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ThemaDokumentation beim RTW-Einsatz10 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorLoth8ar 8L., Hilden / NRW525869
Datum04.12.2008 13:548240 x gelesen
Gibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW?

Am besten den Gestzestext.

Bitte keine internen Dienstanweisungen.

Wie schon gesagt: ohne NA.

Danke im voraus.


Einen sonnigen Tag noch!

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen525880
Datum04.12.2008 14:546134 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Lothar LeithäuserGibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW?

Am besten den Gestzestext.


Wenn Du so fragst: Gibt es eine für Ärzte? Im Gesetz?

Fakt ist doch, neben dem GMV, dass eine fehlende Dokumentation im Zweifelsfalle zu einer Beweislastumkehr führen kann. Das ist doch wohl schon Grund genug, angemessen zu dokumentieren, egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht.

Ein explizites Gesetz gibt es dafür sicher nicht. Ich will jedoch nicht ausschliessen, dass es dazu Verordnungen unterhalb der Gesetzesebene geben könnte.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen525886
Datum04.12.2008 15:256101 x gelesen
Geschrieben von Lothar LeithäuserGibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW?

Am besten den Gestzestext.


In Niedersachsen schon:
§11(1)2 des NdsRettDG Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.

Gruß
Ingo


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen525889
Datum04.12.2008 15:345829 x gelesen
Geschrieben von Lothar LeithäuserGibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW?
Am besten den Gestzestext.

Genau wie Stefan schon schrieb, bin auch ich der Meinung, dass es da keinen Gesetzestext geben wird und auch nicht braucht, da diese dem reinen Selbstschutz dient und schon von daher geführt werden sollte.
Dieses Entbindet jedoch nicht davon, seine Entscheidungsfindung und Handlungen ggf auch vor Gericht begründen oder belegen zu können. Hierzu dient dann eben die Technische oder per Hand (ETB) geführte Dokumentation, in der auch der dazugehörigen Funkverkehr stichwortartig aufgezeichnet/niedergeschrieben werden sollte, soweit es sich um die zur Entscheidung beitragenden Faktoren handelt.

Hier mal ein Auszug
Die Notwendigkeit zur Dokumentation der Telekommunikation der BOS ergibt sich auf Grund folgender Erfordernisse:
• Nachvollziehbarkeit des Einsatzgeschehens als Entscheidungsgrundlage im Einsatz,
• wiederholtes Wiedergeben von dokumentierter Telekommunikation bei Problemen mit der Verständlichkeit oder der zeitlichen Abfolge von Informationen und
• Nachvollziehen des Einsatzverlaufes zur Auswertung von Einsätzen.
Außerdem muss die gerichtsfeste Dokumentation von Telekommunikation zu Beweiszwecken möglich sein.
Quelle: http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Aufgaben/BOSDigitalfunk/__download/leistungsmerkmale-digitalfunk,templateId=raw,property=publicationFile.pdf


Gruss
Jürgen Wenzel


3. Auflage - 06/08 / TETRA-Digitalfunk im THW // Das THW in Google Earth
Downloads: unter : www.thw-gifhorn.de

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen525891
Datum04.12.2008 15:375791 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum FeldeIn Niedersachsen schon:
§11(1)2 des NdsRettDG

Na gut, dann eben doch.
Ändert aber nichts an meiner Aussage. ;)


Gruss
Jürgen Wenzel


3. Auflage - 06/08 / TETRA-Digitalfunk im THW // Das THW in Google Earth
Downloads: unter : www.thw-gifhorn.de

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AutorRene8 B.8, Merzenich / NRW525919
Datum04.12.2008 18:135640 x gelesen
Hallo Lothar,

eine gesetzliche Verpflichtung gibt es in NRW nicht, aber im RettG NRW steht im § 17 Abs. 4 folgender Satz:

1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere
Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen
sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der
Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge,
die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-
Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst.

Wenn ich den Text oben richtig interpretiere trifft das auf Deine Frage zu. Ob es eine solche Weisung aber gibt, kann ich Dir nicht sagen.

Mit kollegialen Grüßen


René Bonn


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AutorSeba8sti8an 8C., Itzehoe / Schleswig-Holstein525967
Datum04.12.2008 22:496006 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum Felde§11(1)2 des NdsRettDG Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird.

Und das ganze für Schleswig-Holstein - Rettungsdienstgesetz:
§ 5
Dokumentation, Datenschutz

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine Erfassung der Beförderungsaufträge und deren Ausführung nach einheitlichen Kriterien zu sorgen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit

1.

dies zur Ausführung von Notfallrettung und Krankentransport einschließlich deren Abrechnung, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung der Patienten erforderlich ist oder
2.

die betroffene Person eingewilligt hat.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Dokumentation, insbesondere die buchmäßige Erfassung der Aufträge und der Einsätze, über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen.


Das Nähere folgt in der Durchführungsverordnung des Landes:
Abschnitt I
Dokumentation und Datenschutz
§ 1
Dokumentationspflicht

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist nach Maßgabe der §§ 2 oder 3 verpflichtet, Daten nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, sie auszuwerten und aufzubewahren (Dokumentation).
§ 2
Dokumentation im Rettungsdienst (Abschnitt II des Rettungsdienstgesetzes)

(1) Die Dokumentation umfaßt

1.

die Kommunikation der Rettungsleitstelle im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz über Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2,
2.

die Annahme von Einsatzforderungen und die Weitergabe der Beförderungsaufträge,
3.

Eintragungen in ein Einsatzprotokoll nach Absatz 2,
4.

bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes Eintragungen in ein Notarzteinsatzprotokoll nach Absatz 3.

(2) Das Einsatzprotokoll muß Angaben enthalten mindestens über

1.

die Person des Patienten,
2.

den Beginn und das Ende des Einsatzes,
3.

den Eintreffzeitpunkt am Einsatzort,
4.

die Beförderungsart
5.

sowie bei einer Notfallrettung zusätzlich
6.

die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
7.

den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes,
8.

den Zustand des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
9.

Art und Reihenfolge der Maßnahmen des rettungsdienstlichen Assistenzpersonals,
10.

Zwischenfälle und Komplikationen,
11.

den Eintreffzeitpunkt am Beförderungsziel.

Nummer 5 und Nummer 7 bis 9 entfallen bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes.

(3) Das Notarzteinsatzprotokoll muß die Angaben nach Absatz 2 Nr., 1 bis 4 und Nr. 6 sowie Angaben enthalten mindestens über

1.

den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort,
2.

die Notfallart, -ursache und Schweregrad,
3.

die Anamnese,
4.

die Diagnose oder Erstdiagnose,
5.

den Zustand des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
6.

Art und Reihenfolge der notärztlichen Therapie,
7.

Zwischenfälle und Komplikationen,
8.

den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung.

(4) Das Aufzeichnen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 obliegt der zuständigen Rettungsleitstelle. Die Angaben im Einsatzprotokoll sowie die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 im Notarzteinsatzprotokoll obliegen dem eingesetzten rettungsdienstlichen Assistenzpersonal, die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 8 im Notarzteinsatzprotokoll der Notärztin oder dem Notarzt.

(5) Einsatzprotokolle sind mindestens vier Jahre, Notarzteinsatzprotokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren, sofern nicht im Einzelfall aus den Gründen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 eine längere Aufbewahrungsfrist erforderlich ist.



Sebastian
--

Feuerwehr Heiligenstedtenerkamp
Löschzug-Gefahrgut Kreis Steinburg

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AutorFran8k E8., Diepersdorf / Bayern525988
Datum05.12.2008 00:405674 x gelesen
Eine ärztliche Dokumentationspflicht besteht!

Das steht in meiner ärztlichen Berufsordnung. Gegen diese zu verstoßen kann schlimmer sein, als Gesetze zu missachten. Folge: Entzug meiner Approbation schlimmstenfalls!


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AutorFran8k E8., Wülfrath (NRW) / NRW525991
Datum05.12.2008 07:135578 x gelesen
Hallo Lothar,

folgendes gäbe es hierzu aufzuzeigen...:


Rettungsgesetz Nordrhein Westfalen RettG NW

§ 5 Verhalten des Personals

(1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat
die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt.



Hierzu die Erläuterungen:

Diese Vorschrift verpflichtet das eingesetzte Personal, die besondere Sorgfalt anzuwenden, die durch den primär medizinischen Charakter der Aufgaben bestimmt ist. Besondere Sorgfalt umfaßt die Beachtung von Verhaltensregeln, die sich im wesentlichen bereits aus dem Berufsrecht ergeben. Zu ihnen gehören neben der Sorgfaltspflicht im eigentlichen Sinne die Behandlungs- und Betreuungspflicht, die Hinweispflicht, die Dokumentationspflicht, die Schweigepflicht, die Fortbildungspflicht und die Beachtung der Hygienevorschriften.

Von rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und Unternehmern sind Aufzeichnungen über den Einsatzanlaß, den Einsatzauftrag und die Durchführung des Einsatzes zu führen. Bei der Notfallrettung müssen die Aufzeichnung auch die von Einsatzpersonal erhobenen Befunde und die getroffenen Maßnahmen enthalten.

Der Rettungsdienst haftet auch für Schäden, die durch eine mangelhafte Dokumentation entstehen.
Eine nicht durchgeführte Dokumentation führt in einem Rechtsstreit zur Beweislastumkehr.

Grüße aus Wülfrath


Viele Grüße

Frank Eichhorn

***Meine private Meinung...***

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen526000
Datum05.12.2008 09:115508 x gelesen
Geschrieben von Frank EisenblaetterEine ärztliche Dokumentationspflicht besteht!


Das habe ich auch nicht bestritten.

Geschrieben von Frank EisenblaetterDas steht in meiner ärztlichen Berufsordnung.

OK. Also nicht in einem Gesetz.

Geschrieben von Frank EisenblaetterGegen diese zu verstoßen kann schlimmer sein, als Gesetze zu missachten. Folge: Entzug meiner Approbation schlimmstenfalls!

Natürlich. Genauso wie es für den Rettungsassistenten problematisch werden kann, wenn er auf die Dokumentation verzichtet. (auch wenn ich davon ausgehe, die die Folgen sich da unterscheiden)



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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 04.12.2008 13:54 Loth7ar 7L., Hilden
 04.12.2008 14:54 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 05.12.2008 00:40 ., Diepersdorf
 05.12.2008 09:11 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 04.12.2008 15:25 Ingo7 z.7, LK Harburg
 04.12.2008 15:37 Jürg7en 7W., Gifhorn
 04.12.2008 22:49 Seba7sti7an 7C., Itzehoe
 04.12.2008 15:34 Jürg7en 7W., Gifhorn
 04.12.2008 18:13 Rene7 B.7, Merzenich
 05.12.2008 07:13 Fran7k E7., Wülfrath (NRW)
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