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Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, bezeichnet die landeseigene zentrale Ausbildungsstätte für Feuerwehrkräfte, z.B. in Rheinland-Pfalz (LFKS RLP)
Kreisfeuerwehrinspekteur
Strafgesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaNeue Dienstgrade Freiwillige Feuerwehren in Rheinland-Pfalz15 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz552236
Datum06.04.2009 21:14      MSG-Nr: [ 552236 ]4944 x gelesen
Infos:
  • 06.04.09 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der FF RLP

  • Hallo!

    Hier mal ein Link.

    Geschrieben von Benjamin BergerLöschmeister wird man ja jetzt schon nach min. 8 Dienstjahren und den erforderlichen Lehrgängen.
    Oberlöschmeister kann man dann meine ich nach 15 Dienstjahren werden
    und Hauptlöschmeister nach 25 Jahren.


    Das mit den Jahren kommt so ungefähr hin. Nur, um Löschmeister zu werden muss zuerst ein Fachlehrgang an der LFKS besucht werden.
    Ohne Fachlehrgang (Brandschutz, GEfahrstoffe oder techn. Hilfeleistung) auch keine Beförderung zum Löschmeister.

    Interessant, jetzt dürfen auch nicht mehr aktive Wehrführer, Wehrleiter, KFI usw. Dienstgradabzeichen tragen!

    Das einzige Unterscheidungsmerkmal zwischen z.B einen altiven und ehemaligen Wehr führer ist die Umrandung des Sternes. Der aktive Wehrführer hat seinen Stern eingekastelt.

    Was das soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Da habe sich wohl die "SChmuckträger" durchgesetzt.

    GRuß vom Berg

    Jakob


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    Ach ja, für die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" (und ich meine es todernst!!):

    §187 StGB
    „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    § 240
    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. (…)
    2. (…)
    3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht






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     06.04.2009 20:44 Cars7ten7 L.7, Niederwörresbach
     06.04.2009 21:06 Benj7ami7n B7., Langweiler
     06.04.2009 21:14 Jako7b T7., Bischheim
     06.04.2009 23:20 Knut7 B.7, Gau-Odernheim
     07.04.2009 08:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     07.04.2009 08:14 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     07.04.2009 08:19 Dani7el 7M., Jockgrim
     07.04.2009 11:05 Knut7 B.7, Gau-Odernheim
     07.04.2009 14:39 Dr. 7Dr.7 Th7oma7s R7., Hansestadt Greifswald
     08.04.2009 05:13 Flor7ian7 B.7, Völklingen
     08.04.2009 07:21 Knut7 B.7, Gau-Odernheim
     08.04.2009 20:39 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     06.04.2009 21:12 Mark7us 7B., Steinebach
     06.04.2009 22:09 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     03.07.2025 13:10 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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