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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaHilfsfrist Hessen im HBKG9 Beiträge
AutorRalf8 L.8, Pfungstadt / Hessen627081
Datum28.05.2010 08:42      MSG-Nr: [ 627081 ]11391 x gelesen

Hallo:

Kommentar Diegmann / Lankau:
Zitat Seite 11:
Zur Aufstellung einer Gemeindefeuerwehr legt jetzt das Gesetz in §3 Abs. 2 die früher in der FeuerwOrgVO geregelte besonders wichtige HIlfsfrist von 10 Minuten fest. Diese gilt für Objekte, die über öffentliche Verkehrswege zu erreichen sind, und zwar bei normalen Verkehrsbedingungen ( dies ergibt sich aus der Formulierung " in der Regel"), Die HIlfsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die zuständige Feuerwehr alarmiert ist. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang eine Werkfeuerwehr bei der Berechnung des Bedarfs zur Wahrung der Hilfsfrist berücksichtigt werden kann. Diese kann gem. §14 Abs.3 auch ausserhalb des Betriebes eingesetzt werden.

....

Wichtig ist, dass die Hilfsfrist von 10 Minuten nicht schon dann gewahrt ist, wenn eine benachbarte Feuerwehr (etwa aus einem anderen Ortsteil ) eingetroffen ist, sondern nur dann, wenn diese auch in der Lage ist, wirksame Hilfe einzuleiten. Bei der Berechunng der HIlfsfrist kommt es daher auch darauf an womit und wie gut die Feuerwehr ausgerüstet ist. Jedenfalls ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die Hilfsfrist von 10 Minuten in das Gesetz selbst aufgenommen hat, um den Entscheidungsträgern die Bedeutung dieser Verpflichtung zu dokumentieren , deren Verletzung möglicherweise zu erheblichen rechltichen Folkgen führen kann."

Soweit Kommentar Diegmann / LAnkau
Gruß
Ralf Leistner



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 28.05.2010 08:19 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 08:42 ., Pfungstadt
 28.05.2010 09:02 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 10:14 Chri7sti7an 7K., Kelkheim
 28.05.2010 08:46 Tilm7an 7M., Bensheim-Wilmshausen
 28.05.2010 12:40 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 28.05.2010 13:04 Jörg7 S.7, Münchhausen
 28.05.2010 13:18 Step7han7 J.7, Marburg
 28.05.2010 14:55 ., Pfungstadt

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