News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Truppmann Teil 2 in NDS | 12 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866916 | |||
Datum | 15.02.2021 09:54 | 2362 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage zu den Truppmann Teil 2 in NDS. Gem. Feuerwehrverordnung heisst es: Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen. Was wäre ein wichtiger Grund? Als Beispiel: Ein Kamerad studiert auswärts und meldet sich für diese Zeit für ca. 2 Jahre vom Dienst ab, nach dieser Zeit kommt er wieder und nimmt wieder am Dienst teil und erbringt seine 80 Pflichtstunden. Zwischenzeitlich musste auch der Dienst aufgrund COVID-19 ausgesetzt werden. Könnte man in diesem Fall auch die max. Zeit zum erreichen des Truppmann Teil 2 auf z.B. 5,5 Jahre anstatt max. vier Jahre erweitern bzw. ist das erlaubt oder ist dieses dann nicht möglich und man hätte den Kamerad, trotz Teilnahme am Dienst, nach vier Jahren entlassen müssen, da er innerhalb der Zeit nicht die erforderlichen Dienststunden erreicht hat? | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 866917 | |||
Datum | 15.02.2021 10:23 | 1466 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Sabrina M. Gem. Feuerwehrverordnung heisst es: Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen. Rein aus Neugierte; gibt es so strenge Regelungen wie sie die Feuerwehrverordnung FwVO NDS -die beispielsweise eine Androhung einer Entlassung aus dem aktiven Dienst vorschreibt- auch in anderen Bundesländern ? Als Beispiel: Ein Kamerad studiert auswärts und meldet sich für diese Zeit für ca. 2 Jahre vom Dienst ab, nach dieser Zeit kommt er wieder und nimmt wieder am Dienst teil Hier kann in BaWü der § 14, Abs. 3: " Dienstpflichtem, [...] (3) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 befreit werden. [....] " des FwG BaWü zur Anwendung kommen. Wird in der Praxis durchaus angewendet. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 866919 | |||
Datum | 15.02.2021 10:31 | 1399 x gelesen | |||
Siehe hier: Hinweise für die Truppmannausbildung: Zur praktischen Handhabung wird in begründeten Ausnahmefällen empfohlen, die durch den Träger der Feuerwehr angeordnete Einschränkung des Aus-und Fortbildungsdienstes aufgrund der Corona-Pandemie an die Mindestausbildungszeit der TM 2-Ausbildung(zwei Jahre) anzuschließen, so dass innerhalb des Gesamtzeitraums von 24 bis max. 48 Monate nach Abschluss Prüfung TM 1 auch ein erfolgreicher Abschluss TM 2 erreicht werden kann. Alternative 1: Ein mehrseitiges Referat über die Rechtswirkung einer solchen ministeriellen Empfehlung gegenüber dem zuständigen Träger der Feuerwehr wird aktenkundig und mit Entscheidung des obersten Dienstherrn verfasst, in dessen Subsumtion man nach Auflistung und Abwägung aller Vorgaben und Zielsetzungen und natürlich völlig wert- und diskriminierungsfrei folgerichtig zu einem der folgenden Ergebnisse kommt: Ja, nein, vielleicht. Mutmaßlich wird das spätestens ab der vorletzten Seite auch ein wenig davon beeinflusst wie sich der Kamerad in Zeiten seiner Anwesenheit gegenüber der Truppe und dem Verantwortlichen präsentiert hat (da: Einzelfall). Und insgesamt vielleicht auch davon, ob man sich die Entlassung leisten kann und will. Eine Folgeeinschätzung (Was kann sonst passieren?) für den Entscheidungsfall "Ja" ist voraussichtlich mit einem Satz abgehandelt, für "nein" 2-3 Sätze, bei "vielleicht" fängt man solange von vorne an, bis der Kamerad von selber keinen Bock mehr hat. Alternative 2: Verantwortlicher und Kamerad quatschen einfach mal miteinander. Musterlösung: Man traut sich die korrekte Durchführung der Alternative 1 zu ca. 50 bis 75% zu - aber bloß nicht zu 100%, solche kann man für sowas i.d.R. nicht brauchen - und genau deshalb wählt man nach kurzer Überlegung Alternative 2 ;-) "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866920 | |||
Datum | 15.02.2021 10:35 | 1266 x gelesen | |||
Sorry aber verstehe ich nicht. Meine Frage war viel einfacher: Darf man eine Truppmann Teil 2 Bescheinigung auch nach 5,5 Jahren nach dem erfolgreichen Abschluss des TM1-Lehrgangs ausstellen, wenn es zwischenzeitlich eine zweijährige Pause durch ein Auswärtsstudium und Einstellung des Dienstbetriebes aufgrund COVID-19 vorlag (sprich: Wären beides wichtige Gründe wie in der FwVO angeführt) und somit die max. Dauer zur Erreichung der Pflichtstunden von vier Jahren überschritten wurde? Oder wäre die Person, nach vier Jahren zu entlassen gewesen, weil die Dienststunden (noch) nicht erreicht wurden und müsste der TM1 wiederholt werden? | |||||
| |||||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 866921 | |||
Datum | 15.02.2021 10:37 | 1269 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Was wäre ein wichtiger Grund? Z.B. Corona-Pandemie wäre ein Grund (Übungsstunden sind ja gerade nicht Möglich), Krankheit, Auslandseinsatz bei BW, je nach Art des TM2 -> Abschlussprüfung fällt aus? Meine unverbindliche Aussage: Ich sehe es in diesem Fall gedeckt. Dieser Passus soll ja vorrangig dafür sein, "Karteileichen" zu entfernen. Aber auch allgemein sollte man aus verständlichen Gründen die Zeit des TM2 so kurz wie möglich absolvieren.... Möchtest du eine rechtsverbindliche Aussage haben - verweise ich auf deine Gemeinde, deinen Landkreis oder das NLBK. (Irgendwer wird schon Jurist genug sein) Ansonsten Bauchgefühl und einfach die Abweichung (die ja durch "wichtiger Grund" möglich ist) begründen und fertig. | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866922 | |||
Datum | 15.02.2021 10:40 | 1221 x gelesen | |||
Sehe ich auch so. Normal sollten die 80 Dienststunden möglichst in den zwei Jahren nach Abschluss der TM1-Ausbildung erreicht werden. Wäre aber in meinen Beispiel mal eine Ausnahme, was wohl zukünftig häufiger vorkommen könnte bei kleineren Ortsfeuerwehren, da meist Ausbildungen oder Studien auswärts, teilweise auch weiter entfernt vom Wohnort, stattfinden. Angenommen: Der in Absprache und Erklärung des Ortsbrandmeisters unterschreibt der Stadtbrandmeister diese Bescheinigung und diese wird von der Stadt gesiegelt. Dann sollte der Fall doch rechtskonform sein bzw. abgeklärt?! | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 866924 | |||
Datum | 15.02.2021 10:51 | 1307 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Wären beides wichtige Gründe wie in der FwVO angeführtDas Ministerium schreibt zur Verlängerund der TM1-Zeit "Die Pflicht zur Gesunderhaltung ist im Interesse Aller und so auch als wichtiger persönlicher Grund für die Verlängerung der Probezeit zulässig". Warum soll das beim TM2 denn dann anders sein? Bei der zweijährigen Pause wegen Studium hätte ich auch keine Probleme. Wenn man sich auf diese Pause in einem kurzen Gespräch zwischen Verantwortlichem und Kamerad verständigt hat, geht das jetzt genauso. Hat man hochförmlich ein Ruhen der Mitgliedschaft nach § 12 Abs. 5 NBrandSchG beschieden, ruhen während dieser Zeit auch alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Fristen, sonst würde das ganze ja gar keinen Sinn machen (was bei Regelungen im Brandschutzrecht zwar manchmal vorkommt, aber nicht grundsätzlich angenommen werden sollte). Also schauen, wann das Ruhen begann, schauen, wann der Kamerad wieder ausgeruht hat, und dieser Zeitraum spielt bei den Fristen der Ausbildung keine Rolle. TM2-Bescheinigung austellen, und gut. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866925 | |||
Datum | 15.02.2021 10:52 | 1243 x gelesen | |||
Danke :) | |||||
| |||||
Autor | Andr8é V8., Braunschweig / Niedersachsen | 866926 | |||
Datum | 15.02.2021 12:22 | 1102 x gelesen | |||
Moin Falls diese Frage nicht fiktiv ist, empfehle ich über den/die KAL (Kreisausbildungsleiter*in) Kontakt mit der Akademie der NLBK aufzunehmen. Die Mitarbeiter*innen habe ich stets als hilfreich und zuvorkommend erlebt. Es wird in diesen Dingen vermutlich auf eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen Hintergründe hinauslaufen. Von der NLBK erhält der/die KAL nicht nur eine fundierte sondern auch eine rechtssichere Antwort. Es könnte ja sein, dass der oder die Kamerad*in oder die Ortsfeuerwehr eine andere Sichtweise auf die Entscheidung der/des KAL (Kreisausbildungsleiter*in) hat. Wenn die Entscheidung durch die Aussage der NLBK untermauert ist, beugt es einem absehbaren Streit sicherlich vor. MKG André | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 866927 | |||
Datum | 15.02.2021 12:31 | 1077 x gelesen | |||
Geschrieben von Sabrina M.Wäre aber in meinen Beispiel mal eine Ausnahme, was wohl zukünftig häufiger vorkommen könnte bei kleineren Ortsfeuerwehren, da meist Ausbildungen oder Studien auswärts, teilweise auch weiter entfernt vom Wohnort, stattfinden. Viele machen dann auch Dienst in der Orten wo sie dann während des Semesters wohnen. Wir haben hier immer welche, früher waren auch viele Freigestellte dabei, die mussten. Ich sehe das auch so, wenn jemand Interesse an der Feuerwehr hat, findet der einen Weg. Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Sabr8ina8 M.8, Leer / Niedersachsen | 866933 | |||
Datum | 15.02.2021 13:51 | 1178 x gelesen | |||
Ist nur rein fiktiv die Frage und rein aus Interesse, aber Danke! Ganz blöde Frage: Aber ist denn der KAL überhaupt davon direkt betroffen, da es sich ja um eine Standortausbildung und keine Ausbildung auf Kreisebene handelt, die von dem Träger der Feuerwehr (Kommune) gesiegelt werden muss und vom Ortsbrandmeister und Stadtbrandmeister unterschrieben werden muss? Die landkreiseigene Ausbildungsstelle (z.B. FTZ) erhält ja nur eine Kopie davon und ist bei der Erstellung der Bescheinigung nicht direkt beteiligt?! | |||||
| |||||
Autor | Mari8o-A8lex8and8er 8L., Jüchen / Nordrhein-Westfalen | 866937 | |||
Datum | 16.02.2021 00:37 | 915 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Rein aus Neugierte; gibt es so strenge Regelungen wie sie die Feuerwehrverordnung FwVO NDS -die beispielsweise eine Androhung einer Entlassung aus dem aktiven Dienst vorschreibt- auch in anderen Bundesländern ? Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin; §6(2): Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. ... §7(1) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren ist zu entlassen, wenn er 5. die Grundausbildung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser drei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Gruß Mario | |||||
| |||||
|