News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaAushangpflicht für Brandschutzordnung DIN 14096 ?6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorCora8 D.8, Dortmund / NRW633467
Datum12.07.2010 11:025730 x gelesen
Guten Tag zusammen!

Am Wochenende kam beim gemütlichen Zusammensitzen die Diskussion auf, in wie weit die Brandschutzordnung DIN 14096 in Gewerberäumen mit Kundenverkehr und ständigen Mitarbeitern aushangpflichtig sei.

Bei uns im Unternehmen hängt sie aus, weil wir davon ausgehen, dass sie ausgehängt werden muss.

Ein Bekannter, der selbst Unternehmer (mehrere Gastronomiebetribe und auch Boutiquen) ist, meinte, dass diese Ordnung nicht aushangpflichtig sei.

Können Sie mir Informationen oder Quellen nennen, wo dies und evtl. Bussgelder schwarz auf weiss erklärt werden?

Ein Anruf bei einem Freund der freiwilliger Feuerwehrmann ist,brachte leider keine Klarheit.


Vielen Dank vorab!



Freundliche Grüße,

Cora Dietsch
Dortmund


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorKlau8s S8., München / Bayern633469
Datum12.07.2010 11:154075 x gelesen
Das ist wohl Ländersache in Bayern in Art.:12 Bayerische Bauordnung(BayBO) und Paragraph 1,5,6 der feuerbeschauverordnung (FBV) geregelt.wenn fehlt muss erstellt werden und wenn vorhanden ausgehängt werden muss.


Gott zum Gruße Klaus

„Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“
Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional633478
Datum12.07.2010 12:024922 x gelesen
Tach, Post!

Ob eine Brandschutzordnung aufgestellt (und deren Teil A dann ausgehängt) werden muß, hängt von der Art des Gebäudes ab. In NRW wird eine Brandschutzordnung gefordert u.a. in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Hochhäusern (die nicht ausschließlich Wohnnugen enthalten), Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben ab 60 Gastbetten und Schulen.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg633482
Datum12.07.2010 12:204414 x gelesen
Ich gehe mal davon aus das DIN 14096 noch gültig ist. Dann gliedert sich die BO in drei Teile.
Aufbau einer Brandschutzordnung
Die Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile.
Teil A (Aushang)
richtet sich an alle Personen (z.B. Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen oder Besucher), die sich in einem Betrieb/Gebäude aufhalten.
Teil B (für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben)
richtet sich an die Personen (z.B. Beschäftigte, Bewohner), die sich nicht nur vorübergehned in einem Gebäude aufhalten.
Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben)
richtet sich an Personen (z.B. Brandschutzbeauftragte), denen über die allgemeinen Pflichten hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind


Der Teil A ist somit auch explizid als Aushang gekennzeichnet, was auch Sinn macht wie sonst soll er allen Besuchern zur Kenntnis gebracht werden. Handzettwel wird hoffentlich keiner ernsthaft erwägen. ;-)

Ob du für deinen Betrieb ein BO brauchst ist länderspezifisch geregelt, wie die anderen Schreriber schon erwähnten.

Auskünfte erhälst du von der zuständigen Brandschutzbehörde. Die wird imn aller Regel beim Landratsamt o.ä. angesiedelt sein. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist diese zuständig.

Gruß Ralf


Irgendwas ist ja auch immer.

www.ffw-drebkau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorCora8 D.8, Dortmund / NRW633621
Datum13.07.2010 10:314555 x gelesen
Gibt es denn einen Link oder ne Publikation wo das nachzulesen ist?

Mein Bekannter, meinte, dass er dies erst selbst in offiziellen Dokumenten lesen will. Ein Skeptiker halt... ;-)


Vielen Dank schon mal für eure Antworten!


Sonnige Grüße,
Cora


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg633632
Datum13.07.2010 13:383710 x gelesen
Wie schon die Vorschreiber erwähnt haben, ist dies in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. Erlassen zu finden. Hilfe leisten hier die zuständigen Bauaufsichtsbehörden.

Entsprechende Forderungen gibt es auch von Seiten der Unfallversicherungsträger.
Nachzulesen in der BGV-V A1, § 22 sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu § 22 in der BGR A1.

Siehe auch z.B. Merkblatt M18, Berufsgenossenschaft Warenhandel und Warendistribution, ASi 9.30/09 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, BGI 560, BGI 562 und andere.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 12.07.2010 11:02 Cora7 D.7, Dortmund
 12.07.2010 11:15 ., München
 12.07.2010 12:02 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
 13.07.2010 10:31 Cora7 D.7, Dortmund
 13.07.2010 13:38 Udo 7B., Aichhalden
 12.07.2010 12:20 Ralf7 H.7, Drebkau
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt