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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | §34 Rechtfertigender Notstand, war: Ausschluss von Sonderrechten? | 5 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8B., Heimstetten / Bayern | 441321 | ||
Datum | 20.11.2007 11:28 MSG-Nr: [ 441321 ] | 3631 x gelesen | ||
Wie ich schon im anderen Beitrag geschrieben hab, will ich damit niemals eine schlimme Straftat rechtfertigen, sondern Ordnungswiedrigkeiten wie 10 km/h überschreitung, um dies ging es ja auch im anderen Beitrag zuerst. Der vorteil dieses Paragraphen ist, dass jeder Bürger sich auf diesen Berufen kann, bei §35 der StVO ist es ja immer strittig ob man nun als FFler sich auf der Fahrt zum Gerätehaus darauf berufen kann oder nicht, auf § 34 StGb kann man sich immer berufen. Ich möchte hier auch ganz klar nochmals auf den wichtigsten teil des § eingehen: "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden" Das muss für jeden klar sein, Gruß | ||||
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