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Thema | Rettungssanitäter als Fahrer auf dem NEF? | 10 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Lars8 S.8, Georgsmarienhütte / Bremen / Niedersachsen | 788576 | |||
Datum | 16.05.2014 11:15 | 5967 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich suche aktuelle Beispiele für den Einsatz von RS als Fahrer aus dem NEF in der Regelrettung. Wo wird das (noch? wieder? schon immer? überhaupt nicht?) so gemacht? Wie sind die Erfahrungen damit? Was spricht dagegen, was dafür? Hintergrund: Ich habe meine eigene Meinung dazu, kann einige Argumente aber nur Aufgrund von "Hörensagen" untermauern (also garnicht). Außerdem werde ich in der internen Diskussion mit Aussagen konfontiert die meiner Meinung nach (Erfahrungen) falsch sind... daher gerne die Meinung von Leuten mit Erfahrung aus Bereichen in denen so gearbeitet wird! Gruß Lars | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 788577 | |||
Datum | 16.05.2014 11:37 | 3525 x gelesen | |||
Moin, in Hessen ist das aufgrund von § 2 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich abzuleiten, dass der Fahrer eines wie auch immer gearteten Rettungsmittels Rettungshelfer sein muss. Z.B. aus dieser kleinen Anfrage im Landtag lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich Fahrer eines NEF sein kann, wer Rettungssanitäter ist und über zweijährige Berufspraxis verfügt. Die Originalquelle dazu weiß ich jetzt aus dem Kopf nicht, im Rettungsdienstplan hab ich auf anhieb nichts dazu gefunden. Letzteres deckt sich m.W. auch mit der gelebten Praxis dort, wo nicht z.B. der ÄLRD auf lokaler ebene etwas anderes vorgibt. Ich bin dementsprechend auch einige Jahre als RS NEF gefahren. ZO EEN GROTE VUURBAL JONGEN , BAM !! | |||||
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Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 788578 | |||
Datum | 16.05.2014 12:00 | 3293 x gelesen | |||
Hallo Lars, hier die Regelung des Rettungsdienstgesetzes in Bayern: Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation (1) 1 Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2 Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung des Patienten einzusetzen. (2) 1 Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2 Das Notarzt-Einsatzfahrzeug erhält zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer, wenn diese vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz kommen. 3 Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4 Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben. (3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 Satz 3 kann im Einzelfall ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ansonsten das Einsatzfahrzeug nicht zum Einsatz kommen könnte. Auch hier ist es so gehandhabt. Ein Bekannter fährt als Fahrer auch immer wieder NEF. Spricht ja auch nichts dagegen. Der RS ist Faher und unterstützt den NA. Wenn das NEF zum Einsatz kommt ist der RTW mit RA ja auch dabei. Also hat man an der Einsatzstelle NA, RA, RS und noch irgendwie RD-Helfer etc. Passt doch ! ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | |||||
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Autor | Juli8an 8G., Hennweiler / Rheinland-Pfalz | 788583 | |||
Datum | 16.05.2014 13:20 | 2974 x gelesen | |||
In RLP dürfen RS auch NEF fahren (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 RettDG RLP). Sehe ich auch kein Problem drin. Bin bereits als Zivi NEF gefahren. | |||||
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Autor | Lüde8r P8., Kelkheim / Hessen | 788584 | |||
Datum | 16.05.2014 14:26 | 2873 x gelesen | |||
Hmhm...in unserem Kreis ist RA ueblich. Dann auch die eher die erfahrerneren... Grüße Lüder Pott www.sei-dabei.info | |||||
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Autor | Simo8n S8., Gomaringen / Baden Württemberg | 788585 | |||
Datum | 16.05.2014 14:47 | 2743 x gelesen | |||
Hallo zusammen, Vorteile: sehe ich jetzt keine ausser den etwas geringeren Kosten eines RS gegenüber eines RAs. Nachteile: viele kleine Aufgaben, welche neben der Versorgung des Patienten anfallen (z.B. organisatorische Leitung im Großschadensfall bis OrgL/EvD/Führungsdienst eintrifft, wenn die Schwelle überschritten wurde) und vom NEF-Fahrer weitestgehend selbstständig durchzuführen sind. Gruß Simon (RS) | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 788699 | |||
Datum | 19.05.2014 13:34 | 2146 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Lüder P. Hmhm...in unserem Kreis ist RA ueblich. Dann auch die eher die erfahrerneren... das ist bei weitem nicht überall so - und eben auch nicht so vorgeschrieben. Ob sinnvoll oder nicht will ich jetzt gar nicht beurteilen, dir Frage ist aber, was letztlich der Kostenträger dafür vorsieht und wie man das abbildet. ZO EEN GROTE VUURBAL JONGEN , BAM !! | |||||
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Autor | Jan 8K., Magdeburg / ST | 788704 | |||
Datum | 19.05.2014 15:48 | 1817 x gelesen | |||
Hallo Lars, In NRW zum Beispiel sieht das RD-Gesetz ausschließlich Rettungsassistenten vor: (4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Als Fahrer oder Fahrerin fachlich geeignet ist 1. für den Krankentransport, wer als Rettungshelfer oder Rettungshelferin ausgebildet worden ist, 2. für die Notfallrettung, wer a) als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin ausgebildet worden ist oder b) an einem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hat, 3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf. Gruß, Jan | |||||
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Autor | Andy8 J.8, Glonn / Bayern | 788755 | |||
Datum | 20.05.2014 12:41 | 1692 x gelesen | |||
In meinem Kreis ist das auch absolut üblich (u.A ich) dass RS das Nef besetzen. Im Allgemeinen bleibt noch der Hinweis dass es bis zum Jahreswechsel 13/14 noch möglich war dass auf dem Nef eine "geeignete" Person eingesetzt wurde. ( Keine Qualifikation vorgegeben). | |||||
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Autor | Andy8 J.8, Glonn / Bayern | 788756 | |||
Datum | 20.05.2014 12:47 | 1709 x gelesen | |||
In Bayern kann ein RS durchaus zum Orgl werden. (Vorausgesetzt er hat die Ausbildung, und die Bestellung durch den Zweckverband dazu). Im BayRDG wird wie gesagt der RS zur Ausbildung zum OrgL gefordert. Lediglich als ELRD kann ein RS nach der letzten Änderung nichtmehr eingesetzt werden (Übergangszeit ausgeklammert). Für den ELRD ist nun die Qualifikation RA vorgeschrieben. Warum sollte ein RS nicht - Eignung vorausgesetzt nicht diese Funktionen besetzen können? Die Patientenversorgung übernimmt eh der Arzt... | |||||
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