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf. | 482273 | |||
| Datum | 10.05.2008 11:19 | 6500 x gelesen | |||
| Hi, Geschrieben von Florian Sieder Bitte um Zahlreiche antworten!!! wie schon geschrieben wurde. Es bringt die keinerlei Vorteile, andere Verkehrsteilnehmer werden irritiert, Fahrtrichtungswechsel kann nicht angezeigt werden. Siehst du ein Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinker, gehst du davon aus, dass er entweder steht, oder langsamer fährt, weil er gerade ein anderes Fahrzeug abschleppt. Keiner kann wissen, dass der Fahrer ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum GH ist! Ich würde das als Wehrführer untersagen! MkG. Christof http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm http://hvo-vilseck.de/index1.html http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg | |||||
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| Autor | Maxi8mil8ian8 K.8, Preetz / Schleswig-Holstein | 482274 | |||
| Datum | 10.05.2008 11:39 | 6500 x gelesen | |||
Geschrieben von Christof StroblKeiner kann wissen, dass der Fahrer ein Feuerwehrmann auf dem Weg zum GH ist! Klar, weil man ja noch _mindestens_ 2 beleuchtete, blinkende Schilder auf dem Dach hat.. ;-) Die Reaktionen sind da aber recht unterschiedlich, von "erst mal ausbremsen" über "gar nicht reagieren" bis tatsächlich "platz machen".. (Weiß ich vom höhrensagen, ich selbst würde nie so nen Kram aufs Auto tun, ganz einfach, weil man auch ohne den Kram zeitnah zum Feuerwehrhaus kommt, ohne wichtigkeitsfaktor 7 ;-) Alled meine private Meinung! | |||||
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| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 482278 | |||
| Datum | 10.05.2008 13:26 | 6523 x gelesen | |||
| Hallo! Die Benutzung der Warnblinkanlage ist vorgeschrieben bei: -einer Panne (§ 15 und § 15a StVO) -beim Abschleppen (das geschleppte Fahrzeug, soweit mind. eine Achse auf der Straße mitrollt) (§ 15 und § 15a StVO), -bei Gefahr (z. B. letztes Fahrzeug in der Kolonne, Unfall) (§ 16 StVO). -bei Schul- und Linienbussen. Der Fahrer eines Linienbusses oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß das Warnblinklicht bereits einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert, an der die Straßenverkehrsbehörde ein solches Verhalten extra angeordnet hat und anschließend noch so lange eingeschaltet lassen, bis die Fahrgäste ein- und/oder ausgestiegen sind (§ 16 StVO). Da steht nichst von Zivilfahrzeugen bei der Einsatzfahrt. Streng genommen müsste die Verwendung des Warnblinkers sogar als OWI behandelt werden. ("Sie schalteten missbräuchlich das Warnblinklicht ein." § 16 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 72 BKat, (B – 1) 5,00 Euro). Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Sollte der Zeilenumbruch beim heimlichen Ausdrucken meiner Beiträge nicht stimmen, bitte eine kurze Mail an mich. Ich versende dann die entsprechenden Beiträge im passenden Format. "Dein Neid ist meine Anerkennung, Dein Hass ist mein Stolz! Wenn Du hinter meinem Rücken über mich redest, dann danke ich Dir, dass Du mich zum Mittelpunkt Deines Lebens machst!" | |||||
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| Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 482289 | |||
| Datum | 10.05.2008 17:01 | 6503 x gelesen | |||
Geschrieben von Jakob Theobald Da steht nichst von Zivilfahrzeugen bei der Einsatzfahrt. Streng genommen müsste die Verwendung des Warnblinkers sogar als OWI behandelt werden. ("Sie schalteten missbräuchlich das Warnblinklicht ein." § 16 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 72 BKat, (B – 1) 5,00 Euro). da hast du ja grundsätzlich recht, wenn da nicht die Sonderrechte wären. Ich hab noch von keinem fall gehört, dass jemand wegen sowas angeueigt wurde. Ich bin aber trotzdem gegen das Verwenden des Warnblinkers. Wenn sich jemand einbildet, dass er sich besonders kenntlich machen muss, dann soll er sich doch einen Dachaufsetzer drauf machen. Von mir aus auch beleuchtet, auch wenn das gegen die StVZO verstößt. | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 482294 | |||
| Datum | 10.05.2008 17:12 | 6502 x gelesen | |||
| hallo, ab sofort gibt es zu diesem Thema einen FAQ-Beitrag: Warnblinkanlage bei der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus?MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 482311 | |||
| Datum | 10.05.2008 19:43 | 6531 x gelesen | |||
| Moin Geschrieben von Jürgen M@yer ab sofort gibt es zu diesem Thema einen FAQ-Beitrag:Der meiner unmaßgeblichen Meinung nach juristisch falsch ist. Die Nutzung der Warnblinkanlage scheitert imho nicht erst an § 35 VIII StVO sondern bereits an den Voraussetzungen zur Nutzung der Sonderrechte in Absatz 1 - die hoheitliche Aufgabe liegt zwar vor, allerdings ist die Nutzung ganz konkret des Warnblinkers zu deren Erfüllung nicht dringend geboten, so dass man schon an dieser Stelle aus dem § 35 StVO "rausfliegt". Siehe meinen Beitrag weiter oben. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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| Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 482339 | |||
| Datum | 10.05.2008 22:10 | 6566 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Sebastian Weiß Die Nutzung der Warnblinkanlage scheitert imho nicht erst an § 35 VIII StVO sondern bereits an den Voraussetzungen zur Nutzung der Sonderrechte in Absatz 1 Korrekt. Grundsätzlich muss jede Vorschrift der StVO, von der man abweichen will, einzeln geprüft werden. Genauso gibt es aber auch in der VwV zum § 35 ein Beispiel, dass sich bei der Ausnahme einzelner Vorschriften auf den Abs. (8) bezieht. Ich hab die Begründung eher aus Sicht des § 38 aufgerollt, mit der Unterstellung, dass der Fahrer den Warnblinker als Ersatz für die SoSi missbraucht. Die Anzeige der Sonderrechte durch SoSi wird nämlich durch die Verwaltungsvorschriften zur StVO empfohlen. Ich möchte nicht wissen, wie oft sich FA schon mit Hupe und Warnblinker den Weg über rote Ampeln und Kreuzungen freigekämpft haben, genau mit diesem Hintergrund. Wenn der FA jetzt der Meinung ist, er braucht Warnblinker und Hupe, um auf sich aufmerksam zu machen und schneller voran zu kommen, dann hat den Abs. (1) bereits hinter sich gelassen und wird erst durch den Abs. (8) gebremst. Insofern sollten wir mal abwarten, bis sich unsere Forumsjuristen einmischen und dann den FAQ-Text noch modifzieren, bis alle Hintertürchen geschlossen sind. Gruß Markus | |||||
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| Autor | Patr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg | 482691 | |||
| Datum | 14.05.2008 09:18 | 6344 x gelesen | |||
| Hallo! ALso ich geb ehrlich zu, dass ich das auf meinen ersten "Alarmfahrten" auch gemacht (Waren immer "größere" Einsätze, Dachstuhlbrand, ...). Davon abgekommen bin ich, als ein Verkehrsteilnehmer vor mir mal gemeint hat mich Ausbremsen zu wollen. Bei dieser Aktion hat nicht viel gefehlt und ich hätte ihn von der Straße "geschossen". Nach diesem Erlebnis bin ich dann zu der Einsicht gekommen, dass die Warnblinkanlage eigentlich gar nix bringt. Außerdem wird das von unserer Wehrführung auch nicht so gerne gesehen. Es wurde auch schon angekündigt, dass man bei groben Überschreitungen, die auch nicht gerechtfertigt sind (z. B. Ölspuren), nicht mit der Rückendeckung der Feuerwehr in einem möglichen Verfahren zu rechnen braucht. Gruß Patrick Das war meine Meinung | |||||
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