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Thema | Körperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin) | 14 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 671451 | |||
Datum | 11.03.2011 16:45 | 6566 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Knut Kobbe Wendet ein Rettungsassistent eine dieser Massnahmen an, begeht er Körperverletzung in besonders schwerem Fall. Er kann sich dann zwar auf §35 StGB und eine vorausgesetzte Weisung des behandelnden Arztes berufen, aber er begeht dennoch eine Straftat. Und das jeden Tag. Kannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern (bzw. eine andere Quelle für den erwähnten Tatbestand nennen?), ich sehe da erstmal keinen Zusammenhang. Weiterhin würde mich interessieren, warum §35 StGB überhaupt noch greifen soll, wenn offensichtlich die Bedingungen von §228 nicht vorliegen. neugierige Grüße, Henning | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern | 671462 | |||
Datum | 11.03.2011 17:32 | 4171 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochKannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern Hier war vom § 224 StGB die Rede, allerdings wurde bereits von besonderer Schwere (oder Härte?) der Tat gesprochen wenn das "Opfer" bewusstlos war. Sobald ich als RA irgendetwas in den Patienten reinstecke ist das Körperverletzung (und komm mir jetzt nicht mit §225!) §228 StGB wurde hier schon angesprochen. Ist aber eben auch nur eine "Hintertür". Nach dem Motto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat. Und das ist doch das dämliche daran. Gruß Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 671465 | |||
Datum | 11.03.2011 17:44 | 4068 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeMotto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat. Und das ist doch das dämliche daran. Ob gegen der Täter nicht verurteilt, ja regelmäßig mangels Anfangsverdacht nichtmal ein Ermittlungsverfahren, eingeleitet wird, weil: Die Einwilligung Tatbestandsausschliesend ist Die Einwilligung Schuldausschliesend ist Der Gesetzgeber explizit geregelt hat "das ist nicht rechtswidrig" ist für die Praxis des nicht-Juristen total egal. Manuel | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern | 671469 | |||
Datum | 11.03.2011 17:48 | 4015 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel Schmidtist für die Praxis des nicht-Juristen total egal. Für das Selbstverständnis und die Berufsehre des RettAss ist das nicht egal! Gruß Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 671471 | |||
Datum | 11.03.2011 17:55 | 4024 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeFür das Selbstverständnis und die Berufsehre des RettAss ist das nicht egal! Dann halte dich daran, dass die rechtskräftige Einwilligung in eine notwendige medizinische Maßnahme den Tatbestand der Körperverletzung ausschliest. Die alternative juristische Sichtweise, die es auch gibt, ist die, dass eine rechtskräftige Einwilligung in eine notwendige Medizinische Maßnahme ein Rechtfertigungsgrund ist. So ist es halt. Ein schlechtes Gewissen braucht man bei beidem nicht haben. | |||||
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Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern | 671473 | |||
Datum | 11.03.2011 17:59 | 3963 x gelesen | |||
Hallo Manuel, ein schlechtes Gewissen ist es ja nicht. Es ist halt Frust. So als ob Du einem Maurer sagst, wenn er die Mauer verputzt ist das schon OK, aber eigentlich begehst Du eine Straftat... Das hat wie gesagt wenig mit der rechtlichen Situation zu tun. Vielmehr ist das was persönliches. Da täte gnädige Ahnungslosigkeit manchmal ganz gut... Gruß Knut "Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!" (J. Stiegel, 2009) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 671476 | |||
Datum | 11.03.2011 18:12 | 3970 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeDa täte gnädige Ahnungslosigkeit manchmal ganz gut... "Gnädige Ahnungslosigkeit" halte ich für einen ganz schlechten juristischen Ratgeber im Rettungsdienst. Es ist immer gut zu wissen, warum genau man etwas darf und wie weit man gehen kann oder nicht. | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 671477 | |||
Datum | 11.03.2011 18:18 | 4160 x gelesen | |||
Servus, ist das nicht etwas an den Haaren herbeigezogen? Ich wurde vor einigen Jahren mal in unserem örtlichen KH operiert. War nun nicht gerade eine Not-OP, aber der Anästhesist hat von mir niemals eine Einwilligung zur Narkose bekommen. In der OP-Vorbereitung habe ich nach der Einwilligung gefragt. Da antwortete er:"Wenn Sie das etzt so mit Einwilligung wollen, dann werden Sie halt ohne Narkose operiert:" Danach hantierte er weiter und nach einigen Stunden wachte ich dann im Aufwachraum auf, natürlich operiert. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 671490 | |||
Datum | 11.03.2011 19:40 | 3920 x gelesen | |||
Geschrieben von Knut KobbeEs ist halt Frust. Ich habe nicht den Eindruck so ein Problem mit der täglichen Körperverletzung haben Gruß Ingo | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8R., Berlin / Berlin | 671494 | |||
Datum | 11.03.2011 20:10 | 3999 x gelesen | |||
Hallo Anton, war das denn ein geplanter Eingriff? Normalerweise gibt es für elektive Eingriffe ja ein Vorgepräch mit Aufklärung und schriftlicher! Einwilligung. Gruß Sebastian | |||||
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Autor | Fran8k E8., Viskafors / Västra Götaland | 671502 | |||
Datum | 11.03.2011 23:19 | 3857 x gelesen | |||
Haha. Da hat der Narkose Doc einen schönen Bock geschossen. Das war definitiv nicht richtig. Kannst ja klagen und ein kleines Taschengeld herausschlagen. Wird nicht viel sein. Aber man sollte solchen Kollegen schon die Grenzen aufweisen. Auch wenn es an der medizinischen Leistung keinen Mangel gibt. Der für mich schönste Beruf der Welt hat wieder Perspektiven. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 671504 | |||
Datum | 11.03.2011 23:56 | 3808 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Knut Kobbe Geschrieben von Henning KochKannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern Du hattest von schwerer KV geschrieben, nicht von gef.KV, das war aber nur ein Grund für meine Verwunderung... Geschrieben von Knut Kobbe Sobald ich als RA irgendetwas in den Patienten reinstecke ist das Körperverletzung (und komm mir jetzt nicht mit §225!) Vom Wortlaut her ist das sogar richtig. Von der Satzbedeutung her ist es Unfug. Geschrieben von Knut Kobbe §228 StGB wurde hier schon angesprochen. Ist aber eben auch nur eine "Hintertür". Nach dem Motto: Ich begehe eine Straftat mit Einwilligung des Opfers. Ist doch trotzdem eine Straftat. Es ist nicht rechtswidrig (das steht dort wörtlich!!), und damit schon gar keine Straftat. Oder "flüchten" grad deswegen so viele deutsche Ärzte ins Ausland, um nicht wegen ständiger Straftaten eingesperrt zu werden? :-)) verwundert, Henning | |||||
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Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 671525 | |||
Datum | 12.03.2011 09:28 | 3751 x gelesen | |||
Servus, Geschrieben von Sebastian Rak war das denn ein geplanter Eingriff? ja, das war ein geplanter Eingriff. Ich habe mich schon auf der Station gewundert, dass kein Anästhesist kam.:-( Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 671526 | |||
Datum | 12.03.2011 09:28 | 3713 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton Kastnerja, das war ein geplanter Eingriff. Ich habe mich schon auf der Station gewundert, dass kein Anästhesist kam.:-( DAS kann absolut nicht der Weg sein :-( Grüße, BeschFl für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius) "Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy) Sehen Sie, es gibt nur eine Konstante, eine Universalität. Es ist die einzige echte Wahrheit: Kausalität. Aktion - Reaktion. Ursache und Wirkung | |||||
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