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Thema | DLK-Beschaffung über Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren) | 3 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825788 | |||
Datum | 16.12.2016 20:19 | 3866 x gelesen | |||
Hallo, wer hat das in den letzten beiden Jahren ggf. gemacht? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 825789 | |||
Datum | 16.12.2016 20:29 | 2650 x gelesen | |||
hallo, neugierig, auch stellvertretend für andere Mitleser gefragt: was ist in diesem Zusammenhang ein Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren)? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 825791 | |||
Datum | 17.12.2016 00:02 | 2408 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Jürgen M. was ist in diesem Zusammenhang ein Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren)?Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nennt im § 119 fünf Verfahrensarten, nach denen öffentliche Aufträge vergeben werden können: - offenes Verfahren -> Ausschreibung wird veröffentlicht, jeder darf anbieten, - nicht offenes Verfahren (stets mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) -> Nur diejenigen dürfen anbieten, die mittels Teilnahmewettbewerb nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt wurden, - Verhandlungsverfahren (wahlweise mit oder ohne vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) -> Auftraggeber wendet sich an ein oder mehrere Unternehmen und verhandelt (!) mit diesen über die Angebote, - wettbewerblicher Dialog (stets mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) -> Man lässt sich vom Wettbewerb beraten, was man eigentlich genau braucht, - Innovationspartnerschaft (stets mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) -> Man entwickelt gemeinsam etwas, das es noch nicht gibt. Dabei steht den öffentlichen Stellen aber erstmal nur das offene und das nicht offene Verfahren nach ihrer Wahl frei, die übrigen Verfahrensarten dürfen nur genutzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Da Uli nach einem "Teilnahmewettbewerb (Verhandlungsverfahren)" fragt, meint er also eine Vergabe im Verhandlungsverfahren mit zusätzlich vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Dieses Verfahren darf nach § 14 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV) nur gewählt werden wenn (Zitat): 1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, 2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, 3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, 4. die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder 5. im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben. Die Nummer 5 kann man ausschließen, sofern noch kein (erfolgloses) offenes oder nicht offenes Verfahren gelaufen ist. Die Nummer 4 kann man ausschließen, wenn man den Umfang und Detaillierungsgrad von Düsseldorfer Ausschreibungen kennt ;o) Grundlegend sind Drehleitern ja auch genormt. Welcher der Gründe 1-3 zur Begründung zum Tragen kommen kann, muss man eben sehen. Gruß, Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel) | |||||
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