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Themarechtfertigenden Notstand / Notkompetenz durch RS12 Beträge
RubrikRettungsdienst
Infos:
  • FW-Forum: Körperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin)
  • Recht im RD: `Notkompetenz ´
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    AutorThom8as 8M., Freising / 834478
    Datum23.10.2017 15:454109 x gelesen
    Hallo zusammen,

    meine heutige Frage richtet sich lediglich um das persönliche WISSEN und keine ANWENDUNG, also bitte lediglich um fundierte Antworten und keinen Shitstorm oder "ich würd´s lassen"-Beiträge, vielen Dank im Voraus!

    Es geht um den "rechtfertigenden Notstand / Notkompetenz" eines hauptamtlichen Rettungssanitäter´s außerhalb seines Dienstes, jedoch im Feuerwehreinsatz! Ich habe leider keine direkten Antworten meiner Internetrecherche entnehmen können. Diesem ist erlaubt, im Zuge seiner Notkempetenz sofern alle minderinvasiven Maßnahmen keinen Erfolg versprachen und der alarmierte RD nach Rückfrage bei der ILS eine längere Anfahrt hat, diese durchzuführen. Dass er einen i.v-Zugang legen kann ist soweit klar, zb. für eine Volumengabe mittels Ringer aber inwieweit darf er Medikamente verabreichen? (ich wiederhole mich gern an diesem Punkt, bitte keine "lass die Finger davon" ... es geht nur um das Wissen). Angenommen nach einer Wohnungsöffnung, findet man einen Patienten mit Hypoglykämie, darf er eine G40 verabreichen? Oder bei einer Reanimation, darf er Suprarenin verabreichen? Mich interessieren insbesondere diese zwei Situationen. In welcher Dosis G40 o. Supra verabreicht werden, ist mir hier sekundär ... mich interessiert nur ob er darf?!

    Bitte wirklich nur adäquate Antworten für die Erweiterung meines Wissens ... es ist keine Handlungsempfehlung !!!

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    AutorDani8el 8H., Neckargemünd / Baden-Württemberg834480
    Datum23.10.2017 16:032562 x gelesen
    Hier gilt doch nur: "wer heilt, hat Recht"... Dir wird wohl später keiner einen Strick draus drehen, wenn Du einem Pat. das Leben gerettet hast. Diese Frage dürfte sich jedoch nicht stellen, da in einem Notfallrucksack einer Feuerwehr eher kein G40 und Supra anzutreffen sein dürfte. Das wird schon an der (legalen) Beschaffung scheitern, wodurch die Fragestellung sich wieder erledigt hat...

    Gruss, Daniel Hecker
    Dieser Beitrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorThom8as 8M., Freising / 834482
    Datum23.10.2017 16:082324 x gelesen
    ... ohne Stadtnamen zu nennen, aber ich kenne und weiß von vielen Wehren im südlichen Bayern dass diese, sofern sie medizinisches Fachpersonal in der Mannschaft haben und einen Feuerwehrarzt, einen fast vollausgestatteten RD-Rucksack am Fahrzeug führen! Darunter noch viel mehr Medikamente als G40 und Suprarenin ;-)

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    AutorEike8 R.8, Gomadingen / Baden-Württemberg834491
    Datum23.10.2017 22:462315 x gelesen
    Wenn die Maßnahme notwendig ist UND es keine weniger invasive Maßnahme gibt UND man sie beherrscht UND das Material dabei hat: Warum sollte man dem Patienten beim Krepieren zusehen?
    Klar, diese Konstellation muss erstmal zustande kommen. Aber ich als RS mache die Fortbildungen mit den Notdallsanitätern zusammen, trainiere dabei auch entsprechende Maßnahmen und Kenntnisse und Viggolegen ist mir auch geläufig. Wenn jemals ne entsprechende Situation wäre, würde ich tun was ich kann und notwendig ist. Das ist eine Infusion beim kreislaufstabilen Patienten nicht... wohl aber das Adrenalin i.m. beim anaphylaktischen Schock oder i.v. bei der Reanimation.
    G40 habe ich keine Erfahrung mit. Soll sehr viel problematischer sein wenn die Viggo nicht sauber sitzt, als unsere G20. Und bevor letztere drankommt, schmieren wir erstmal Zuckersirup auf die Lippen. Aber wenns nicht anders geht, gehts nicht anders.
    Das ist durchaus auch unabhängig von der ETA des RD. Welchen Benefit hat der Patient, wenn ihm nach der Aussage "RTW ist gleich da" 5min länger nicht geholfen wird?

    Vielleicht ist dazu noch zu sagen, dass bei uns durchaus auch invasive Maßnahmen durch nichtärztliches Personal üblich sind. Es ist selten, dass ein Patient ohne Viggo auf ne Notaufnahme gebracht wird, und Ketanest/Dormicum beim isolierten Extremitätentrauma geht in der Regel auch ohne Notarzt vonstatten. Läuft als Delegation vom ÄLRD nach jährlicher Kenntnisprüfung. Klar, das tun nur die RAs und NotSan. Zusätzlich ist sozusagen nach den Kriterien der 1. Zeile alles erlaubt bzw wird sogar erwartet, was nach Notarzt-Nachforderung nicht warten kann, bis selbiger eintrifft.

    In anderen Kreisen, wo die Notärzteschaft kollektiv zur Lynchjustiz aufläuft, wenn ein Nichtstudierter ne Nadel anfasst, mag das Ganze problematischer sein.

    Men lernt nie aus.

    Ich schreibe hier meine Meinung als Privatperson!

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    AutorDani8el 8K., Felsberg.-Bö. / Hessen834496
    Datum24.10.2017 08:322057 x gelesen
    Der rechtfertigende Notstand ist ja im StGB Paragraph 34 geregelt. Im unglücklichstem Fall wird man sich darauf berufen müssen.

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 834498
    Datum24.10.2017 09:531714 x gelesen
    Geschrieben von Thomas M. "rechtfertigenden Notstand / Notkompetenz"
    Rechtfertigender Notstand und Notkompetenz sind 2 unterschiedliche Dinge. Die Noko ist eine Empfehlung der Ärztkammer. Würde ich einfach weglassen. Macht mehr Probleme als Lösungen. Z.B. das laut BÄK nur RETTUNGSASSITENTEN die NoKo beanspruchen können.

    Geschrieben von Thomas M.hauptamtlichen Rettungssanitäter´s außerhalb seines Dienstes, jedoch im Feuerwehreinsatz!
    Machts in der Konstellation nicht zwingend einfacher.

    Geschrieben von Thomas M. Diesem ist erlaubt, im Zuge seiner Notkempetenz sofern alle minderinvasiven Maßnahmen
    Nochmal: RS können keine Notkompetenz haben weil Sie keine Rettungsassitenten sind. Vlt hat ihr Arbeitgeber aber eine SOP herausgebracht..

    Geschrieben von Thomas M.findet man einen Patienten mit Hypoglykämie, darf er eine G40 verabreichen?
    Da gehts schon los. G 40 ist out.. Die Frage ist: wo ist der Patient genau? Wie ist die Klinik? Was passiert wenn er 5 Minuten später G 20 bekommt? Es gab die letzten Jahre Prozesse gegen Rettungsassistenten die vom NA angezeigt wurden weil der der Meinung war der Pat hätte die Hypoglykämie noch 5 Minuten tolerieren können. Und bekam vor Gericht Recht.

    Geschrieben von Thomas M.Oder bei einer Reanimation, darf er Suprarenin verabreichen?
    Auch hier nochmal: Was gewinnt der Pat mit der Supragabe? BZw welchen Stellenwert hat das Supra nach ERC? Es kommt nach Strom, Atemweg und Zugang nach 4 Minuten. Und ERC schreibt selbst dass sie kein wirklich besserers Outcome mit Supra feststellen konnte.
    Und wie willst du ohne EKG den Rhytmus analysieren?

    Es gäbe also genug Basismaßnahmen (u da zähle ich ganz großzügig den venösen Zugang mit) die ein RS machen kann bevor er am Ende seiner Maßnahmen ist. Und das wird man dir im Zweifelsfall immer gegen dich auslegen. Dann kommt auch noch die Frage wo das Material her kommt, wer es vorhält und und und..

    Grüße, BeschFl

    Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

    "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 834499
    Datum24.10.2017 09:571993 x gelesen
    Geschrieben von Eike R.Läuft als Delegation vom ÄLRD nach jährlicher Kenntnisprüfung. Klar, das tun nur die RAs und NotSan.

    Richtig. Schriftlich. Und im entsprechenden Zuständigkeitsbereich. Doof nur dass der ÄLRD nur dem RD und nicht der FW weisungbefugt ist.

    Grüße, BeschFl

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    AutorEike8 R.8, Gomadingen / Baden-Württemberg834510
    Datum24.10.2017 14:411498 x gelesen
    Das ist mir bewusst.

    War nur zur Darstellung der hiesigen Umstände erwähnt, nämlich dass die Notärzte daran gewöhnt sind, dass bei ihrem Eintreffen schon jemand vorgearbeitet hat.

    Men lernt nie aus.

    Ich schreibe hier meine Meinung als Privatperson!

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    AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern834511
    Datum24.10.2017 16:401611 x gelesen
    Hierzu kann ich nur beispielhaft auf eine Regelung der Bergwacht in Bayern verweisen. Sie gilt für Bergwachteinsatzkräfte die die Qualifikation RS (alo die560h Ausbildung) haben....

    Hier gilt für nachfolgende Mdikamente die nachfolgende Regelung:
    a) die Maßnahme muss unaufschiebbar und angemessen sein. Kein Arzt vor-Ort
    b) die Maßnahme muss beherrschts ein
    c) ein Notarzt muss frühestmöglich nachalarmiert warden
    d) der Patient muss in die Maßnahme einwilligen (bzw. es muss von seiner Einwilligung ausgegangen werden können.... Herz-Kreislaufstillstand, kannst Du ja nicht mehr fargen sind sie einverstanden, dass sie reanimiert werden?)
    e) die Maßnahme muss lückenlos dokumentiert werden.

    (Das stammt aus der Lernbox Notfallmedizin der Bergwacht von Sommer 2013)

    Die im Rahmen dieser Regelungen freigegebenen Medikamente sind:
    Ibuprofen
    Tramadol
    Acetysalicysäure
    Nitrolingual
    Adrenalin 1mg i.v. alle 3 min. bei Reanimation bzw. 0,05...0,1mg i.v. bei Anaphalaxie / Astma
    Glukose (2..3 Ampullen mit 40% sehr langsam bei schnell-laufender Infusion i.v. BZ-Kontrolle alle 5 min)


    Hilft Dir das weiter?

    ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund...

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    AutorJörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW834517
    Datum24.10.2017 21:591218 x gelesen
    Geschrieben von Volker L.Hierzu kann ich nur beispielhaft auf eine Regelung der Bergwacht in Bayern verweisen.
    Wäre schön, wenn dies überall so differenziert geregelt wäre! Sehr gut.

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 834518
    Datum25.10.2017 07:241201 x gelesen
    Geschrieben von Volker L. Hilft Dir das weiter?

    Nope. Denn er ist weder in Bayern, noch dort Mitglied der Bergwacht.
    Man könnte auch aus der Bundeswehr das System "CFR" zu Rate ziehen. Problem ist nur dass du dich immer ausserhalb der Systeme bewegst. Und die Systeme geben immer klare Vorgaben und können deswegen NICHT heranzgezogen werden wenn es um den Rechtfertigenden Notstand geht. Das fängt damit an dass die Maßnahme beherrscht werden muss.

    Solange keiner ein eigenes System einführt oder ein bestehendes 1:1 übernimmt wirds einfach doof.
    Ich kann die Diskussion nachvollziehen, vor 15 Jahren hätte ich mich da nicht ein Stück drum gekümmert.

    Grüße, BeschFl

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    AutorRené8 D.8, Jülich / NRW841984
    Datum10.08.2018 10:29762 x gelesen
    Genau da liegt der Knackpunkt selbst wenn der gelernte Metzger in der FF aufgrund seiner Anatomischen Kenntnisse und seines angelesenen Notfall-medizinischen Wissen eine Ärztliche Maßnahme erfolgreich anwendet ggf. dem Pat. sogar dadurch das Leben Rettet greift einfach nur der Rechtfertigende Notstand, dem Ärztlicheleiter des Gebietes steht, außer bei diesem Metzger keinen Sonntagsbraten zu erwerben bzw. seinen Dienstvorgesetzten in der FF einzunorden, in keinerlei Hinsicht mittel zur Sanktionierung zu. Geht die Ärztliche Maßnahme in die Hose und der Pat. wird dadurch Nachweislich geschädigt ist von fahrlässig bis Vorsätzlich alles möglich, wobei dem Ärztliche Leiter in diesem Fall auch nur ein Klärendes Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten der FF bleibt , welcher mit Sicherheit in dem Verfahren erstmal eine Mitverantwortung trägt.

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     23.10.2017 15:45 Thom7as 7M., Freising
     23.10.2017 16:03 Dani7el 7H., Neckargemünd
     23.10.2017 16:08 Thom7as 7M., Freising
     23.10.2017 22:46 Eike7 R.7, Gomadingen
     24.10.2017 09:57 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     24.10.2017 14:41 Eike7 R.7, Gomadingen
     10.08.2018 10:29 René7 D.7, Jülich
     24.10.2017 08:32 Dani7el 7K., Felsberg.-Bö.
     24.10.2017 09:53 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     24.10.2017 16:40 Volk7er 7L., Erlangen
     24.10.2017 21:59 Jörg7 E.7 J.7, Lünen
     25.10.2017 07:24 Flor7ian7 B.7, Völklingen
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