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Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
RubrikSonstiges zurück
ThemaPreisabsprachen bei Angeboten41 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen428486
Datum19.09.2007 21:54      MSG-Nr: [ 428486 ]15640 x gelesen

Geschrieben von Christi@n Pannierwelche der dort genannten Vorraussetzungen zur Aufhebung ist liegt eurer Ansicht nach vor?

Punkt c?

siehe auch: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Vergabe/Vergabe07/VK2-60-07.pdf

"Ein Vergabeverfahren kann gemäß § 26 Nr. 1 lit. c) VOL/A aufgehoben werden, wenn es zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat. Der öffentliche Auftraggeber ist aus haus-haltsrechtlichen Gründen zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet. Das Ergebnis eines Vergabeverfahrens ist dann nicht wirtschaftlich, wenn keines der Angebote ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Dies ist der Fall, wenn selbst das Mindestgebot wesentlich über dem Marktpreis liegt (Lischka in Müller-Wrede, VOL/A 2. Aufl.. 2007, § 26 Rn. 65). Der Marktpreis ist durch eine ordnungsgemäße Kostenschät-zung des Auftraggebers zu ermitteln. Unterstützend können aktuelle Preise bei vergleichba-ren Projekten hinzugezogen werden (Kammergericht, Beschluss v. 12. September 2005, 2 Verg 14/05). Die Aufhebungsentscheidung steht im Ermessen des Auftraggebers. Sie kann auf Ermessensfehler hin überprüft werden."

Da hat - nach Studium der ersten zwei Seiten - anscheinend auch jemand bei der angeblichen Teuerungsrate etwas kräftig hingelangt.

Wir haben - soweit ich weiß - vor einiger Zeit ebenfalls wegen so etwas mal aufgehoben. Man muss natürlich aufpassen, dass einem keine Ermessensfehler nachzuweisen sind. Wer 100.000 Euro hat und ein HLF 20/16 ausschreibt, wird vermutlich Probleme bekommen nachzuweisen, dass er eine ordnungsgemäße Kostenschätzung betrieben hat. Das kann ich in dem geschilderten Fall aus den hier gemachten Angaben aber nicht erkennen.


Gruß

A.

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