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| Thema | Erneut Brand von Papiercontainer - Tatverdächtiger ist Mitglied der Jugendfeuerwehr | 12 Beträge | |||
| Rubrik | Einsatz | ||||
| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 875098 | |||
| Datum | 13.02.2022 14:31 | 3144 x gelesen | |||
hallo, Erneut Brand von Papiercontainer - Tatverdächtiger ist Mitglied der Jugendfeuerwehr... In einem dieser Ermittlungsverfahren konnte ein 20-jähriger Tatverdächtiger aus Primstal ermittelt werden. Dieser ist auch Mitglied der Jugendfeuerwehr. In vorliegendem Fall wurde durch Zeugen eine Person beobachtet, die sich an dem Papiercontainer zu schaffen machte und sich dann zügig entferne. Kurze Zeit später stand der Container in Flammen. Die Personenbeschreibung passte genau auf den bereits o.g. Tatverdächtigen. Dieser konnte durch die einschreitenden Beamten auch aufgesucht werden. Er stritt die Tat zwar ab, wird aber anhand der derzeitigen Beweislage als Beschuldigter in dem entsprechenden Strafverfahren geführt. ... mich macht "20-jähriger Tatverdächtiger" und "Mitglied der Jugendfeuerwehr" stutzig. :-() MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 875100 | |||
| Datum | 13.02.2022 18:04 | 2274 x gelesen | |||
| Guten Tag Geschrieben von Jürgen M. mich macht "20-jähriger Tatverdächtiger" und "Mitglied der Jugendfeuerwehr" stutzig. :-() Scheint im Saarland nach § 3 Abs. 2 der " Verordnung über die Organisation des Brandschutzes uund der Technischen Hilfe im Saarland " möglich zu sein: § 3 Jugendfeuerwehr Warum will/muß ein 20-Jähriger noch Mitglied der JF sein, wenn im Saarland nach § 10 Abs. 3 ( Brandschutzgesetz - BSG ) 16-Jährige bereits aktiver Angehöriger der FF sein kann ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Tobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg | 875101 | |||
| Datum | 13.02.2022 19:13 | 1996 x gelesen | |||
| Möglicherweise trifft der zweite Satz aus dem von dir zitierten Passus zu. | |||||
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| Autor | Günt8her8 S.8, Mayen / Rheinland-Pfalz | 875102 | |||
| Datum | 13.02.2022 21:36 | 1839 x gelesen | |||
Geschrieben von ---news-tr.de--- ...konnte ein 20-jähriger Tatverdächtiger aus Primstal ermittelt werden. Dieser ist auch Mitglied der Jugendfeuerwehr. Auf newstr.de- Nachfrage bei der Polizei Nordsaarland bestätigt uns diese, dass der 20- jährige junge Mann aufgrund einer Besonderheit noch in der Jugendfeuerwehr tätig ist. news-tr.de mkG Günther | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 875103 | |||
| Datum | 13.02.2022 22:24 | 1814 x gelesen | |||
| Guten Abend Geschrieben von news-tr.de "Auf newstr.de- Nachfrage bei der Polizei Nordsaarland bestätigt uns diese, dass der 20- jährige junge Mann aufgrund einer Besonderheit noch in der Jugendfeuerwehr tätig ist. " Dann möchte ich hier nicht weiter über die Hindergründe spekulieren; da soll man die Ermittlungen etc. abwarten. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 875105 | |||
| Datum | 14.02.2022 17:42 | 1322 x gelesen | |||
| Guten Tag Geschrieben von Bernhard D. 2) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet mit dem Übertritt in die aktive Wehr, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Einige Ländergesetze/Verordnungen sehen interessanterweise eine Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor. In BaWü gibt es lt. FwG weder ein Mindes- noch ein festgelegtes Höchstalter für die JF-Angehörigen; JF-Mitglieder können ab 17 Jahre einen Aufnahmeantrag für die Einsatzabteilung stellen über den der Feuerwehrausschuss entscheidet. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 875106 | |||
| Datum | 14.02.2022 19:04 | 1186 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Einige Ländergesetze/Verordnungen sehen interessanterweise eine Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vor. Früher [tm] war wohl in der Regel eine Mitgliedschaft über das 18. Lebensjahr hinaus nicht vorgesehen, wenn nicht ohnehin zu einem früheren Zeitpunkt der Wechsel in die Einsatzabteilung vorgesehen war. Da aber die Jugendfeuerwehren (heute) per Definition eben nicht nur zur Nachwuchsgewinnung der Einsatzabteilung dienen sondern auch allgemeine Jugendarbeit machen hat man wohl inzwischen überall (?) die Grenze von 27 Jahren aus dem SGB VIII übernommen (übernehmen müssen?). | |||||
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| Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 875115 | |||
| Datum | 15.02.2022 10:14 | 1114 x gelesen | |||
| Guten Tag Geschrieben von Henning K. Da aber die Jugendfeuerwehren (heute) per Definition eben nicht nur zur Nachwuchsgewinnung der Einsatzabteilung dienen sondern auch allgemeine Jugendarbeit machen hat Das hehre Ziel der allgemeinen Jugebndarbeit verfolgte verbandlicherseits die " DJF " seit ihrer Gründung 1964; erinnere nur mal an diverse Fassungen des " Bildungsprogrammes der DJF ". Dass sie auch seit Jahrzehnten erfolgreich Nachwuchsarbeit macht ist ja durchaus legitim, machen die Jugendabteilungen der anderen HiOrgs auch ;-)) die Grenze von 27 Jahren aus dem SGB VIII übernommen (übernehmen müssen?). Diese Altersgrenze fußt mit auf die Erzielung von finanziellen Zuschüssen beispielsweise vom Land oder den Kreisen, diese werden i.d.R. an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis 27 Jahre bezahlt. Ob man solch eine Altergrenze unbedingt in ein Feuerwehrgesetz bzw. Verordnung aufnehmen muß ? Die Feuerwehren im Rhein-Neckar-Kreis bekamen/bekommen (?) Zuschüsse allgemein bzw. für Projekte, Fahrten, Freizeiten und Seminare für Mitglieder/Teilnehmer bis 27 Jahre bisher auch bewilligt und ausbezahlt. Evtl. wollen da einige Bundesländer auf der sicheren Seite sein ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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| Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 875116 | |||
| Datum | 15.02.2022 10:26 | 1068 x gelesen | |||
| Hallo, das stimmt so nicht ganz. In NRW hatten wir die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bis zum 27. Lebensjahr zu strecken. Dies ist aber mit der Einführung von BHKG und VOFF gekippt worden. Die Jugendlichen gehen jetzt mit erreichen des 18. Lebensjahres automatisch in die Einsatzabteilung über. Es sei denn, sie treten stattdessen aus. Wenn ein Übertritt in die Einsatzabteilung aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, bleibt die Möglichkeit, in die Unterstützungsabteilung zu wechseln und so als Betreuer in der JF zu bleiben. Es werden aber im Einzelfall auch Ausnahmen von diesen Regeln gemacht, wenn es um ein oder zwei Jahre geht. Viele Grüße, Jens | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 875123 | |||
| Datum | 15.02.2022 22:34 | 957 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens C.In NRW hatten wir die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bis zum 27. Lebensjahr zu strecken. Aus welchen Vorschriften dort ergibt sich das? | |||||
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| Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 875124 | |||
| Datum | 16.02.2022 09:51 | 756 x gelesen | |||
| Aus der VOFF: Die Jugendfeuerwehr ist Teil der Freiwilligen Feuerwehr. Daher erfolgt die Aufnahme gemäß §§ 2, 6 und 7. Für die Aufnahme in die JF gilt dann § 11 (18. Lebensjahr noch nicht vollendet). Für den Übergang in die Einsatzabteilung § 8 (18. Lebensjahr vollendet). Wie vorher schon gesagt, ist das ganze zum Glück etwas dehnbar. | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 875132 | |||
| Datum | 16.02.2022 12:39 | 678 x gelesen | |||
| Du kannst also niemanden in die JF aufnehmen der 18 oder älter ist. Aber eine Pflicht zum Wechsel in die Einsatzabteilung sehe ich nicht. | |||||
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