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Thema | Info zum Thema AMTSHILFE | 5 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 662686 | |||
Datum | 16.01.2011 09:18 | 3482 x gelesen | |||
Hallo zusammen, wer kann mir einen Hinweis geben, wo ich Infos zum Thema "Amsthilfe" finde. Am besten für NRW, super wäre mit Fallbespielen. (Wann Ja; wann Nicht) Die Infos sollen für einen Unterricht in der GRUNDausbildung dienen. Sage schon mal brav DANKE und wünsche noch einen schönen Sonntag. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 662690 | |||
Datum | 16.01.2011 09:29 | 2043 x gelesen | |||
Ich wollte eigentlich auf den Aufsatz von Ralf Fischer auf www.lz-bad-fredeburg.de verlinken, aber die Seite tut´s leider nicht. Steht aber auch im Roten Heft 68. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 662696 | |||
Datum | 16.01.2011 10:33 | 1901 x gelesen | |||
Hallo Andreas. >>Ralf Fischer auf www.lz-bad-fredeburg.de << Da habe ich zuerst gesucht und kam nicht weiter. Darum meine Frage hier. Jetzt weiß ich wenigstens das ich nicht an mir oder meinem PC liegt. Rotes Heft 68 - Danke, mal schauen ob ich es vorliegen habe. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 662719 | |||
Datum | 16.01.2011 12:39 | 1798 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert Kohnenwer kann mir einen Hinweis geben, wo ich Infos zum Thema "Amsthilfe" finde. Auszug aus http://www.einsatzleiterhandbuch.org/ Amtshilfe • Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe, die eine Behörde einer an¬deren auf deren Ersuchen hin leistet. Die Verpflichtung der Be¬hörden sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten ergibt sich aus Art. 35 Grundgesetz. Regelungen zur Durchführung der Amthilfe fin¬den sich in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder, z.B. in §§ 4-8 VwVfG-NW. • Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Feuerwehr innerhalb eines be¬stehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leistet. • Keine Amthilfe liegt vor, wenn die Hilfe im Aufgabenbereich der Feuerwehr liegt. • Die Feuerwehr kann eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn, wenn sie sie Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht vornehmen kann, z.B. Platzverweis von Störern. • Die Feuerwehr kann einer Behörde Amtshilfe leisten, wenn diese die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand leisten könnte als die Feuerwehr, z.B. Ausleuchten einer Einsatzstelle für die Polizei. • Die Amthilfe muß sich auf einzelne Maßnahmen beschränken und darf nicht zum Dauerzustand werden. • Die Feuerwehr darf keine Amthilfe leisten, wenn sie rechtlich nicht befugt ist. • Die Feuerwehr braucht keine Amtshilfe zu leisten, wenn sie selbst nur unter Gefährdung der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben helfen kann. • Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn dies nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. • Die Feuerwehr braucht keine Hilfe zu leisten, wenn eine andere Behörde wesentlich einfacher helfen könnte. • Die Feuerwehr darf das Ersuchen nicht ablehnen, nur weil sie die Maßnahmen für unzweckmäßig hält. • Hält sich die Feuerwehr nicht für verpflichtet der ersuchenden Behörde zu helfen, so teilt sie dies mit; besteht die Behörde auf der Amt¬shilfeleistung, so muß die ge¬meinsame Auf¬sichtsbehörde (z.B. die Be¬zirksregierung) oder die Auf¬sichtsbehörde der Feuer¬wehr ent¬scheiden. • Die um Amtshilfe ersuchte Feuerwehr ist für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich. • Ersucht die Feuerwehr eine andere Behörde um Amthilfe, so ist die Feuerwehr für die Zulässigkeit der Maßnahmen verantwortlich. • Leistet die Feuerwehr einer anderen Behörde Amtshilfe, so wer¬den der Feuerwehr nur die entstandenen Auslagen erstattet. • Nimmt die Feuerwehr eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so sind ihr die hierfür von dem Dritten geschuldeten Kosten zu, z.B. nach einer Gebührensatzung. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 662722 | |||
Datum | 16.01.2011 12:48 | 1578 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoDie Feuerwehr kann eine andere Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn, wenn sie sie Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht vornehmen kann, z.B. Platzverweis von Störern. Dieses Recht hat der EL (zumindest in RLP) doch... | |||||
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