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ThemaPraktische Bedeutung des § 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG RLP (Entschädigung für Urlaub)3 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP850015
Datum18.06.2019 08:322272 x gelesen
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist;
Diese Regelung wurde mit der Novelle 2016 eingeführt, um a. den Frieden mit manchen Arbeitgebern zu wahren und deren Arbeitnehmer trotzdem zur Schule schicken zu können und b. Fälle abzufangen, die mit dem landesgesetzlichen Freistellungsanspruch nicht direkt zu packen sind (Arbeitsplatz in anderem Land/Bundesland). Letzteres hat vorher zwar auch überwiegend funktioniert, wurde aber mit der Aufnahme ins LBKG rechtlich untermauert.
In Hauptsatzungen wird man dazu vermutlich selten bis gar keine Regelung finden, denn auch die zu den jetzt vielerorts anstehenden Neufassungen i.d.R. genutzte Mustersatzung des GStB sagt dazu nichts.

Wurde diese Regelung bislang in den Kommunen angewandt, hat jemand dazu weitergehende Regelungen erlassen, wie sind die Erfahrungen?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorNico8las8 G.8, Offenbach / RLP850038
Datum19.06.2019 10:521124 x gelesen
Hallo,

wir hatten seit Inkrafttreten den Fall bisher genau einmal.

Bisher ist nicht geplant etwas spezielles in die Hauptsatzung zu nehmen.
Auch die Einsicht in die Lohnabrechnungen war für den Kameraden kein Problem.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP880048
Datum09.11.2022 08:20802 x gelesen
Ich hole die Frage nochmal hoch:
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen.

Wurden diese Regelung bislang in den Kommunen angewandt, hat jemand dazu weitergehende Hauptsatzungsregelungen erlassen, wie sind die Erfahrungen?
- Aufwandsentschädigung für Lehrgänge "im Urlaub"
- Aufwandsentschädigung für die Betreuung von Kindern ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger "im Urlaub"
- Aufwandsentschädigung für Studierende in der vorlesungsfreien Zeit

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 18.06.2019 08:32 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 19.06.2019 10:52 Nico7las7 G.7, Offenbach
 09.11.2022 08:20 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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