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ThemaRechte eines Fach-KBMs im Einsatz (BY)9 Beträge
RubrikEinsatz
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall788632
Datum17.05.2014 17:249060 x gelesen
Hallo Kameraden,

ich wende mich anonym an euch, um folgenden Sachverhalten klären zu wollen - ohne das es irgendwelche Diskussionen bzw. Nachteile gibt, die meine Wehr betreffen könnten.

In unserem Landkreis (Bundesland Bayern) wurden durch unseren Kreisbrandrat mehrere Fach-Kreisbrandmeister bestellt, die sich ausschließlich um ihren Fachbereich kümmern (Einführung Digitalfunk, Atemschutzausbildung etc.). Bspw. Atemschutz, Gefahrgut, Jugend, Digitalfunk etc. Sie haben keinerlei Verantwortung für irgendwelche Feuerwehren bzw. Bereiche - nur für den Fachbereich.

Einige der Fachkreisbrandmeister haben sich nun für ihre Einsatzkleidung ein Rückenschild "Kreisbrandmeister" beschafft und markieren ihren Helm ebenso mit zwei Balken (= Kreisbrandmeister).

Ich übe die Funktion des Gruppenführers aus und übernehme gelegentlich die Einsatzleitung, wenn unsere Zugführer oder Kommandanten nicht anwesend sind.

Hat ein Fach-Kreisbrandmeister die gleichen "Rechte" wie ein "normaler" Kreisbrandmeister (mit Bezirkszuordnung)? D.h. darf/könnte er die Einsatzleitung offiziell übernehmen und ist somit genauso ein besonderer Führungsdienstgrad mit den gleichen Befugnissen?

Ich persönlich habe etwas meine Probleme damit. Denn nur weil sich der Kamerad etwas besser mit einem Fachgebiet auskennt (falls überhaupt) und zwei Balken trägt (ob er das wirklich darf, möchte ich hier ebenso klären), hat er eigentlich nicht gleich die Berechtigung die Einsatzleitung zu übernehmen. Das darf meiner Meinung nur ein Kreisbrandmeister (ohne Fachbezug!), Kreisbrandinspektor oder Kreisbrandrat.

D.h. ich stelle mir drei Fragen:

- Darf er seine Einsatzkleidung so kennzeichnen (Rückenschild und Helm)
- Darf er die Einsatzleitung übernehmen?
- Hat er die gleichen Befugnisse wie alle anderen KBMs, KBIs, KBR?

Ich freue mich auf eine rege Diskussion mit klarem Ergebnis.

Danke und kameradschaftliche Grüße aus dem Süden Bayerns

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz788636
Datum17.05.2014 18:006833 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.Hat ein Fach-Kreisbrandmeister die gleichen "Rechte" wie ein "normaler" Kreisbrandmeister (mit Bezirkszuordnung)?

Da hilft doch ein Blick ins Gesetz und in die zugehörige Verordnung:

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG):

Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister Abs. 4 (BayFwG) (4) 1 Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2 Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3 Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen.


Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG)

§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden, Führungskräften und Disponenten Integrierter Leitstellen Abs. 2, 4 & 5 (AVBayFwG)
(2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 1 bis 3 genannten Ausbildungen und Lehrgängen ist von den Teilnehmern nachzuweisen.
(5) Einzelheiten über die Zulassungsvoraussetzungen, die Durchführung und das Bestehen der Lehrgänge an den Staatlichen Feuerwehrschulen gibt das Staatsministerium des Innern bekannt.



Sind es Kreisbrandmeister im Sinne des Gesetzes? Haben sie die nach der Verordnung erforderlichen Lehrgänge erfolgreich absolviert? Dann dürfen sie auch alle Rechte und Pflichten eines Kreisbrandmeisters wahrnehmen, egal ob sie nur einen begrenzten Fachbereich in der Führung verantworten oder nicht. Wenn es aber keine voll ausgebildeten Kreisbrandmeister sind, dann nicht. Also ich kann dir für Rheinland-Pfalz einen Vergleich heranziehen aus der hiesigen Feuerwehrverordnung:

Feuerwehrverordnung RLP (FwVO)

§ 21 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fachberater oder zum Feuerwehrarzt bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Wehrleiter oder der Kreisfeuerwehrinspekteur sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen,

2.Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen als Truppmann, Truppführer und Führungsfunktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung.

(5) Für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 12 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung.


Wie man sieht können Fachberater eine Führungsausbildung haben (und dann logischerweise im Einsatzfall auch als Führungskräfte eingesetzt werden), müssen es aber nicht. Sie müssen noch nicht mal am Einsatzdienst selbst teilnehmen, sind dann aber im Einsatzfall auch nur Fachberater und nicht direkt in die Führungsstrukturen integriert.

Beispiel: Ein Fachberater "Gefahrstoffe" der auch ausgebildeter Feuerwehrmann ist, könnte unter Atemschutz / CSA direkt an das Einsatzobjekt vorgehen und dort direkt seine Tätigkeit ausüben, wäre bei einem Doktor der Chemie z.B. sehr sinnvoll wenn dieser zwar nicht genug Zeit hat sich im Gefahrstoffzug zu engagieren aber im Fall der Fälle dann doch qualifizierte Aussagen treffen kann und das mit mehr Fachexpertise als jemand der "nur" die Feuerwehrlehrgänge in diesem Bereich besucht hat. Hat er sogar eine Führungsausbildung, könnte er auch selbst die Einsatzleitung oder zumindest die Abschnittsleitung übernehmen.

Ist er kein ausgebildeter Feuerwehrmann, beschränkt sich sein Tätigkeitsfeld auf die Beratung der Einsatzleitung im "rückwärtigen Bereich". Schmälert nicht seine Expertise aber seine Möglichkeiten der Lagebeurteilung und er kann nicht direkt in die Führungsstruktur integriert werden.

===

Also stellt sich mir bei dieser vorgetragenen Problematik die Frage:

Handelt es sich um vollwertige Führungskräfte die nur spezielle Fachbereiche zugewiesen bekommen haben oder handelt es sich um "Fachberater" die ohne der Position Kreisbrandmeister entsprechende Führungsausbildung einen Titel als "Fach-Kreisbrandmeister" bekommen haben? Eine Stellung als Fachberater analog der Regelung in RLP konnte ich in der Bayerischen Gesetzgebung auf den ersten Blick nicht finden.

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AutorThor8ste8n S8., Eltingshausen / Bayern788640
Datum17.05.2014 19:096252 x gelesen
Servus,

Geschrieben von = anonym = a.In unserem Landkreis (Bundesland Bayern) wurden durch unseren Kreisbrandrat mehrere Fach-Kreisbrandmeister bestellt, die sich ausschließlich um ihren Fachbereich kümmern (Einführung Digitalfunk, Atemschutzausbildung etc.). Bspw. Atemschutz, Gefahrgut, Jugend, Digitalfunk etc. Sie haben keinerlei Verantwortung für irgendwelche Feuerwehren bzw. Bereiche - nur für den Fachbereich.

Das ist durchaus üblich und gibt es in ganz Bayern. Rechtsgrundlage hat ja Steffen schon genannt.

Geschrieben von = anonym = a. Einige der Fachkreisbrandmeister haben sich nun für ihre Einsatzkleidung ein Rückenschild "Kreisbrandmeister" beschafft und markieren ihren Helm ebenso mit zwei Balken (= Kreisbrandmeister).

Kenne ich von hier auch und habe ich auch schon öfters auf den Feuerwehrschulen so getroffen.


Geschrieben von = anonym = a.Denn nur weil sich der Kamerad etwas besser mit einem Fachgebiet auskennt (falls überhaupt) und zwei Balken trägt (ob er das wirklich darf, möchte ich hier ebenso klären)

Er wird sich nicht nur in seinem Fachgebiet auskennen, er sollte theoretisch auch die kompletten Führungslehrgänge absolviert haben, also Verbandsführer sein...
Und wenn er vom Landratsamt als KBM ernannt/bestätigt ist, dann darf er sich natürlich auch dementsprechend Kennzeichnen. Die Fach-KBM haben bei uns deshalb auch einen Personenbezogenen Funkrufnamen. Wird bei euch genau so sein.

Schönen Gruss

Thorsten Schlotter


--
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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt788649
Datum17.05.2014 21:186045 x gelesen
Geschrieben von = anonym = a.In unserem Landkreis wurden durch unseren Kreisbrandrat mehrere Fach-Kreisbrandmeister bestellt, die sich ausschließlich um ihren Fachbereich kümmern. [...] Sie haben keinerlei Verantwortung für irgendwelche Feuerwehren bzw. Bereiche - nur für den Fachbereich.
Das kenne ich aus meinem Landkreis auch so, schon seit geraumer Zeit.

Das BayFwG sieht ja in dem schon zitierten Art. 19 Abs. 4 nur allgemein "Kreisbrandmeister zur Unterstützung" vor. Sie können auch rein aus dem Gesetz heraus KBM sein, ohne ein Gebiet zu betreuen. Sie sind deswegen rechtsgültig Kreisbrandmeister und auch als solche zu kennzeichnen.

Ein Fach-KBM kann meiner Ansicht nach nicht eigenständig die Einsatzleitung übernehmen, das BayFwG sagt dazu in Art. 18 Abs. 4 folgendes:
"Treffen örtlich zuständige [Hervorhebung durch mich] besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. [...]"
Fach-KBM ist nicht örtlich zuständig.

Allerdings:
Art. 18 Abs. 5 BayFwG:
"Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen."
Und das kann natürlich ein Fach-KBM sein.

Übrigens gilt der Weg m.W. theoretisch auch umgekehrt, nicht nur kann der Fach-KBM sich nicht selbst zum Einsatzleiter machen, er dürfte auch dann nicht Einsatzleiter sein, wenn der eigentlich zuständige Einsatzleiter (Kommandant) ihn darum bittet. In der Praxis würde er es wahrscheinlich trotzdem tun.

Geschrieben von = anonym = a.Hat er die gleichen Befugnisse wie alle anderen KBMs, KBIs, KBR?
Ja, bis auf die örtliche Zuständigkeit. Und da bleiben dann eigentlich auch schon nicht mehr so viele Befugnisse übrig...

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz788653
Datum17.05.2014 22:015848 x gelesen
Geschrieben von Linus D.Fach-KBM ist nicht örtlich zuständig.

Sehe ich rein rechtlich anders, weder in eurem Feuerwehrgesetz noch in der Verordnung ist ein "Fach-KBM" so benannt. Vielmehr wird nur unterschieden in KBM die den Kreisbrandrat (=örtliche Zuständigkeit ganzer Landkreis?) unterstützen und in KBM die Kreisbrandinspektoren (örtliche Zuständigkeit jeweiliger Feuerwehrinspektionsbereich des Landkreises?) unterstützen.

Wenn dann ein "Fach-KBM" zur Unterstützung des Kreisbrandrates eingesetzt ist mit spezifisch zugeordnetem Fachgebiet, dann ist seine örtliche Zuständigkeit doch der ganze Landkreis. Also das erscheint mir ein sehr seltsames Konstrukt bei euch, ist denn ein Kreisbrandmeister (ohne "Fach-") welcher direkt dem Kreisbrandrat zu dessen Unterstützung unterstellt ist als örtlich zuständig für den gesamte Landkreis anzusehen?

Wenn du das bejahst, dann musst du es eigentlich auch für einen "Fach-KBM" bejahen. Denn eine Unterscheidung der Kompetenzen von KBM und "Fach-KBM" gibt euer gesetzliche Rahmenlage einfach nicht her, das könnte man dann allerhöchstens per Dienstanweisung konstruieren. Ist aber hier nicht gefragt.

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AutorFlor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern788655
Datum18.05.2014 01:135817 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von = anonym = a.Hat ein Fach-Kreisbrandmeister die gleichen "Rechte" wie ein "normaler" Kreisbrandmeister (mit Bezirkszuordnung)? D.h. darf/könnte er die Einsatzleitung offiziell übernehmen und ist somit genauso ein besonderer Führungsdienstgrad mit den gleichen Befugnissen?

Interessante Frage, hier mal meine ganz persönliche Einschätzung zu dem Thema auf Basis von ein paar Quellen:

Kurze Info für die Nichtbayern:

1. (oberste) Ebene: Kreisbrandrat (KBR)
2. Ebene: Kreisbrandinspektor (KBI)
3. Ebene: Kreisbrandmeister (KBM)
4. Ebene: Kommandant

Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 19 des BayFwG sagt folgendes:

"Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet ... in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er ... Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter."

"Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren."

Es gibt somit Kreisbrandmeister die direkt die Kreisbrandinspektoren unterstützen und umgangssprachlich auch "Gebiets-KBM" genannte werden. Die fahren auch regelmäßig in Einsatzleitertätigkeit an die Einsatzstelle, da sie die Kreisbrandinspektoren bei der Leitung ihrer Inspektionsbereiche unterstützen sollen.

"Soweit sie (Anm. von mir: die KBM) Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind."

KBM die die Aufgaben für den kompletten Kreis wahrnehmen unterstehen direkt dem KBR und werden häufig auch "Fach-KBM" genannt. Somit kann erstmals kein KBI in die Bereiche des Fach-KBM reingreifen, da das Unterstellungsverhältnis des Fach-KBM nur gegenüber dem KBR gilt. Im Umkehrschluss kann aber dann auch der Fach-KBM nicht in Bereiche des KBI reingreifen.

In Art. 18 gehts um die Einsatzleitung:

"Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Anmerkung von mir: KBR, KBI, KBM) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen."

Bei Kleinkram kommt somit der KBM des Inspektionsbereiches als Leitungsfunktion, bei größeren Sachen der KBI des Inspektionsbereiches und bei richtig dicken Dingern der KBR des Landkreises. KBM anderer Inspektionsbereiche und aus meiner Sicht auch die Fach-KBM, haben somit erstmal keine Handlungsmöglichkeit als Leitungsfunktionen in fremden Inspektionsbereichen. Denn es gibt inspektionsübergreifend kein Über-/Unterstellungsverhältnis zwischen KBI und KBM.

LFV Bayern Schreiben, Blaulichtberechtigung

Wenn man sich dieses Dokument zu den Blaulichtberechtigungen für Stadt-/Kreisbrandmeister anschaut, läuft man auch den Formulierungen Gebiets-KBM über den Weg (s. 2.1.2) die eine Blaulichberechtigung bekommen, da sie für die "Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen vorgesehen sind" (s. 2.2.1). "Sonstige Fach-KBM sind nicht "blaulichtberechtigt"", was im Umkehrschluss bedeutet, dass sie nicht als Einsatzleitung vorgesehen sind.

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes § 7 Abs. 2

"Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, ...) wird ... der Lehrgang für Führer von Führungsgruppen oder Verbänden im Feuerwehrdienst vorgeschrieben"

Hier kann man allerdings wieder hinein intepretieren, dass alle KBM auch Führungskräfte im Einsatz sind, da sie Führungslehrgänge besuchen müssen.

Letztendlich würde ich mal mit dem örtlich zuständigen Kreisbrandinspektor sprechen und fragen welche KBM in seinem Bereich die Einsatzleitung übernehmen dürfen. Der müsste Dir ja dann sagen können wie das geregelt ist.


Schöne Grüße

Florian

Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de

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AutorLinu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt788662
Datum18.05.2014 14:345081 x gelesen
Geschrieben von Steffen W.ist denn ein Kreisbrandmeister (ohne "Fach-") welcher direkt dem Kreisbrandrat zu dessen Unterstützung unterstellt ist als örtlich zuständig für den gesamte Landkreis anzusehen?
Dieses Konstrukt wiederum gibt es meines Wissens so nirgends. Entweder ist der KBM örtlich zuständig, oder hat eine "Sonderaufgabe". Dass man irgendwo "einfach so" KBM ernennt, die direkt dem KBR unterstehen, wäre mir neu. Der Sinn darin würde sich mir auch nicht erschließen. Es wäre eine Doppelung der Strukturen ("Welcher KBM ist denn jetzt für mich zuständig?"). Und ganz nebenbei kann eine Einzelperson nicht für einen ganzen Landkreis die "Betreuungsintensität" liefern, die man von einem KBM für gewöhnlich erwartet.

Geschrieben von Steffen W.Denn eine Unterscheidung der Kompetenzen von KBM und "Fach-KBM" gibt euer gesetzliche Rahmenlage einfach nicht her
Doch. Über "örtlich zuständig" und "nicht örtlich zuständig". Jemand der nur für Atemschutz zuständig ist, ist nicht örtlich zuständig...

MfG (Mit fränkischen Grüßen)
Linus

(Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.)

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AutorAlbe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern788693
Datum19.05.2014 11:004796 x gelesen
Hallo,

interessante Frage, mit der ich mich ehrlich gesagt noch nicht beschäftigt habe.

Die rechtlichen Aspekte wurden bereits alle genannt. Einen Hinweis könntest du noch im Kommentar zum BayFwG finden. Dort hat sich jemand ausführlich mit sämtlichen Auslegungsmöglichkeiten beschäftigt.

Eventuell findest du dort weitere Infos. Den Kommentar zum BayFwG findest du unter anderem hier
Evtl kannst du es dir irgendwo leihen.

Viele Grüße,
Albert

Hier geschriebene Beiträge werden von mir nach bestem Wissen und Gewissen veröffentlicht. Für Kritik habe ich immer ein offenes Ohr und erwarte (insbesondere von Führungskräften), dass mir diese persönlich mitgeteilt wird.

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AutorDiet8er 8C., Naila / Bayern788799
Datum21.05.2014 11:384381 x gelesen
Als ehemaliger Fach-KBM (Funk/EDV) hierzu meine Sicht der Dinge, deckt sich in vielen Dingen mit dem, was hier schon gesagt wurde:

1.) Kennzeichnung: Selbstverständlich darf er sich so kennzeichnen, ist möglicherweise bei Fach-KBM mit Einsatzauftrag (gibt bei uns z.B. einen Fach-KBM für ABC-Angelegenheiten der bei den entsprechenden Einsätzen auch in der ILS mit beplant ist) sogar wünschenswert. Ich hatte damals allerdings auf die Streifen am Helm verzichtet und die Jacke mit der Kollerbeschriftung meistens nur bei der Funkausbildung getragen.

2.) Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wird dir wahrscheinlich jeder Verwaltungsrichter anders beurteilen. Davon hängt natürlich auch ab, ob der Fach-KBM die Einsatzleitung übernehmen darf oder nicht. Einen Bezug zur Blaulichtberechtigung kann ich aus dem BayFwG hier allerdings nicht herstellen. Die Ausbildung ist ja ebenfalls schon angesprochen worden, daher hat der KBM die Befähigung zur Einsatzleitung auf jeden Fall erreicht. Ich habe es immer so gehalten, dass ich, wenn kein Führungsdienstgrad vor Ort und der örtliche Kommandant oder Stellv oder GF vielleicht wenig einsatzerfahren war, ich mein Unterstützung angeboten habe. Dann bleibt der EL formell im Amt und man ist auf der sicheren Seite.

3.) Welche sonstigen Befugnisse? Blaulichtberechtigung wurde schon angesprochen, ist eine Einzelfallentscheidung.

Viele Grüße

Dieter

Meine Meinung ist öffentlich, man kann sie teilen, muss aber nicht.

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