Hallo,
Geschrieben von Thorben Gruhlgrundsätzlich gilt die Regelung auch für Feuerwehr & co außerhalb der zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben notwendigen Fahrten, jedoch kann die Kommune Ausnahmen vom Fahrverbot erteilen.
... das sehe ich nicht so:
Im Anhang 3 der entsprechenden Verordung steht wörtlich als Ausnahme:
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach §35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
Das lese ich nicht so, dass im Einzelfall der Fahrt die Sonderrechte geboten sein müssen sondern nur _grundsätzlich_ mit diesem Fahrzeug die Möglichkeit besteht SoRe in Anspruch zu nehmen (ähnlich z.B. Mautpflicht auf BAB). Übrigens wären LF und DL u.ä. sogar doppelt ausgenommen weil sie sich als SoKfz unter den "Arbeitsmaschinen" eingruppieren, die ja auch wieder ausgenommen sind
Außerdem wäre ansonsten ja keine Regelung erforderlich, denn von dem Fahrverbot dürfte Fw ja im entsprechenden Einsatzfall ohnehin abweichen, da § 35 den § 41 der StVO aushebelt
Würde auch ansonsten in letzter Konsequenz heißen, dass z.B. ein etwas älteres LF einer Fw in der Umweltzone für Fiskalfahrten ohne Ausnahmegenehmigung (Werkstatt, Tanken usw.) nicht mehr bewegt werden dürfte
Gruss
Gerhard
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