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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Preisabsprachen bei Angeboten | 41 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 428486 | ||
Datum | 19.09.2007 21:54 MSG-Nr: [ 428486 ] | 15640 x gelesen | ||
Geschrieben von Christi@n Pannier welche der dort genannten Vorraussetzungen zur Aufhebung ist liegt eurer Ansicht nach vor? Punkt c? siehe auch: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe07/VK2-60-07.pdf "Ein Vergabeverfahren kann gemäß § 26 Nr. 1 lit. c) VOL/A aufgehoben werden, wenn es zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber ist aus haus-haltsrechtlichen Gründen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet. Das Ergebnis eines Vergabeverfahrens ist dann nicht wirtschaftlich, wenn keines der Angebote ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Dies ist der Fall, wenn selbst das Mindestgebot wesentlich über dem Marktpreis liegt (Lischka in Müller-Wrede, VOL/A 2. Aufl.. 2007, § 26 Rn. 65). Der Marktpreis ist durch eine ordnungsgemäße Kostenschät-zung des Auftraggebers zu ermitteln. Unterstützend können aktuelle Preise bei vergleichba-ren Projekten hinzugezogen werden (Kammergericht, Beschluss v. 12. September 2005, 2 Verg 14/05). Die Aufhebungsentscheidung steht im Ermessen des Auftraggebers. Sie kann auf Ermessensfehler hin überprüft werden." Da hat - nach Studium der ersten zwei Seiten - anscheinend auch jemand bei der angeblichen Teuerungsrate etwas kräftig hingelangt. Wir haben - soweit ich weiß - vor einiger Zeit ebenfalls wegen so etwas mal aufgehoben. Man muss natürlich aufpassen, dass einem keine Ermessensfehler nachzuweisen sind. Wer 100.000 Euro hat und ein HLF 20/16 ausschreibt, wird vermutlich Probleme bekommen nachzuweisen, dass er eine ordnungsgemäße Kostenschätzung betrieben hat. Das kann ich in dem geschilderten Fall aus den hier gemachten Angaben aber nicht erkennen. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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