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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | UVV - Schutzbehauptung für vieles ??? | 27 Beiträge | ||
| Autor | Hube8rt 8K., Wassenberg / NRW | 350973 | ||
| Datum | 22.07.2006 16:19 MSG-Nr: [ 350973 ] | 11154 x gelesen | ||
Geschrieben von Christi@n Pannier Kann und darf er nicht. Answonsten kann man sich die entsprechende UVV auch schenken. Der berühmte (und von den wenigsten verstandene) § 17 Abs. 1 Satz 2 der UVV "Feuerwehren" stellt lediglich ein Äquivalent zum rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand i.S. der §§ 34/35 StGB / § 16 OWiG dar, da es ein derartiges Instrument sonst nicht im autonomen Satzungsrecht der Unfallbersicherer gibt. Ups - muß ich erst mal sacken lassen. Kannst Du das bitte mal erneut erklären, so das auch ich es verstehe ? Und vielleicht auch mal den §17 Abs.1 Satz 2 so erklären, wie er richtig verstanden werden muß. Vielleicht anhand eines Beispiels. Wäre Dir wirklich sehr dankbar dafür. Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | ||||
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