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Thema | Sicherstellung von PA / Ausrüstung nach Unfällen im Feuerwehreinsatz | 3 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Autor | Rene8 B.8, Kamp-Lintfort / NRW | 798503 | |||
Datum | 11.11.2014 21:20 | 2970 x gelesen | |||
Hallo Jan, gute Besserung an den Kollegen schön, dass der Unfall so glimpflich ausgegangen ist und toll, dass ihr so offensiv damit umgeht. Geschrieben von Jan P. Atemschutzgerät und Maske wurden sichergestellt und zur Überprüfung an die Kreisfeuerwehrzentrale übergeben. Ohne zu wissen wo in dem o. a. Fall das Gerät vor dem Einsatz überprüft wurde (spielt ja auch keine Rolle bei der Frage) stellt sich mir die Frage ob es nicht üblich ist, dass bei einem Atemschutzunfall das Gerät durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt und von unabhängiger Stelle überprüft wird? Im Rahmen eines Strafverfahrens stelle ich mir die Frage der Beweiskraft wenn ein Gerät von der vorher in Umlauf gebrachten Einrichtung überprüft wird? Mit kollegialen Grüßen Rene Bonn BlackBerry Pin 24DC9822 | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 798505 | |||
Datum | 11.11.2014 21:27 | 1713 x gelesen | |||
Ich gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft nicht tätig geworden ist. Damit gilt die allgemeine Festlegung der FwDV 7, die vielleicht nicht so bekannt ist wie sie sein sollte; deswegen hier nochmal zitiert: Falls mit einem Atemschutzgerät ein Unfall passiert, ist der Öffnungszustand des Ventils zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen des Ventils). Der Behälterdruck ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Das Atemschutzgerät (einschließlich des Atemanschlusses) ist sicherzustellen. Unfälle oder Beinaheunfälle sind dem Leiter der Feuerwehr zu melden | |||||
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Autor | Rene8 B.8, Kamp-Lintfort / NRW | 798508 | |||
Datum | 11.11.2014 21:41 | 1656 x gelesen | |||
Hallo Henning, mit dem Sicherstellen aus der FwDv 7 ist mir bekannt, nur steht ja nicht durch wen diese sichergestellt wird und was dann passiert? Sofern es im Nachgang eines Unfalles zu Ansprüchen des Opfers oder dessen Angehörigen kommt ist die Schuldfrage sicherlich nicht uninteressant, diese kann aber unter Umständen nicht mehr geklärt werden weil die Ausrüstung schon kontrolliert / demontiert worden ist und im Zweifelsfall eventuelle Beweise nicht mehr vorhanden sind. Und die Einrichtung bzw. der AGT der das Gerät vor dem Einsatz in Umlauf gebracht hat ist sicherlich dann nicht objektiv, wenn eigenes Verschulden in Frage kommt. Mit kollegialen Grüßen Rene Bonn BlackBerry Pin 24DC9822 | |||||
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