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Thema | Dokumentation beim RTW-Einsatz | 10 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Loth8ar 8L., Hilden / NRW | 525869 | |||
Datum | 04.12.2008 13:54 | 8240 x gelesen | |||
Gibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW? Am besten den Gestzestext. Bitte keine internen Dienstanweisungen. Wie schon gesagt: ohne NA. Danke im voraus. Einen sonnigen Tag noch! | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 525880 | |||
Datum | 04.12.2008 14:54 | 6134 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Lothar Leithäuser Gibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW? Wenn Du so fragst: Gibt es eine für Ärzte? Im Gesetz? Fakt ist doch, neben dem GMV, dass eine fehlende Dokumentation im Zweifelsfalle zu einer Beweislastumkehr führen kann. Das ist doch wohl schon Grund genug, angemessen zu dokumentieren, egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht. Ein explizites Gesetz gibt es dafür sicher nicht. Ich will jedoch nicht ausschliessen, dass es dazu Verordnungen unterhalb der Gesetzesebene geben könnte. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 525886 | |||
Datum | 04.12.2008 15:25 | 6101 x gelesen | |||
Geschrieben von Lothar LeithäuserGibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW? In Niedersachsen schon: §11(1)2 des NdsRettDG Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Jürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen | 525889 | |||
Datum | 04.12.2008 15:34 | 5829 x gelesen | |||
Geschrieben von Lothar LeithäuserGibt es eine Dokumentationspflicht von RTW - Einsätzen ohne NA in NRW? Genau wie Stefan schon schrieb, bin auch ich der Meinung, dass es da keinen Gesetzestext geben wird und auch nicht braucht, da diese dem reinen Selbstschutz dient und schon von daher geführt werden sollte. Dieses Entbindet jedoch nicht davon, seine Entscheidungsfindung und Handlungen ggf auch vor Gericht begründen oder belegen zu können. Hierzu dient dann eben die Technische oder per Hand (ETB) geführte Dokumentation, in der auch der dazugehörigen Funkverkehr stichwortartig aufgezeichnet/niedergeschrieben werden sollte, soweit es sich um die zur Entscheidung beitragenden Faktoren handelt. Hier mal ein Auszug Die Notwendigkeit zur Dokumentation der Telekommunikation der BOS ergibt sich auf Grund folgender Erfordernisse: • Nachvollziehbarkeit des Einsatzgeschehens als Entscheidungsgrundlage im Einsatz, • wiederholtes Wiedergeben von dokumentierter Telekommunikation bei Problemen mit der Verständlichkeit oder der zeitlichen Abfolge von Informationen und • Nachvollziehen des Einsatzverlaufes zur Auswertung von Einsätzen. Außerdem muss die gerichtsfeste Dokumentation von Telekommunikation zu Beweiszwecken möglich sein. Quelle: http://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Aufgaben/BOSDigitalfunk/__download/leistungsmerkmale-digitalfunk,templateId=raw,property=publicationFile.pdf Gruss Jürgen Wenzel 3. Auflage - 06/08 / TETRA-Digitalfunk im THW // Das THW in Google Earth Downloads: unter : www.thw-gifhorn.de | |||||
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Autor | Jürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen | 525891 | |||
Datum | 04.12.2008 15:37 | 5791 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum FeldeIn Niedersachsen schon: Na gut, dann eben doch. Ändert aber nichts an meiner Aussage. ;) Gruss Jürgen Wenzel 3. Auflage - 06/08 / TETRA-Digitalfunk im THW // Das THW in Google Earth Downloads: unter : www.thw-gifhorn.de | |||||
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Autor | Rene8 B.8, Merzenich / NRW | 525919 | |||
Datum | 04.12.2008 18:13 | 5639 x gelesen | |||
Hallo Lothar, eine gesetzliche Verpflichtung gibt es in NRW nicht, aber im RettG NRW steht im § 17 Abs. 4 folgender Satz: 1. die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen- Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst. Wenn ich den Text oben richtig interpretiere trifft das auf Deine Frage zu. Ob es eine solche Weisung aber gibt, kann ich Dir nicht sagen. Mit kollegialen Grüßen René Bonn | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8C., Itzehoe / Schleswig-Holstein | 525967 | |||
Datum | 04.12.2008 22:49 | 6006 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum Felde§11(1)2 des NdsRettDG Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass nach landeseinheitlichen Mustern über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. Und das ganze für Schleswig-Holstein - Rettungsdienstgesetz: § 5 Das Nähere folgt in der Durchführungsverordnung des Landes: Abschnitt I Sebastian -- Feuerwehr Heiligenstedtenerkamp Löschzug-Gefahrgut Kreis Steinburg | |||||
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Autor | Fran8k E8., Diepersdorf / Bayern | 525988 | |||
Datum | 05.12.2008 00:40 | 5674 x gelesen | |||
Eine ärztliche Dokumentationspflicht besteht! Das steht in meiner ärztlichen Berufsordnung. Gegen diese zu verstoßen kann schlimmer sein, als Gesetze zu missachten. Folge: Entzug meiner Approbation schlimmstenfalls! | |||||
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Autor | Fran8k E8., Wülfrath (NRW) / NRW | 525991 | |||
Datum | 05.12.2008 07:13 | 5578 x gelesen | |||
Hallo Lothar, folgendes gäbe es hierzu aufzuzeigen...: Rettungsgesetz Nordrhein Westfalen RettG NW § 5 Verhalten des Personals (1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Hierzu die Erläuterungen: Diese Vorschrift verpflichtet das eingesetzte Personal, die besondere Sorgfalt anzuwenden, die durch den primär medizinischen Charakter der Aufgaben bestimmt ist. Besondere Sorgfalt umfaßt die Beachtung von Verhaltensregeln, die sich im wesentlichen bereits aus dem Berufsrecht ergeben. Zu ihnen gehören neben der Sorgfaltspflicht im eigentlichen Sinne die Behandlungs- und Betreuungspflicht, die Hinweispflicht, die Dokumentationspflicht, die Schweigepflicht, die Fortbildungspflicht und die Beachtung der Hygienevorschriften. Von rettungsdienstlichen Aufgabenträgern und Unternehmern sind Aufzeichnungen über den Einsatzanlaß, den Einsatzauftrag und die Durchführung des Einsatzes zu führen. Bei der Notfallrettung müssen die Aufzeichnung auch die von Einsatzpersonal erhobenen Befunde und die getroffenen Maßnahmen enthalten. Der Rettungsdienst haftet auch für Schäden, die durch eine mangelhafte Dokumentation entstehen. Eine nicht durchgeführte Dokumentation führt in einem Rechtsstreit zur Beweislastumkehr. Grüße aus Wülfrath Viele Grüße Frank Eichhorn ***Meine private Meinung...*** | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 526000 | |||
Datum | 05.12.2008 09:11 | 5508 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank EisenblaetterEine ärztliche Dokumentationspflicht besteht! Das habe ich auch nicht bestritten. Geschrieben von Frank Eisenblaetter Das steht in meiner ärztlichen Berufsordnung. OK. Also nicht in einem Gesetz. Geschrieben von Frank Eisenblaetter Gegen diese zu verstoßen kann schlimmer sein, als Gesetze zu missachten. Folge: Entzug meiner Approbation schlimmstenfalls! Natürlich. Genauso wie es für den Rettungsassistenten problematisch werden kann, wenn er auf die Dokumentation verzichtet. (auch wenn ich davon ausgehe, die die Folgen sich da unterscheiden) Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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