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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | EuGH - Urteil | 23 Beiträge | ||
Autor | Mart8in 8M., Braunschweig / | 336972 | ||
Datum | 27.04.2006 07:21 MSG-Nr: [ 336972 ] | 10767 x gelesen | ||
Geschrieben von Gerhard Pfeiffer Du hast offensichtlich grundsätzliche Dinge nicht verstanden! In der Arbeitszeit wird gearbeitet! In der Bereitschaftszeit ist man für anstehende Arbeiten bereit! Aber was verkürzt sich denn, wenn die Anwesendheitszeit von 56h auf 48h gesenkt wird? Genau, die Bereitschaftszeit. Die Arbeitszeit bleibt gleich. Dem Arbeitgeber entfallen also 8h totes Kapital pro Mitarbeiter. Übrig bleiben also 8h Bereitschaftszeit. Diese kannst du jetzt entsprechend über die Wochenarbeitstage verteilen. Gehen wir doch mal naiv daran: 2T = je 4h Bereitschaftszeit 4T = je 2h Bereitschaftszeit Auch wenn ich noch die Pausenzeiten und max. Arbeitszeit einbeziehe, dann komme ich immer noch nicht auf eine Zeit, die eine Nachtruhe garantiert. Es ist eher so, dass die Arbeit mit einer 4h- Entspannung ausklingt. Wozu brauch man dann noch Betten? Gruß Michi | ||||
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