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Persönliche Schutzausrüstung
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Gemeindeunfallversicherungsverband, Träger der gemeindlichen Unfallversicherung
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Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
RubrikEinsatz zurück
ThemaNicht genügende PSA - Überhose!!!23 Beiträge
AutorMich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern351263
Datum24.07.2006 13:27      MSG-Nr: [ 351263 ]9254 x gelesen

Hallo Leute!

Habe mal folgende Aussage vom IM Bayern erhalten, ohne nen Kommentar abgeben zu wollen, vielleicht will jemand von Euch!!!!


"Sehr geehrter Herr Zeleny,

Herr .... bat mich, Ihnen auf Ihre Email vom 06.03.06 zu antworten.

Gestatten Sie mir einen Hinweis zur PSA-Richtlinie, bevor ich auf Ihre Frage
zur Überhose eingehe:

Der EuGH hat am 22.05.03 entschieden, dass nationale Anforderungen an die
persönliche Schutzausrüstung von Feuerwehren in Deutschland gegen
europäisches Recht verstoßen, nämlich die PSA-Richtlinie 89/686/EWG. Das
Ziel der PSA-Richtlinie ist es, den europäischen Binnenmarkt durch
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten
zu verwirklichen. Die PSA-Richtlinie stellt daher Anforderungen an die
Herstellung und das Inverkehrbringen der Schutzausrüstung. Daher werden
darin natürlich Anforderungen an die Beschaffenheit von PSA gestellt. Es
wird aber nicht vorgegeben, welche Schutzkleidung die Feuerwehr zu tragen
hat.
Der von Ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Autor hat hier das EuGH-Urteil
zumindest sehr ungenau gedeutet.

Der Schutz von Arbeitnehmern muss auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes
erfolgen. Gegebenenfalls ist hierfür auch PSA gemäß der
PSA-Benutzerverordnung auszuwählen (EWGRL 656/89). Die
PSA-Benutzerverordnung gilt gemäß §1 nicht für Not- und Rettungsdienste, die
Bundeswehr, den Zivil- und Katasptrophenschutz, die Polizei, etc und somit
auch nicht für die Feuerwehr. Für die Feuerwehr ist der Arbeitsschutz u.a.
in den UVVen geregelt. Nach Rücksprache mit dem Bayerischen
Gemeindeunfallversicherungsverband kann ich Ihnen hierzu Folgendes
mitteilen:

* Nach § 12 (2) GUV-V C 53 (UVV Feuerwehren) müssen bei besonderen
Gefahren spezielle PSA vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf die Gefahr
abgestimmt sind. In der Durchführungsanweisung zu diesem
Paragraphen, die den Rechtscharakter einer allgemein anerkannten Regel der
Technik hat,
wird (allgemein) auf die Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte
thermische Einwirkung hingewiesen. Ein normativer Verweis auf die DIN EN 469
existiert in diesem Zusammenhang nicht.

* Nach § 3 GUV-V A 1 (UVV - Grundsätze der Prävention) hat der
Unternehmer für Personen die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
unentgeltlich tätig werden Maßnahmen zu ergreifen, die einer
Gefährdungsbeurteilung gleichwertig sind. Das bedeutet, dass der
Unternehmer, d. h. die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister),
durch eine Beurteilung der Gefährdungen, die sich für Feuerwehrangehörige
bei ihrer Tätigkeit ergeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln
hat.
Kommt man durch die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass die
Feuerwehrangehörigen, die zu einem Innenangriff eingesetzt werden, aus
einsatztaktischen Gründen den Schutz einer speziellen Überhose
benötigen, so muss entsprechend Schutzkleidung beschafft werden.
Zu berücksichtigen wären aber beispielsweise auch folgende Aspekte:
* Das Risiko einer Durchzündung ist im allgemeinen als gering
einzustufen.
* Durch entsprechende Ausbildung wird erreicht, dass
Feuerwehrdienstleistende eine derartige gefahrdrohende Situationen
frühzeitig erkennen und sich entsprechend verhalten.
* In Abhängigkeit vom Einsatzgeschehen und der Häufigkeit
derartiger Einsätze ist die Gefährdung einzuschätzen. Es darf im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung der thermische Effekt, also die
Erhöhung der Körperkerntemperatur, nicht außer Acht gelassen werden.

Aus Sicht des Bayer. GUVV ist es daher nicht zwingend, eine Überhose nach
DIN EN 469 zu tragen. Es bestehen jedoch auch keine grundsätzlichen Bedenken
gegen deren Einsatz. Vor diesem Hintergrund ist auch die abschliessende
Passage im von Ihnen zitierten Artikel des LFV im "Florian kommen" zum Thema
"Überhose und Wärmefenster" zu verstehen ("Diese wesentliche Erkenntnis wird
auch vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband getragen"). Hierzu
füge ich ein entsprechendes Informationsschreiben des BayGUVV bei.

Letztendlich wird die Frage, ob eine Überhose im Innenagriff notwendig ist,
landesweit nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr handelt es sich um eine
Art "Streit der Gelehrten", denn für beide Entscheidungen gibt es Argumente.
Daher halte ich den Hinweis des Bayerischen GUVV, dass beide
Entscheidungsmöglichkeiten (Überhose ja oder nein) abhängig von der
Gefährdungsbeurteilung gewählt werden können, für sehr hilfreich für den
jeweiligen Kommandanten.
Kommt der Kommandant seiner Verpflichtung gemäß § 3 GUV-V A1 nach und
erzielt im Rahmen einer ordentlich durchgeführten Gefährdungsbeurteilung
unter Einbeziehung der Empfehlungen des BayGUVV das Ergebnis, dass eine
einlagige Hose für seine Einsatzzwecke ausreichend ist und dass das
einsatztaktische Vorgehen entsprechend gewählt wird, ist im Falle eines
dadurch verursachten Versicherungsfalls schwer vorstellbar, dass hier ein
Regressverfahren eingeleitet wird, da weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine pauschale Antwort ist jedoch kaum möglich, da letztendlich der konkrete
Fall geprüft werden muss.

Insbesondere zur Frage der Gefährdungsbeurteilung möchte in den Hinweis
nicht versäumen, dass diese auch durch die neue DIN EN 469 (2006)
beschrieben wird und die vfdb derzeit an einer Richtlinie arbeitet, die als
Hilfestellungen für die Feuerwehren entsprechende Einsatzszenarien
beleuchtet und beispielhafte Gefährdungsbeurteilungen anbieten wird.

Mit freundlichen Grüßen ..."


Gruß
Michael




" Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr!
Das wäre traurig." Steve Martin




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