Geschrieben von Christian Fischer§28 Abs. 1 FwG Ba-Wü.
Leitung des Einsatzes.
Und der Einsatz beginnt mit der Alarmierung.
LFG Ba Wü
§ 28 Leitung des Einsatzes
(1) Die technische Leitung hat der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der technische Leiter hat bei Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzu-zuziehen; bei der Bekämpfung von Waldbränden wirkt ein Vertreter der zuständigen Forstbehörde mit.
Aber wo steht da etwas von Beurteilung der Dringlichkeit des Einsatzes? Wenn man sich an genau das hält was Du sagst, könnte man dadurch auch ein (unnötiges) Inanspruch nehmen von Wegerechten begründen. Was dann aber wieder mit §38.1 in Konflikt geraten kann. Wer entscheidet denn was z.B. bedeutende Sachwerte sind? (Abgesehen vom GMV?)
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