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Thema | Klage vor Finanzgericht wegen Werbungskosten bei Werkfeuerwehr | 5 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 711924 | |||
Datum | 24.01.2012 18:03 | 5118 x gelesen | |||
Zur Information: Ich habe vor Jahren auf eigene Kosten der LKW-Füherschein gemacht um so eine Voraussetzung für die Übernahme in den EFD der Werkfeuerwehr zu erfüllen. Als nebenberuflicher Werkfeuerwehrmann sind alle meine WF-Stunden Arbeitszeit. Hinzu kommt noch eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für die Belastungen durch den Feuerwehrdienst. Entsprechend habe ich beim Finanzamt Erlangen die Füherscheinkosten als Werbungsksoten geltend gemacht. Das FA will diese Werbungskosten nicht anerkennen und argumentiert mit - nicht zutreffender - ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Feuerwehr und war im mehrjährigen Einspruchsverfahren nicht bereit diese Werbungskosten (ihr wisst ja was der C-Führerschein kostet) anzuerkennen. Deswegen habe ich jetzt Klage gegen das FA beim Finanzgericht in Nürnberg eingereicht. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 711926 | |||
Datum | 24.01.2012 18:07 | 3661 x gelesen | |||
hallo, Interessanter Sachverhalt. Bin gespannt wie das ausgeht. Würdest du uns da auf dem Laufenden halten? MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 722511 | |||
Datum | 23.04.2012 09:32 | 3450 x gelesen | |||
Update in der Klage vor den Finazgericht Nürnberg: Das FA Erlangen behauptet nun, die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse "C" (damals über 4000,- )seien durch einen Anerkennungsbonus der Firma Siemens von 180,- pro Jahr abgedeckt, weswegen hier keien Werbungskosten anzuerkennen seien. Dann sei eine Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten aus Sicht des AF Erlangen auszuschließen, weil ich angeblich steuerfreie Einnahmen erzielen wolle - stimmt nicht, unserer WF-Geld wird zum individuellen Steuersatz jedes WF-Angehörigen versteuert und dieser anteilig betragt an das FA abgeführt. Jetzt wird es wohl auf eine Hauptverhandlung hinauslaufen, bei der der Leiter der WF und die Personalabteilung als Zeugen aufgerufen werden müssen. Persönliches Fazit: das FA scheint sich wohl als Ziel gesetzt zu haben mich steuerlich zu benachteiligen und biegt sich mit Gewalt die Sache so um wie sie es gerade brauchen - also kämpfe ich ;-) ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 746920 | |||
Datum | 07.12.2012 11:42 | 3033 x gelesen | |||
Der Kläger ist im Betrieb hauptberuflich als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Nebenberuflich ist der bei der staatl. anerkannten Werkfeuerwehr des Betriebes im Einsatzführungsdienst tätig. Für den Dienst in der Werkfeuerwehr erhalten die Betriebsangehörigen nach Tätigkeitsumfang und Funktion gestaffelt eine Werkfeuerwehrprämie am Jahresende zusätzlich zu Gehalt ausgezahlt. Für die jeweiligen Funktionen oder besondere Leistungsumfänge sind in einer Betriebsvereinbarung feste Netto-Beträge vereinbart. Dieses Werkfeuerwehrgeld wird im Gehaltszettel des Auszahlungsmonats ausgewiesen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ihm entstandene Kosten für den zusätzlichen Erwerb der Fahrerlaubnis der Klase C für den Einsatzdienst in der Werkfeuerwehr sowie weitere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Einsatzdienst in der Werkfeuerwehr geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte diese Werbungskosten ab, weil sie den nebenberuflichen Dienst in der Werkfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit betrachtete. Zudem führte das Finanzamt aus, dass der Kläger damit auch privat z.B. Feuerwehroldtimer fahren könnte. Gegen diese Ablehnung der Anerkennung als Werbungskosten klage der nebenberufliche Werkfeuerwehrmann. In der mündlichen Verhandlung am 6.12.2012 führte das Finanzgericht Nürnberg aus, das es zu einer Anerkennung als Werbungskosten es einem individuell versteuertem (!) Einkommen aus dem Dienst in der Werkfeuerwehr bedürfe. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus: Den nebenberuflichen Werkfeuerangehörigen wird von dem Arbeitgeber eine Werkfeuerwehrpräme in fester Netto-Höhe zugesagt. Daher sind die hierauf anfallenden Steuern von der Firma zu tragen. Würde der Arbeitgeber diese Werkfeuerwehrprämie gemäß dem individuellen Steuersatz des Werkfeuerwehrangehörigen in Form einer Bruttozahlung zusammen mit dem Gehalt bezahlen, so dass nach der individuellen Versteuerung der zugesagte Nettobetrag herauskommen würde, läge ein versteuertes Einkommen aus der Werkfeuerwehrtätigkeit vor. Dann wäre die Geltendmachung von Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Werkfeuerwehrdienst möglich. Da die Personalabteilung des Betriebs gegenüber dem Finanzgericht von einer pauschalen Versteuerung der Werkfeuerwehreinkünfte sprach, konnte nicht nachgewiesen werden, dass hier nach dem índividuellem Steuersatz versteuertes Einkommen vorlag. Einkommen, das vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, berechtigt nach §40a des EkStG (Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte) nicht zur Geltendmachung von diesbezüglichen Werbungskosten Fazit: bei Werkfeuerwehren mit nebenberuflichem Personal ist der Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ob die Zahlungen pauschaliert oder nach individuellem Steuersatz erfolgen. Eien pauschale Abführung von Lohnsteuer für "Werkfeuerwehrgeld" führt dazu, dass die Werkfeuerwehrangehörigen keine Werbungskosten geltend machen können. (Achtung: eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist nicht möglich, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt => §40a, Abs. 4) ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 746926 | |||
Datum | 07.12.2012 12:13 | 2803 x gelesen | |||
Hi Volker! Vielen Dank für's auf dem laufenden Halten. Geschrieben von Volker L. Das Finanzamt lehnte diese Werbungskosten ab, weil sie den nebenberuflichen Dienst in der Werkfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit betrachtete. Zudem führte das Finanzamt aus, dass der Kläger damit auch privat z.B. Feuerwehroldtimer fahren könnte. Diese Begründung war ja nicht Grund der Klageabweisung. Auch verständlich. Wenn ich woanders Leistung erbringe und pauschal eine Aufwandsentschädigung erhalte, glaubt das Finanzamt aus anderen Gründen erstmal, dass es eine nebenberufliche Tätigkeit ist. In diesem Fall glaubt es, dass es es ehrenamtlich ist (weil es dann für das Finanzamt günstiger ist) Geschrieben von Volker L. Zudem führte das Finanzamt aus, dass der Kläger damit auch privat z.B. Feuerwehroldtimer fahren könnte. Das Argument kennen wir Feuerwehrler doch :-( "Nee, du bekommst den Führerschein nicht komplett bezahlt, weil du den ja auch privat nutzen kannst". Wenn ich einen Fremdsprachenkurs belege um anschliesend zertifizierte Kentnisse einer bestimmten, beruflich wichtigen Sprache zu besitzen kann ich mich damit ja auch privat verständigen.... Geschrieben von Volker L. In der mündlichen Verhandlung am 6.12.2012 führte das Finanzgericht Nürnberg aus, das es zu einer Anerkennung als Werbungskosten es einem individuell versteuertem (!) Einkommen aus dem Dienst in der Werkfeuerwehr bedürfe. Die Klage wurde abgewiesen. Tja, ... Der Rest der Ausgeführten Begründung hört sich für mich als Steuerlaie formal nachvollziehbar an. Werbungskosten ist nur das, was dem individuellen, versteuerten Einkommen nutzt. Da die "WF-Zulage" im Konkreten Fall diese Bedingungen nicht erfüllt, musste das Gericht diese Klage wohl abweisen... Wie du im Fazig schreibst ist das pauschale Versteuern einer solchen "Zulage" ein Problem, dass bisher wohl einfach nur noch nicht aufgefallen ist... | |||||
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