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Thema | Einsatzleitungsstrukturen in den Ländern? | 22 Beträge | |||
Rubrik | Taktik | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 646432 | |||
Datum | 25.09.2010 22:01 | 9651 x gelesen | |||
Hallo, gerade kamen ja mal wieder die Einsatzleitungsstrukturen in den Ländern zur Sprache. Gibt es eigentlich (noch) Landesfeuerwehrgesetze o.ä., die die Einsatzleitung grundsätzlich bei den eintreffenden Kollegen der BF (beinahe egal welcher Qualifikation) vorsehen? Gibt es ein Bundesland, in dem die Übernahme/-gabe der EL klar geregelt ist? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Linu8s D8., Thierstein / Bayern | 646433 | |||
Datum | 25.09.2010 22:14 | 7059 x gelesen | |||
Für Bayern: BayFwG Art. 16 BayFwG Art. 18 Ist für mich ein eindeutiges "jein". :-) MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus | |||||
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Autor | Pete8r L8., Frankenberg / Sachsen | 646434 | |||
Datum | 25.09.2010 22:21 | 6886 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoGibt es eigentlich (noch) Landesfeuerwehrgesetze o.ä., die die Einsatzleitung grundsätzlich bei den eintreffenden Kollegen der BF (beinahe egal welcher Qualifikation) vorsehen? § 49 Einsatzleitung (1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt am Einsatzort die 1. Führung der Einsatzkräfte, 2. Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen, 3. Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln. Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt. (2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung. Quelle: SächsBRKG Geschrieben von Ulrich Cimolino Gibt es ein Bundesland, in dem die Übernahme/-gabe der EL klar geregelt ist? Teilweise siehe: (3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 646435 | |||
Datum | 25.09.2010 22:43 | 6644 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter LieffertzÜberwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Wow, jetzt weiß ich warum die Fahrzeuge immer schwerer werden *duckundrenn* mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) Denkt daran: "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller" (wie von Anton ins Forum gebracht) | |||||
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Autor | Olf 8R., Hilbersdorf / Sachsen | 646436 | |||
Datum | 25.09.2010 23:00 | 6669 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael RoleffGeschrieben von Peter Lieffertz"Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen" wer sagt, dass wir nur ein oder zwei Fahrzeuge haben. Wenn die Gewichtsgrenze erreicht ist bestücken wir ein Neues Ist überhaupt kei Problem, dank Solibeitrag ausm Westen. *Aufrecht stehen bleib* | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 646463 | |||
Datum | 26.09.2010 10:46 | 6429 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich Cimolino Gibt es eigentlich (noch) Landesfeuerwehrgesetze o.ä., die die Einsatzleitung grundsätzlich bei den eintreffenden Kollegen der BF (beinahe egal welcher Qualifikation) vorsehen?fürs Saarland: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG): Abschnitt 6 Einsatzleitung und Führungsorganisation § 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe (1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzufordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Führungsassistenten und Führungsassistentinnen und dem Führungshilfspersonal. Sie ist in ihrer Gliederung und ihrem Umfang abhängig von der Gefahrenlage, dem dem Schadensereignis und den zu führenden Einheiten. .... (2) Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr des Einsatzortes leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden. ... (5) Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr des Einsatzortes liegt, sofern sie nicht auf die Berufsfeuerwehr übertragen wird. so, das mal aus dem Land "kurz vor Frankreich", viele Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 646466 | |||
Datum | 26.09.2010 10:50 | 6247 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul Bohlenin Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden. das heißt bei euch fahren BIIIer keine Einsätze eigentändig ? weil lt. Gesetz ja EL = gD/hD ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) Denkt daran: "He Mann, die Intelligenz verfolgt euch, aber ihr seid schneller" (wie von Anton ins Forum gebracht) | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Auleben / Thüringen | 646473 | |||
Datum | 26.09.2010 11:26 | 6366 x gelesen | |||
Geschrieben von Olf RichterIst überhaupt kei Problem, dank Solibeitrag ausm Westen. *Aufrecht stehen bleib* Jetzt bin ich fassungslos über das Niveau hier im Forum | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 646479 | |||
Datum | 26.09.2010 11:52 | 6105 x gelesen | |||
Hallo Michael, Geschrieben von Michael Roleff das heißt bei euch fahren BIIIer keine Einsätze eigentändig ?oha, schwierige Frage, kann ich Dir leider nicht beantworten, das ist "nur" in Saarbrücken relevant (halt die einzige BF im Saarland), vielleicht kann das jemand aus Saarbrücken / Regionalverband besser beantworten, (wenn ich den Anfang des Textes mitlese, könnte auch ein BIIIer einen Einsatz "im Rahmen seiner Qualifikation" leiten, so mal meine Interpretation, denke, es zielt auf "kleinere Einsätze" ab, bei der die BF nicht im Zug ausrückt oder?) viele Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Olf 8R., Hilbersdorf / Sachsen | 646481 | |||
Datum | 26.09.2010 11:55 | 6181 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas LiesegangGeschrieben von Olf Richter"Ist überhaupt kei Problem, dank Solibeitrag ausm Westen. *Aufrecht stehen bleib*" ok hätte ja auch mit dem Wort "Ironie" besser erklären können. Bin nicht davon ausgegangen, dass dies nicht erkennbar ist. Tut mir furchtbar leid;-) Wenn Du mit dem Niveau nicht eunverstanden bist, dann heb es doch mal... | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Auleben / Thüringen | 646482 | |||
Datum | 26.09.2010 12:01 | 6131 x gelesen | |||
OK, dann tut es mir leid, das ich die Ironie nicht erkannt hab... Für feine Ironie bin ich natürlich immer zu haben... Also Asche auf mein Haupt.. | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Auleben / Thüringen | 646484 | |||
Datum | 26.09.2010 12:10 | 6028 x gelesen | |||
Also bei uns in Thüringen sieht es so aus (Quelle ThürBKG): § 23 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen. . . . § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen. (2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. . . . | |||||
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Autor | Jan 8M., Saarbrücken / Saarland | 646487 | |||
Datum | 26.09.2010 12:31 | 6053 x gelesen | |||
Hallo, natürlich fahren auch BIIIer alleine Einsätze jedoch nur kleinere Sachen bei denen eben nur ein Fahrzeug benötigt wird (Fahrzeugbrand, Person in Wohnung...). Bei allem anderen fährt der Feuerdienst mit der auch bei Ankunft automatisch die Einsatzleitung übernimmt. Den Abschnitt des Paragraphen auf den du dich beziehst Michael regelt nur die Übernahme der Einsatzleitung die kann ein BIIIer nicht übernehmen, er kann jedoch auf grund der Tatsache das er erster Eintreffender Einheitenführer ist die Einsatzleitung inne haben. Gruß Jan | |||||
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Autor | Jan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg | 646503 | |||
Datum | 26.09.2010 14:02 | 6152 x gelesen | |||
Moin, Feuerwehrgesetz Hamburg - § 4 Viele Grüße Jan Ole DREHLEITER.info - Ein Stück näher dran! | |||||
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Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 646511 | |||
Datum | 26.09.2010 15:48 | 6004 x gelesen | |||
Geschrieben von Olf Richter
Falls es noch nicht bis zu dir gedrungen ist: Auch die "neuen" Bundesländer zahlen den Soli! Schau mal auf deinen Lohnschein! Peter zitiert hier das Sächsische Brand, Katastrophenschutz und Rettungsdienstgesetz. Dieses sieht ebend vor, das größere Einheiten die EL übernehmen können. Damit ist ebend gemeint, das die "kleine" TSF Wehr die EL an die Stützpunktwehr übergeben kann/sollte. Kommentar des Wertungsrichters: Hier pfeift nur eine Pfeife, und die bin ich! Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. | |||||
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Autor | Olf 8R., Hilbersdorf / Sachsen | 646515 | |||
Datum | 26.09.2010 16:22 | 5972 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens NobisFalls es noch nicht bis zu dir gedrungen ist: Auch die "neuen" Bundesländer zahlen den Soli! Schau mal auf deinen Lohnschein! Sag mal hast Du die Ironie nicht verstanden? Mir ist sehr wohl klar, dass auch wir Soli bezahlen. Geschrieben von Jens Nobis Peter zitiert hier das Sächsische Brand, Katastrophenschutz und Rettungsdienstgesetz. Dieses sieht ebend vor, das größere Einheiten die EL übernehmen können. Damit ist ebend gemeint, das die "kleine" TSF Wehr die EL an die Stützpunktwehr übergeben kann/sollte. Das ist richtig und wird von mir auch nicht in Frage gestellt. | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Heukewalde / Thüringen | 646545 | |||
Datum | 26.09.2010 18:33 | 5952 x gelesen | |||
Hier mal für Thüringen: § 23 ThürBKG Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen. (3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 24 weisungsbefugt. (4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden. § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen. (2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. (3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Quelle: § 24 ThürBKG § 23 ThürBKG Alles meine persönliche Meinung, nicht die meiner FFW !! Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. | |||||
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Autor | Kons8tan8tin8 T.8, Berlin / Berlin | 646567 | |||
Datum | 26.09.2010 19:55 | 5798 x gelesen | |||
In Berlin hat grundsätzlich die BF die Einsatzleitung, auch wenn ein FF Zugführer vor Ort. | |||||
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Autor | Torb8en 8B., Kiel / Schleswig Holstein | 646633 | |||
Datum | 27.09.2010 08:38 | 5902 x gelesen | |||
Moin, In Schleswig-Holstein: Geschrieben von Brandschutzgesetz Schleswig Holstein § 19 Hervorhebung durch mich. MkG Torben Dieser Beitrag gibt einzig und allein meine bescheidene Meinung wieder. Nicht die der Feuerwehr Kastorf oder gar die der Feuerwehr Kiel. | |||||
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Autor | Jürg8en-8Det8lef8 K.8, Niendorf/Ostsee / Schleswig- Holstein | 646636 | |||
Datum | 27.09.2010 09:02 | 5831 x gelesen | |||
Moin,moin, hier der entsprechende Teil des "Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren" Schleswig- Holstein § 19 Leitung auf der Einsatzstelle (1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung. (2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen. (3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen. (4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung Grüße Jürgen | |||||
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Autor | Domi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW | 652336 | |||
Datum | 04.11.2010 09:42 | 5478 x gelesen | |||
Hallo, in Bremen ist es auch klar geregelt. Bremisches Hilfeleistungsgesetzes vom 19. März 2009 §3 Einsatzleitung (1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr; ist dieser nicht vor Ort, unterstehen sie dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder Leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. (2) Bei gemeinsamem Einsatz vor Ort haben der Einsatzleiter der Feuerwehr und der polizeiliche Einsatzleiter in gegenseitiger Abstimmung zusammenzuarbeiten. (3) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr liegt die Einsatzleitung beim Einsatzleiter der Werkfeuerwehr, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in sonstigen Fällen beim Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr. § 20 Werkfeuerwehren Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren (1) Der Leiter der Werkfeuerwehr ist für die Einsätze der Werkfeuerwehr auf dem Betriebsgelände verantwortlich. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr ist er dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr (§ 3 Abs. 1) unterstellt. Der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr kann dem Leiter der Werkfeuerwehr die Leitung eines Einsatzes belassen oder übertragen, wenn dieser allein die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge des gefährdeten Betriebes besitzt. Unberührt bleiben die Befugnisse der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung, die zur wirksamen Schadensbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen oder durchführen zu lassen. (2) Die Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung oder in ihrer Vertretung der Leiter der Werkfeuerwehr ist verpflichtet, die Berufsfeuerwehr über jeden Einsatz unverzüglich zu benachrichtigen. § 20 ist sicher sehr interessant. Gruß vom Rhein Dominik "Failure is not an option!" Gene Kranz | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 652424 | |||
Datum | 04.11.2010 18:40 | 5558 x gelesen | |||
Geschrieben von Linus DrescherBayFwG Art. 18 Wie ist das zu lesen? (6) 1 Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen. 2 Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend. - ein gD oder hD kann immer die Einsatzleitung übernehmen wenn Einsatzkräfte der BF angefordert werden, auch außerhalb des Gemeindegebietes? Klassiker: Kran der BF, Höhenrettungsgruppe, Rettungsbus im Landkreis. - ein gD oder hD eine Ständigen Wache kann nur die Einsatzleitung übernehmen wenn es im eigegen Gemeindegebiet ist? Warum die Unterscheidung? gD und hD bleibt doch gD und hD, egal ob kleine Hauptamtliche Wache oder große BF. Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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