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ThemaEinsatz-Fahrten, Ausnahmen § 70 StVZO, § 74 FeV19 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg889257
Datum21.11.2024 14:322774 x gelesen
Moin,

Schulung Einsatz-Fahrten.
Bisherige Aussagen dazu war immer, es betrifft ausschließlich immer nur die StVO selber, die Bestimmungen sowohl der StVZO, als auch der FeV, bleiben dabei generell unangetastet weiterhin vollständig bestehen.

Nun allerdings Kenntnis erhalten, das offensichtlich sowohl die StVZO, als auch die FeV, explizid Ausnahmen analog zu §35 StVO zulassen, denn in beiden steht jeweils, § 70 StVZO + § 74 FeV, Ausnahmen:

" Die ..., die Feuerwehr ... sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist."

Gibt's denn auch dazu eine Art Verwaltungsanweisung, was jetzt ganz genau im Einzelfall damit gemeint ist?
Denn die pauschale Befreiung / Ausnahme würde im Einzelfall ja auch bedeuten können, Im Alarmfall keine Fahrerlaubnis erforderlich, aber da kann ich mir jetzt gar nicht vorstellen, dass das auch wirklich so gewollt ist.


Mit Dank und Gruß
Hansi

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889258
Datum21.11.2024 18:331223 x gelesen
Geschrieben von Darre H.Bisherige Aussagen dazu war immer, es betrifft ausschließlich immer nur die StVO selber, die Bestimmungen sowohl der StVZO, als auch der FeV, bleiben dabei generell unangetastet weiterhin vollständig bestehen.

ja, und das war "schon immer" falsch....

Geschrieben von Darre H.Nun allerdings Kenntnis erhalten, das offensichtlich sowohl die StVZO, als auch die FeV, explizid Ausnahmen analog zu §35 StVO zulassen,

Sogar auch die FZV, sieht dort §76 Absatz 4.

Geschrieben von Darre H.Gibt's denn auch dazu eine Art Verwaltungsanweisung, was jetzt ganz genau im Einzelfall damit gemeint ist?

Dazu gibt es irgendwie quasi überhaupt keine Literatur...

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AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg889259
Datum22.11.2024 01:351009 x gelesen
Moin Henning,

Geschrieben von Henning K.Dazu gibt es irgendwie quasi überhaupt keine Literatur...

Du bist ja beruflich zumindest etwas dichter dran im Bereich KFZ und Vorschriften.
Welcher Art/Umfang sind denn die genannten Befreiungen, bzw. gibt es da überhaupt praxis-relevante Beispiele?

Der unbedarfte FM (SB) ist da, auch aufgrund identischer Formulierung, in Analogie zur StVO, voreilig dazu verführt, dass ebenso die §§ dieser Verordnungen im dringlichen Hoheitsfall für ihn komplett und pauschal nicht relevant sind.

Was ich mir persönlich zwar so nicht vorstellen kann, denn "davon" hätte man bestimmt doch schon mal irgendwie gehört.

Aber der FM (SB) frägt ja auch im Thema Sonderrechte immer sehr gerne "wo steht das", und jetzt sagen mir genau diese Kameraden, guck mal, die genau identische Ausnahme-Befreiung gilt auch für die StVZO, FeV, nun auch FZV.

Was sag ich denen denn nun, um die wieder "einzufangen"?

Mit Dank und Gruß
Hansi

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP889262
Datum22.11.2024 11:04   880 x gelesen
Geschrieben von Darre H.Aber der FM (SB) frägt ja auch im Thema Sonderrechte immer sehr gerne "wo steht das", und jetzt sagen mir genau diese Kameraden, guck mal, die genau identische Ausnahme-Befreiung gilt auch für die StVZO, FeV, nun auch FZV.Frag diese Kameraden dann doch mal, wie/womit sie zum Gerätehaus erschienen sind, welche einzelnen Vorschriften für sie dabei galten, welche davon sie konkret wie angewandt haben - nicht in der Feuerwehrwelt, sondern vom "PiepPiepPiep" bis sie in Unterhose vorm Spind stehen. Ich wette, da kommen keine 10%. Und den einen Satz, der einem so gut gefällt, weil man ihn gleich mehrfach in mehreren Vorschriften gefunden hat, den meinen sie dann 112%ig zu verstehen. Nee, klappt nicht. Aber ja, es gibt solche Leute natürlich.

Geschrieben von Darre H.Der unbedarfte FM (SB) ist da, auch aufgrund identischer Formulierung, in Analogie zur StVO, voreilig dazu verführt, dass ebenso die §§ dieser Verordnungen im dringlichen Hoheitsfall für ihn komplett und pauschal nicht relevant sind.Dann hat man ihm den Passus der StVO schon nicht gut beigebracht (wobei eine rechtswissenschaftliche Grundbildung in der FwDV 2 eh nicht auftaucht), denn "komplett und pauschal nicht relevant" ist der auch komplett und pauschal so nicht.

Achtung, FeV-Lebensbeichte: Ich glaube tatsächlich, in meinem Einsatzfahrerleben habe ich von der Ausnahmevorschrift der FeV schon häufiger Gebrauch gemacht als von der der StVO. Und ich werde das womöglich sicher noch einige weitere Male tun (also tun müssen, sonst würde ich es ja nicht tun).

Es gab genug Einsatzfahrten, da habe ich, ländliche Struktur sei Dank, gar nicht die Möglichkeit gehabt irgendeine StVO-Vorgabe brechen zu können, selbst wenn ich die Strecke noch dreimal im Kreis gefahren wäre.
Es gab aber glaube ich nahezu keine Einsatzfahrt, bei denen ich meiner Pflicht nach 4 Abs. 2 Satz 2 FeV nachgekommen bin.

Das dürfte einem großen Teil der deutschen Feuerwehrfahrzeugführerwelt so gehen, ohne es zu wissen. Oder nehmen eure Fahrer immer brav den Führerschein mit in die PSA? Und zack, schon haben wir eine praxisrelevante Art, diese Ausnahmevorschrift anzuwenden.

Weder die StVO, noch die StVZO (mit der der einzelne FM eher weniger zu tun haben dürfte) oder die FeV geben die Möglichkeit oder gar Pflicht, jederzeit ganz pauschal jegliche Vorgabe der entsprechenden Rechtsnorm außer Acht zu lassen, das wird immer eine streng einzelfallbezogene Prüfung sein. Eine Prüfung der einzelnen Situation, und der einzelnen vermeintlich oder tatsächlich gebrochenen Vorgabe.

Und auch wenn sich der Gesetzgeber hier vermeintlich die gleiche Formulierung einfach in verschiedene Gesetze rüberkopiert hat, stehen die denkbaren Einzelfälle vor sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen: Ob ich morgen bei der Einsatzfahrt eine Vorfahrtsregelung nach § 8 StVO brechen muss, weiß vorher keiner. Vielleicht fahr ich eh ganz woanders her, vielleicht ne Minute später, vielleicht ist da einfach gar keiner der Vorfahrt hätte wenn er halt gerade doch da rumfahren würde - ich weiß, das ich Sondersignal anschalten würde, Sonderrechte wahrnehmen würde, wenn ich müsste und könnte, aber wirklich konkret weiß ich nix. Ich kann es auch nicht wirklich vorplanen, und der Fahrzeughalter bzw. Träger der FW können das auch nicht. Damit ich das dann morgen trotzdem konkret anwenden könnte, wo nötig und möglich, hat der liebe Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift so gewählt, wie sie da in der StVO steht.
Ob morgen überhaupt ein Fahrer mit passender Fahrerlaubnis in dieses Feuerwehrfahrzeug einsteigen könnte, das kann grundsätzlich der Träger der Feuerwehr, in Teilen auch die Feuerwehrführung, mit entsprechender Vorplanung und Vorsorge über Monate, Jahre... im Voraus beeinflussen. Und das ist schon ein entscheidender Unterschied. Ich kann eine einzelfallbezogene Ausnahmevorschrift doch nicht für Jahre im Voraus als pauschale Befreiung werten. Wer das meint, ist ja eigentlich schön doof, das dann ausgerechnet nur mit dem ollen Führerschein zu machen.

Ja, das ich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV eine Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen habe, weiß ich auch vorher, aber zum einen ist das eben wieder eine andere Vorgabe und Wertigkeit derselben als § 4 Abs. 1, zum anderen habe ich die zwei dutzend Taschen an der PSA so voller Taschenkarten für oder von den Jüngern des "wo steht das", dass eine Suche des Lappens bei einer Verkehrskontrolle auf der Einsatzfahrt die Polizei einfach zu lange davon abhalten würde, uns an der Einsatzstelle die Parkplätze zu klauen, so dass an der Stelle eine geplante, ständige Ausnahmevorschriftsanwendung mit durchaus nahezu pauschalem Charakter anwendbar wird. Außerdem kann ich denen ja später den Lappen auch noch zeigen, ich hab ja einen. Hab ich keinen, geht das nicht.

"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern889265
Datum 22.11.2024 13:27   1848 x gelesen
Hallo Hans

Geschrieben von Darre H.Aber der FM (SB) frägt ja auch im Thema Sonderrechte immer sehr gerne "wo steht das", und jetzt sagen mir genau diese Kameraden, guck mal, die genau identische Ausnahme-Befreiung gilt auch für die StVZO, FeV, nun auch FZV.

Genau
Und leider ist es so, dass sich eigentlich keiner darüber bewusst ist, wie die Vorgehensweise der Justiz im Falle eines Falles hernach tatsächlich ist.

Ich musste vor 9 Jahren leider die schmerzliche Erfahrung machen, obwohl ich nicht leichtsinnig und /oder sonstwas war.
Leider mit Totalschaden unseres Rüstwagen und mit einem leichtverletzten Kameraden und einem Kameraden mit gebrochenem Unterschenkel (ich selbst war ebenfalls leicht verletzt, aber die Ärzte im Krankenhaus haben mir mitgeteilt, dass sie nach Kenntnis der Fotos vom Unfallhergang nicht geglaubt hätten, dass das so für mich ausgegangen ist.). Sowohl letzterer als auch ich im Fahrerhaus eingeschlossen. Ich konnte erst befreit werden, nachdem das Wrack vom anderen LKW weggezogen war. Wir wurden durch unsere Kameraden des nachfolgenden Fahrzeuges mit den hydraulischen Rettungsgeräten aus unserem Unfallfahrzeug aus dem Fahrerhaus befreit.
Da geht dann sofort das große Theater los mit Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung und allem Möglichen.

Ich hatte damals das Glück, dass auf einem Video zu erkennen war, dass ich trotz Sosi vorsichtig auf die bevorrechtigte Straße eingefahren bin und mir damit keine Vernachlässigung meiner Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden konnte.
Aber so Themen wie Alkoholkontrolle sofort nach meiner Ankunft im Krankenhaus und Vernehmungen zum Unfallhergang waren die Standardvorgehensweise der Polizei (die übrigens immer sehr korrekt und nicht voreingenommen war).

Ich war deutlich erleichtert, als nach mehreren Monaten ein entsprechender Bescheid der Staatsanwaltschaft kam und mir praktisch die Absolution erteilt wurde.

Und ich war im nachhinein sehr froh über den Zusammenhalt in unserer Mannschaft und jeden Kameraden, der mittendrin vor meiner Haustür stand und sich nach meinem Befinden erkundigt und mir mitgeteilt hat, er würde jederzeit bei einem Einsatz wieder bei mir mitfahren.

Darum bin ich eigentlich der Meinung, man sollte den Leuten gar nicht erzählen, welche Ausnahmen von den Vorschriften möglich sind.
Ich sage jedem jungen Feuerwehrler, halte dich auch auf Einsatzfahrten an die Vorschriften. Du kommst deswegen nicht unbedingt später an, aber du hast im Zweifelsfalle einige Probleme weniger.

mkg

Werner

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889266
Datum22.11.2024 22:39641 x gelesen
Geschrieben von Darre H.Welcher Art/Umfang sind denn die genannten Befreiungen, bzw. gibt es da überhaupt praxis-relevante Beispiele?

Weitestgehend wie bei der StVO:
Erlaubt ist, was nötig ist. Grenze ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(im Bereich der StVZO zusätzlich: Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Ausrüstung von Fahrzeugen mit SoSi!).

Wie bei der StVO sind also beide Aspekte auslegungsbedürftig. Mangels mir bekannter Urteile kann ich nichts näheres dazu sagen...

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AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW889267
Datum23.11.2024 00:37612 x gelesen
Geschrieben von Darre H.würde im Einzelfall ja auch bedeuten können, Im Alarmfall keine Fahrerlaubnis erforderlich

Hat man mir mal so erklärt;
Stell dir vor dringender Einsatz und da ist niemand mit passendem Führerschein um das Löschfahrzeug zu fahren, nur der Rudi der aber hat seinen Führerschein gerade für 4Wochen in Flensburg abgeben weil er bei seinen 100.000Km- Fernverkehr im Jahr zu viele Punkte gesammelt hat.
Fährt Rudi halt.

Stell dir vor dringender Einsatz und da ist niemand mit passendem Führerschein um den 1,5to Anhänger mit Boot zur Person im Wasser zu fahren.
Fährt Uschi halt, die darf zwar nur bis 750Kg aber so einen fährt sie regelmäßig.

"Blöd"
Für den Rückweg gilt das natürlich nicht, aber so ein Anhänger lässt sich ja gut schieben ;)

"Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung"
frei n.Bmark

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AutorDirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg889268
Datum23.11.2024 00:37559 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Weder die StVO, noch die StVZO (mit der der einzelne FM eher weniger zu tun haben dürfte) oder die FeV geben die Möglichkeit oder gar Pflicht, jederzeit ganz pauschal jegliche Vorgabe der entsprechenden Rechtsnorm außer Acht zu lassen, das wird immer eine streng einzelfallbezogene Prüfung sein. Eine Prüfung der einzelnen Situation, und der einzelnen vermeintlich oder tatsächlich gebrochenen Vorgabe.


In den Rechtsbereichen mit denen ich regelmäßig zu tun habe ist die Ausnahme einer gesetzlichen Regelung immer wieder ähnlich geregelt.
In den drei hier diskutierten Rechtskreisen unterstelle ich die sinngemäß gleiche Anwendung. Es kann davon ausgegangen werden dass eine im Gesetz eröffnete Ausnahme an Bedingungen geknüpft ist. Wenn keine Bedingungen formuliert sind gelten allgemeine Grundsätze. Dazu gehört z.B. das der Einzelfall geprüft und bewertet werden muss und ganz wichtig die Ausnahme nicht durch denjenigen (vermeidbar) verursacht werden darf der die Ausnahme beansprucht. Wenn ich also einen Feuerwehr LKW bewegen will, aber nicht den passenden Führerschein habe, ist dies vermeidbar und durch eigenes Unterlassen zu Stande gekommen. Man hätte nämlich Wochen oder Monate vorher schon den passenden Führerschein erwerben können. Zur Einzelfallprüfung gehört dann auch alle legalen Alternativen zu prüfen, eher also eine Nachbarwehr hinzuzuziehen, einen Fahrer von der E-Stelle zum GH zurück zu bringen, als ohne FE zu fahren.

Wenn dann trotzdem in guten Glauben ohne FE gefahren wird stellt dies erstmal eine Straftat dar. Man darf sich dann auch nicht wundern dass die Polizei dies verfolgt und der Staatsanwaltschaft übergibt. Dieser Fall ist ansonsten juristisch eindeutig geregelt, auch wie man aus der Nummer ggf. wieder ohne Strafe raus kommt. U.a. muss dazu das mit der Fahrt geschützte Rechtsgut das verletzte deutlich überwiegen, es muss das mildeste Mittel sein usw. Das weitere regelt dann das Standardverfahren im Strafrecht. Aber auch ohne Strafe will sicher keiner den Stress des juristischen Verfahrens mitmachen.

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg889269
Datum23.11.2024 10:00597 x gelesen
Sorry, sehe ich ein wenig anders.

Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt. Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.

Uschi dürfte bei der passenden Konstellation durchaus den Bootsanhänger durch die Gegend bewegen. wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer sind als 3,5 t. Wenn das mit den Gewichten nicht passt ... siehe wie bei Rudi, Fahren ohne Fahrerlaubnis. Und auch hier hätte die Kommune rechtzeitg reagieren müssen und können.

Passt also alles nicht in die Ausnahmen des StVR, sorry.

Nein, ich habe auch keine praxisnahen Beispiele für die Anwendung.

Grüße
Udo

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889270
Datum23.11.2024 15:03504 x gelesen
Geschrieben von Udo B.Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt.

andere mögliche Sichtweise:
Wenn die FeV hier schon eine Ausnahme definiert hat, kommt das StGB überhaupt nicht zur Anwendung, weil eben nicht gegen die FeV verstoßen wurde.

Geschrieben von Udo B.Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.

Auch wenn das Argument immer wieder genannt wird: So pauschal halte ich es, mit Verlaub, für Unfug. Auch wenn die Kommune für ausreichend Fahrerlaubnisse gesorgt hat, kann es statistisch immer noch vorkommen, dass bei einem konkreten Einsatz mal kein passender Fahrer anwesend ist. Für die Anwendungen der Ausnahmen im Straßenverkehrsrecht kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an.

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AutorDani8el 8Z., Erlenbach / Bayern889271
Datum23.11.2024 15:18530 x gelesen
Der "Feuerwehrführerschein"oder "Helferführerschein" wäre doch eine beschriebene Ausnahme oder irre ich mich da?

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP889273
Datum23.11.2024 15:40566 x gelesen
Der Feuerwehrführerschein ist keine Ausnahme nach § 74 Abs. 5 FeV, er wird über § 6c FeV geregelt.

"Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen"
(Didi Hallervorden)

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AutorUdo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg889274
Datum23.11.2024 16:20474 x gelesen
hmm ... Rangfolgeprinzip, also von oben nach unten?

Kommunen: stimmt, ich habe das Wort "Schuldhaft" vergessen.

Grüße
Udo

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz889276
Datum23.11.2024 17:32513 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo B.Für Rudi ist die Aktion ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" und somit eine Straftat (§ 21 Abs. 1 StVG) - also nicht durch das OWi-Recht der FeV abgedeckt. Auch die Kommune als Fahrzeughalter wäre dran (§ 21 Abs. 2 StVG), und, die Kommune hätte rechtzeitig für geeignete Kraftfahrer und deren Alarmverfügbarkeit sorgen müssen, also auch nichts mit FeV-Ausnahme.

Nö, genau da sehe ich eine mögliche Ausnahme. Rudi hat im Prinzip eine Fahrerlaubnis, die gerade mal ein paar Wochen ruht. Danach darf er ja auch wieder fahren, er ist gesundheitlich geeignet, stellt sicher keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung dar, weil er das Fahrzeug, das er bewegt, nicht beherrschen würde. Wenn das nach Abwägung aller anderen Alternativen die einzige Möglichkeit ist, weil Leib und Leben von anderen Menschen bei Nichtgebrauch dieser Ausnahme gefährdet wären, dürfte gerade da die Ausnahme greifen.

Geschrieben von Udo B.Uschi dürfte bei der passenden Konstellation durchaus den Bootsanhänger durch die Gegend bewegen. wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht größer ist als das Leergewicht des Zugfahrzeuges und die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer sind als 3,5 t.

Die Leergewicht/Gesamtgewicht-Verhältnisregel ist bei Klasse B schon vor Jahren entfallen. B für Fahrzeuge bis 3500kg zul. Gesamtmasse mit Anhänger sofern die zul. Gesamtmasse des Zuges 3500kg nicht übersteigt oder der Anhänger max. 750kg zul. Gesamtmasse hat. Ein 1700kg-Anhänger hinter einem 1800kg-Fahrzeug mit 1400kg Leermasse ist mit Klasse B genauso erlaubt wie ein 3500kg-MTF mit 750kg-Anhänger.

Gruß,
Michael

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889278
Datum23.11.2024 18:58486 x gelesen
Geschrieben von Michael W.mit Klasse B genauso erlaubt wie ein 3500kg-MTF mit 750kg-Anhänger.

OT: bitte Vorsicht, ob das MTF auch mit Anhänger noch 3.500 kg zGM hat....

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AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg889279
Datum23.11.2024 19:48480 x gelesen
750 kg darfst du immer anhängen

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889281
Datum23.11.2024 20:14542 x gelesen
Geschrieben von Tobias H.750 kg darfst du immer anhängen

Aber mit Klasse B nur bis 3,5 t des Zugfahrzeugs.

Es gibt Zugfahrzeuge, deren zGM im Anhängerbetrieb plötzlich über dieser Grenze liegt. Da ist noch nicht geklärt, ob das dann auch Auswirkungen auf die benötigte Fahrerlaubnis hat...

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AutorTobi8as 8H., Ludwigsburg / Baden Württenberg889282
Datum24.11.2024 07:30491 x gelesen
Ich darf auch mit einen Zugfahrzeug das 3,5t wiegt einen 750kg Anhänger ziehen.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW889283
Datum24.11.2024 10:10589 x gelesen
Geschrieben von Tobias H.Ich darf auch mit einen Zugfahrzeug das 3,5t wiegt einen 750kg Anhänger ziehen.

Ja, aber nicht mehr mit einem das 3,6 t wiegen darf.

Und genau das ist bisweilen der Fall:
Da steht bei einer zGM von 3.500 kg in Feld 22 so etwas wie "F.1/F.2: +100 bei Anhängerbetrieb".

Das bedeutet, die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs beträgt bei Anhängerbetrieb 3.600 kg.

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 21.11.2024 14:32 Darr7e H7., hamburg
 21.11.2024 18:33 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.11.2024 01:35 Darr7e H7., hamburg
 22.11.2024 11:04 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 23.11.2024 00:37 Dirk7 B.7, Karlsbad
 22.11.2024 13:27 wern7er 7n., reischach
 22.11.2024 22:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 00:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 23.11.2024 10:00 Udo 7B., Schiltach
 23.11.2024 15:03 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 16:20 Udo 7B., Schiltach
 23.11.2024 17:32 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 23.11.2024 18:58 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 19:48 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
 23.11.2024 20:14 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.11.2024 07:30 Tobi7as 7H., Ludwigsburg
 24.11.2024 10:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 23.11.2024 15:18 Dani7el 7Z., Erlenbach
 23.11.2024 15:40 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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