Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzfotos | 45 Beiträge |
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 465493 |
Datum | 22.02.2008 21:31 MSG-Nr: [ 465493 ] | 12256 x gelesen |
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Feuerwehr
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Grundgesetz
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hallo Herr Dr.! ;-)
Geschrieben von Niclas BörgersIch habe soeben in § 28 FSHG NW nachgelesen und keinen Hinweis darauf gefunden, dass die FW auch Fotos machen darf
Aber die Feuerwehr darf Daten erheben: § 37 FSHG. Über § 37 Abs. 4 FSHG kommt man in § 24 OBG. Über § 24 OBG NRW kommt man in § 24 Abs. 7 PolG NRW. Da steht, dass erhobene Daten für die Aus- und Fortbildung genutzt werden dürfen. Jetzt müsste man nur noch mal nachvollziehen, wann Bilder zulässig erhobene Daten sind. Müsste man im PolG und OBG mal wühlen...
Wenn ich mich nicht irre, unterliegt die informationelle Selbstbestimmung auch nicht dem Zitiergebot des Art 19 GG, so dass da auch keine Probleme im Hinblick auf § 38 FSHG NRW zu erwarten sein dürften. (frei nach Wolf ;-)
Beste Grüße und frohes forschen.
Sven
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| 20.02.2008 18:30 |
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., Glasewitz | |