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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Nicht genügende PSA - Überhose!!! | 23 Beiträge | ||
| Autor | Mich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern | 351263 | ||
| Datum | 24.07.2006 13:27 MSG-Nr: [ 351263 ] | 9254 x gelesen | ||
Hallo Leute! Habe mal folgende Aussage vom IM Bayern erhalten, ohne nen Kommentar abgeben zu wollen, vielleicht will jemand von Euch!!!! "Sehr geehrter Herr Zeleny, Herr .... bat mich, Ihnen auf Ihre Email vom 06.03.06 zu antworten. Gestatten Sie mir einen Hinweis zur PSA-Richtlinie, bevor ich auf Ihre Frage zur Überhose eingehe: Der EuGH hat am 22.05.03 entschieden, dass nationale Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung von Feuerwehren in Deutschland gegen europäisches Recht verstoßen, nämlich die PSA-Richtlinie 89/686/EWG. Das Ziel der PSA-Richtlinie ist es, den europäischen Binnenmarkt durch Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu verwirklichen. Die PSA-Richtlinie stellt daher Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen der Schutzausrüstung. Daher werden darin natürlich Anforderungen an die Beschaffenheit von PSA gestellt. Es wird aber nicht vorgegeben, welche Schutzkleidung die Feuerwehr zu tragen hat. Der von Ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Autor hat hier das EuGH-Urteil zumindest sehr ungenau gedeutet. Der Schutz von Arbeitnehmern muss auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erfolgen. Gegebenenfalls ist hierfür auch PSA gemäß der PSA-Benutzerverordnung auszuwählen (EWGRL 656/89). Die PSA-Benutzerverordnung gilt gemäß §1 nicht für Not- und Rettungsdienste, die Bundeswehr, den Zivil- und Katasptrophenschutz, die Polizei, etc und somit auch nicht für die Feuerwehr. Für die Feuerwehr ist der Arbeitsschutz u.a. in den UVVen geregelt. Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband kann ich Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: * Nach § 12 (2) GUV-V C 53 (UVV Feuerwehren) müssen bei besonderen Gefahren spezielle PSA vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf die Gefahr abgestimmt sind. In der Durchführungsanweisung zu diesem Paragraphen, die den Rechtscharakter einer allgemein anerkannten Regel der Technik hat, wird (allgemein) auf die Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkung hingewiesen. Ein normativer Verweis auf die DIN EN 469 existiert in diesem Zusammenhang nicht. * Nach § 3 GUV-V A 1 (UVV - Grundsätze der Prävention) hat der Unternehmer für Personen die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich tätig werden Maßnahmen zu ergreifen, die einer Gefährdungsbeurteilung gleichwertig sind. Das bedeutet, dass der Unternehmer, d. h. die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister), durch eine Beurteilung der Gefährdungen, die sich für Feuerwehrangehörige bei ihrer Tätigkeit ergeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln hat. Kommt man durch die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die Feuerwehrangehörigen, die zu einem Innenangriff eingesetzt werden, aus einsatztaktischen Gründen den Schutz einer speziellen Überhose benötigen, so muss entsprechend Schutzkleidung beschafft werden. Zu berücksichtigen wären aber beispielsweise auch folgende Aspekte: * Das Risiko einer Durchzündung ist im allgemeinen als gering einzustufen. * Durch entsprechende Ausbildung wird erreicht, dass Feuerwehrdienstleistende eine derartige gefahrdrohende Situationen frühzeitig erkennen und sich entsprechend verhalten. * In Abhängigkeit vom Einsatzgeschehen und der Häufigkeit derartiger Einsätze ist die Gefährdung einzuschätzen. Es darf im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der thermische Effekt, also die Erhöhung der Körperkerntemperatur, nicht außer Acht gelassen werden. Aus Sicht des Bayer. GUVV ist es daher nicht zwingend, eine Überhose nach DIN EN 469 zu tragen. Es bestehen jedoch auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen deren Einsatz. Vor diesem Hintergrund ist auch die abschliessende Passage im von Ihnen zitierten Artikel des LFV im "Florian kommen" zum Thema "Überhose und Wärmefenster" zu verstehen ("Diese wesentliche Erkenntnis wird auch vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband getragen"). Hierzu füge ich ein entsprechendes Informationsschreiben des BayGUVV bei. Letztendlich wird die Frage, ob eine Überhose im Innenagriff notwendig ist, landesweit nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr handelt es sich um eine Art "Streit der Gelehrten", denn für beide Entscheidungen gibt es Argumente. Daher halte ich den Hinweis des Bayerischen GUVV, dass beide Entscheidungsmöglichkeiten (Überhose ja oder nein) abhängig von der Gefährdungsbeurteilung gewählt werden können, für sehr hilfreich für den jeweiligen Kommandanten. Kommt der Kommandant seiner Verpflichtung gemäß § 3 GUV-V A1 nach und erzielt im Rahmen einer ordentlich durchgeführten Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Empfehlungen des BayGUVV das Ergebnis, dass eine einlagige Hose für seine Einsatzzwecke ausreichend ist und dass das einsatztaktische Vorgehen entsprechend gewählt wird, ist im Falle eines dadurch verursachten Versicherungsfalls schwer vorstellbar, dass hier ein Regressverfahren eingeleitet wird, da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine pauschale Antwort ist jedoch kaum möglich, da letztendlich der konkrete Fall geprüft werden muss. Insbesondere zur Frage der Gefährdungsbeurteilung möchte in den Hinweis nicht versäumen, dass diese auch durch die neue DIN EN 469 (2006) beschrieben wird und die vfdb derzeit an einer Richtlinie arbeitet, die als Hilfestellungen für die Feuerwehren entsprechende Einsatzszenarien beleuchtet und beispielhafte Gefährdungsbeurteilungen anbieten wird. Mit freundlichen Grüßen ..." Gruß Michael " Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr! Das wäre traurig." Steve Martin | ||||
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